BGer 4A_437/2013 | |||
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BGer 4A_437/2013 vom 17.03.2014 | |
{T 0/2}
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4A_437/2013
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Urteil vom 17. März 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Kiss,
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nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Prozesskaution,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 24. Dezember 2010 erhob B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) über einen Betrag von Fr. 88'862.30 nebst Zins. In der begründeten Klage forderte sie Fr. 60'265.55.-- nebst Zins. Die Forderung steht im Zusammenhang mit einer ehemals im Eigentum der Parteien stehenden Liegenschaft.
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B. | |
Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 setzte das Bezirksgericht dem Beklagten gestützt auf § 74 des Gesetzes des Kantons Zürich über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH) Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 28'200.-- an unter der Androhung, dass bei Säumnis sein Vorbringen nur insoweit berücksichtigt werden könnte, als es unbestritten geblieben oder durch die Akten bewiesen sei.
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C. | |
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1).
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1.1. Mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts wurde die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wurde.
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1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). Diese betrifft eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (vgl. Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).
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1.3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Variante fällt hier ausser Betracht.
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Erwägung 2 | |
2.1. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten, in Frage (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft eine Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 III 379 E. 1.2). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Da das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig war, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor dieser Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Die Kautionspflicht war demnach durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Entsprechend stützt sich die angefochtene Kautionierung auf § 74 aZPO/ZH. Dieser bestimmt unter dem Titel "bei verheimlichtem Wohnsitz": "Weigert sich eine Partei, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort dem Gericht bekannt zu geben, hat sie Kaution zu leisten."
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3.2. Der Beschwerdeführer erhebt zwei Rügen: Einerseits macht er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, andererseits moniert er die willkürlich falsche Anwendung von § 74 aZPO/ZH. Bezüglich beider - an sich zulässiger - Rügen verfehlt er indessen die Begründungsanforderungen. Dabei ist vorab klarzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik keine Beachtung finden können, soweit diese verwendet werden, um die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
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3.3. Die Sachverhaltsrüge begründet der Beschwerdeführer damit, dass es mit Blick auf die bei den Akten liegende Wohnsitzbestätigung aktenwidrig sei, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe seinen Wohnsitz in P.________ aufgegeben bzw. verschleiert.
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3.4. Ebenso wenig wird die angeblich "willkürlich falsche" Anwendung von § 74 aZPO/ZH mit einer hinlänglich begründeten Willkürrüge geltend gemacht: Der Beschwerdeführer beharrt lediglich darauf, er habe seinen Wohnsitz immer noch in P.________, was er gegenüber dem Gericht weiterhin habe bestätigen können bzw. müssen. Er habe eine Wohnsitzmeldung nicht verweigert. Die Vorinstanz ging demgegenüber gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz verheimlicht und damit einen Kautionsgrund im Sinne von § 74 aZPO/ZH geschaffen. Inwiefern sie bei dieser Sachlage das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat, wenn sie dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss auferlegte, wird in der Beschwerde nicht dargetan (vgl. Erwägung 2.1).
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3.5. Auf die Beschwerde kann daher mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden.
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Erwägung 4 | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG). Dem geringen Aufwand für den Nichteintretensentscheid wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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