BGer 6B_1134/2013 | |||
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BGer 6B_1134/2013 vom 13.03.2014 | |
{T 0/2}
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6B_1134/2013
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Urteil vom 13. März 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 11. Dezember 2012 wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--. In einem weiteren Anklagepunkt sprach es ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei.
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B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf den Teilfreispruch beschränkte Berufung gut und verurteilte X.________ am 3. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Es stellte fest, dass das Urteil des Strafgerichts im Übrigen in Rechtskraft erwachsen sei.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz erwägt, bei objektiver Betrachtung bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer bei der Ernte von insgesamt 571 Hanfpflanzen mitgeholfen habe. Es lägen einzig Aussagen vor, die ihn hinsichtlich des Vorwurfs des Schneidens von Marihuana belasteten oder diesbezüglich keine Äusserungen enthielten. A.________ habe anlässlich seiner ersten beiden Einvernahmen ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bei der Hanfernte dabei gewesen. Indem er bei der Konfrontationseinvernahme angegeben habe, er glaube, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, sei sich aber nicht ganz sicher, habe er seine früheren Aussagen zwar nicht bestätigt, jedoch auch nicht widerrufen. B.________ habe die Aussage von A.________ bestätigt und ausgesagt, der Beschwerdeführer sei einmal zum Schneiden gekommen. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, bei der Hanfernte mitgewirkt zu haben, jedoch seien seine im Laufe des Strafverfahrens getätigten Ausführungen und Geständnisse durchweg taktisch motiviert gewesen. Er habe einen Sachverhalt nur bei erdrückender Beweislage eingeräumt.
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1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz verstosse gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie ihren Schuldspruch damit begründe, dass keine ihn entlastenden Aussagen vorlägen. Zudem verkenne sie, dass die Aussage von A.________, er sei sich nicht sicher, ob der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, ihn durchaus entlaste. Der Anklagesachverhalt sei aufgrund der Aussage von B.________ nicht erstellt. Dieser habe im Vorverfahren nachweislich gelogen, was die Vorinstanz selbst einräume. Sie hätte B.________ einvernehmen und sich ein persönliches Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen müssen, wenn sie den erstinstanzlichen Freispruch aufgrund dessen Aussage aufheben wolle. Dass dies infolge des Ablebens von B.________ nicht mehr möglich sei, dürfe sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Einwände des Beschwerdeführers sind ungeeignet, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht umfassend auseinander, sondern beschränkt sich darauf, einzelne Beweiselemente isoliert zu betrachten und anders zu würdigen als die Vorinstanz. Damit lässt sich keine Willkür darlegen.
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Unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt mangels entlastender Aussagen als erwiesen erachtet. Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen von A.________ und B.________ als erwiesen und durfte willkürfrei zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe mit diesen zusammen 571 Hanfpflanzen geerntet. Dass A.________ sich diesbezüglich bei der Konfrontationseinvernahme nicht mehr sicher war, führt nach den zutreffenden Aussagen der Vorinstanz nicht dazu, dass dessen beiden früheren Aussagen kein Beweiswert mehr zukommt. Die Vorinstanz konnte ohne Bundesrecht zu verletzen auf die tatnäheren Aussagen von A.________ abstellen, zumal auch B.________ bestätigt, der Beschwerdeführer habe bei der Ernte geholfen. Sie musste die Aussagen von B.________ nicht (gesamthaft) in Zweifel ziehen, weil er zunächst teilweise falsche Angaben gemacht und A.________ zu Unrecht belastet hat. Die Falschaussage resultiert aus persönlichen Differenzen zwischen B.________ und A.________ und betrifft einen anderen als den dem Beschwerdeführer vorgeworfen Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer (implizit) eine Verletzung von Art. 389 StPO rügt, indem er vorbringt, die Vorinstanz hätte B.________ persönlich anhören müssen, um sich ein Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen zu können, kann er nicht gehört werden. Er hat weder die persönliche Einvernahme von B.________ im Berufungsverfahren beantragt noch zeigt er auf, inwiefern die Voraussetzungen für eine Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu rechtlichen Fragen zu äussern, die sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt haben. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
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2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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