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Informationen zum Dokument  BGer 6B_153/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_153/2014 vom 13.03.2014
 
{T 0/2}
 
6B_153/2014
 
 
Urteil vom 13. März 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Tätlichkeiten, Beschimpfung, Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. Dezember 2013.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er einen Freispruch.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen aller Zeugen und des Klägers seien unwahr. Die Beweiswürdigung kann indessen vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die nicht näher erläuterte Behauptung, Zeugen und Kläger hätten gelogen, nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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