BGer 5A_796/2013 | |||
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BGer 5A_796/2013 vom 17.03.2014 | |
{T 0/2}
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5A_796/2013
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Urteil vom 17. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. B.________,
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2. Erbengemeinschaft A.________,
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bestehend aus:
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2.1. B.________,
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2.2. C.________,
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2.3. D.________,
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2.4. E.________,
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2.5. F.________,
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2.6. G.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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K.________,
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Zustelladresse: Z.________
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Notweg,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 18. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ war einst Eigentümer des Grundstücks Nr. 291, Grundbuch U.________, umfassend ein Wohnhaus, Wiese und Acker. Er trennte 1993 von seinem Grundstück den mit dem Wohnhaus überbauten Teil ab und verkaufte ihn als Grundstück Nr. 570 an seine Tochter B.________ (Beschwerdeführerin 1). Ende 2006 starb A.________. Eigentümer der Restparzelle Nr. 291 wurden seine Erben B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdeführer 2.1-2.6).
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A.b. Zulasten der Grundstücke Nrn. 570 und 291 besteht ein Fusswegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 292, auf dem sich der "S.________hof" befindet, umfassend ein Wohnhaus, eine Scheune, Acker, Wiese und Wald. Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs ist K.________ (Beschwerdegegner).
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A.c. Das 1980 begründete und im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht führt ab der Grenze des berechtigten Grundstücks zuerst wenige Meter auf einem unbefestigten und ungefähr ab dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin 1 auf einem geteerten Strässchen über die beiden belasteten Grundstücke zur öffentlichen P.________strasse.
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A.d. Zu seinen Lebzeiten duldete A.________ die Benutzung seines Strässchens nicht nur als Fussweg, sondern auch als Zufahrt zum Grundstück Nr. 292. Wegen Meinungsverschiedenheiten ersuchte der Beschwerdegegner am 20. Mai 1988 um Einräumung eines Notwegs über das Strässchen. Er zog sein Begehren am 1. Juni 1988 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zurück, worin einerseits A.________ die Durchfahrt des Beschwerdegegners weiterhin zu dulden und andererseits der Beschwerdegegner einen Teil der Kosten für den neuen Belag der Zufahrtsstrasse zu übernehmen erklärte.
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A.e. Wegen der Zunahme des Verkehrs (mit grösseren und schwereren Traktoren und Ladewagen) auf seinem Strässchen ersuchte A.________, vertreten durch die Beschwerdeführerin 1, um Erlass eines allgemeinen Fahrverbots. Der Gemeinderat U.________ entsprach dem Gesuch am 10. November 2005. Der Beschwerdegegner legte dagegen einen Rekurs ein. Das Verfahren ist sistiert.
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B. | |
B.a. Mit Leitschein vom 21. Februar 2007 klagte K.________, der heutige Beschwerdegegner, am 19. März 2007 auf Einräumung eines Notfahrwegrechts. Die Beschwerdeführer erhoben die Einrede der abgeurteilten Sache zufolge Klagerückzugs im Jahre 1988. Sie beantragten, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.
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B.b. Das Kreisgericht I.________ entschied am 13. November 2007, auf die Klage einzutreten. Die Beschwerdeführer legten gegen den Teilentscheid eine Berufung ein, die das Kantonsgericht St. Gallen abwies (Entscheid vom 11. Juli 2008).
| 7 |
B.c. In der Sache hiess das Kreisgericht die Klage gut. Es verpflichtete die Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner zugunsten seines Grundstücks und zulasten ihrer Grundstücke ein Notwegrecht einzuräumen, setzte die vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin 1 zu zahlende Entschädigung auf Fr. 12'580.-- fest und wies das Grundbuchamt an, Zug um Zug gegen Bezahlung der Entschädigung das Notwegrecht im Grundbuch einzutragen (Entscheid vom 3. Oktober 2012). Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer teilweise gut, bezeichnete das einzuräumende Recht neu als Notfahrwegrecht und bestimmte den Verlauf des Notfahrwegs in Worten und durch Einzeichnung in einen Kartenausschnitt. Es bestätigte die Entschädigungspflicht des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin 1 im Betrag von Fr. 12'580.--, verpflichtet den Beschwerdegegner neu, die Beschwerdeführer 2.1-2.6 für die Einräumung des Notfahrwegrechts mit Fr. 1'750.-- zu entschädigen, und wies das Grundbuchamt an, Zug um Zug gegen Bezahlung der Entschädigung das Notfahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 292 und zulasten der Grundstücke Nrn. 570 und 291 im Grundbuch einzutragen. Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten erster Instanz den Parteien je zur Hälfte und diejenigen des Berufungsverfahrens den Beschwerdeführern, sprach hingegen keine Parteientschädigungen zu (Entscheid vom 18. September 2013).
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C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1. In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:
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1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gemäss Art. 694 ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 60 I 235 und die seitherige Rechtsprechung), so dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts beträgt der Streitwert Fr. 20'000.-- (E. II/6 S. 12 f. und S. 31 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen der kantonsgerichtlichen Annahme werde der Mindeststreitwert überschritten, in jedem Fall aber stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (S. 3 ff. Rz. 5-12 der Beschwerdeschrift).
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1.2. Streitig ist der Anspruch auf Einräumung eines Notwegs.
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1.2.1. Der Streitwert ist im angefochtenen Entscheid anzugeben (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) und bestimmt sich hier nach den Begehren, die vor Kantonsgericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Lautet das Begehren auf Einräumung eines Notwegs und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts eigene Abklärungen zur Bestimmung des Streitwertes anzustellen, wenn er nicht ohne weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Soll ein höherer als der kantonsgerichtlich festgestellte Streitwert massgebend sein, haben die Beschwerdeführer zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen und mit Aktenhinweisen zu belegen, die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert einfach zu schätzen. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung der Beschwerdeführer noch an übereinstimmende Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Kantonsgerichts gebunden (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; Urteil 5A_507/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2, in: SZZP 2011 S. 200).
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1.2.2. Für die Berechnung des Streitwertes im Notwegrechtsprozess gelten die gleichen Grundsätze wie beim Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind (alternativ) die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (BGE 80 II 311 E. 1 S. 314 f.; 92 II 62). Fallbezogen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Vereinbarung von 1988 (Bst. A.d) berechtigt ist, über die Grundstücke der Beschwerdeführer auf dem bestehenden Strässchen zu fahren. Der Notweg wird vom Beschwerdegegner einzig beansprucht, um die seit 1988 aus objektiven Gründen veränderte Belastung des Fahrwegrechts für die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundstücks zu gewährleisten (vgl. LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 48 zu Art. 739 ZGB; STEINAUER, Les droits réels, T. II, 4. Aufl. 2012, S. 454 N. 2300d). Streitig ist somit nicht der Bestand des Fahrwegrechts, sondern der Umfang der Ausübung. Der Streitwert bestimmt sich am Interesse an der umstrittenen Ausdehnung des Wegrechts oder am Interesse an der Beseitigung der dadurch verursachten zusätzlichen Belastung, wobei der höhere Betrag zählt (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 9.5 zu Art. 36 OG, S. 284; ausführlich: MARYSE PRADERVAND-KERNEN, La valeur des servitudes foncières et du droit de superficie, 2007, S. 259 ff.).
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1.2.3. Für die Beschwerdeführer geht es um die Beeinträchtigung durch das seit 1988 gestiegene Verkehrsaufkommen auf dem bestehenden Strässchen über ihre Grundstücke, d.h. um zusätzliche Immissionen wie Lärm, Abgase, Staub etc. (S. 4 f. Rz. 7 der Beschwerdeschrift). Das Grundstück Nr. 291 wird ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt und liegt in der Landwirtschaftszone. Der Zusatzverkehr auf dem bestehenden Strässchen hat praktisch keine Entwertung des Grundstücks zur Folge ( PRADERVAND-KERNEN, a.a.O., S. 264 N. 948 und 949). Demgegenüber befindet sich auf dem Grundstück Nr. 570, das ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegt, ein Wohnhaus. Da das bestehende Strässchen jedoch der Grenze des Grundstücks folgt, ist für die Restparzelle in der Regel ebenfalls keine Entwertung wegen Immissionen anzunehmen ( PRADERVAND-KERNEN, a.a.O., S. 264 N. 947). Im Übrigen wird eine Pauschalentschädigung für die insbesondere durch Immissionen verursachte Entwertung der Restparzelle "ex aequo et bono" zuerkannt (Pradervand-Kernen, a.a.O., S. 263 N. 946 und 947). In Anbetracht der gewöhnlichen, aber ländlich ruhigen Wohnlage könnte ein Anteil von 10 bis 20 % des Verkehrswertes der Liegenschaft eingesetzt werden (BGE 104 Ib 79 E. 2 S. 83 ff.). Diesen Verkehrswert haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Wird auf den gutachterlich festgestellten m²-Preis von Fr. 100.-- (Ziff. III/3, act. 44) abgestellt, ergäbe sich bei einer Fläche von 1'301 m² (bekl.act. 1) eine Entwertung von maximal Fr. 26'000.-- (= 20 % von Fr. 130'100.-- [= 1'301 m² x Fr. 100.--]). Davon wäre die vorbestehende Entwertung durch die Immissionen abzuziehen, die durch den gemäss der Vereinbarung von 1988 zulässigen Verkehr verursacht werden. Ungeachtet der fehlenden Angaben und Aktenhinweise der Beschwerdeführer wird der gesetzliche Mindeststreitwert offenkundig nicht erreicht.
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1.2.4. Zu prüfen ist, ob das Interesse des Beschwerdegegners an der umstrittenen Ausdehnung des Wegrechts den Mindeststreitwert überschreitet, wie das die Beschwerdeführer behaupten. Sie machen geltend, durch die Eintragung eines (Not-) Wegrechts im Grundbuch erfahre das Grundstück Nr. 292 eine erhebliche Wertsteigerung (S. 4 Rz. 7 der Beschwerdeschrift). Da das Grundstück in der Landwirtschaftszone gelegen ist und das Strässchen hauptsächlich zur landwirtschaftlichen Nutzung befahren wird, kann der Streitwert nach dem zusätzlichen Ertrag, den die umstrittene Ausdehnung des Wegrechts ermöglicht, bestimmt werden (Pradervand-Kernen, a.a.O., S. 157 f. N. 574 und 575 und S. 274 N. 993). Den Akten kann dazu lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdegegner nur mehr Graswirtschaft betreibt. Eine Schätzung der Ertragssteigerung ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer nicht möglich. Ersatzweise kann auf den Preis abgestellt werden, den der Beschwerdegegner bezahlen müsste, wenn er die gesamte Fläche des Strässchens kaufen wollte. Gemäss dem Ergänzungsgutachten hat das Strässchen ab der öffentlichen Strasse bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 292 eine Länge von 130 m, wovon rund 15 m auf das Grundstück Nr. 570 und rund 115 m auf das Grundstück Nr. 291 entfallen (act. 56 und 56/1). Unter der Annahme, das Wegrecht müsse 3 m breit sein, ergibt sich bei gutachterlich festgestellten m²-Preisen für das Grundstück Nr. 570 von Fr. 100.-- und für das Grundstück Nr. 291 von Fr. 7.-- bis Fr. 8.-- (Ziff. III/3, act. 44) ein Wert der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück Nr. 570 von Fr. 4'500.-- (= 3 m x 15m x Fr. 100.--) und auf dem Grundstück Nr. 291 von Fr. 2'587.50 (= 3m x 115 m x Fr. 7.50), also von rund Fr. 7'100.-- für die ganze Wegrechtsfläche.
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1.2.5. Allein die überschlagsmässige Rechnung zeigt, dass der gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bei weitem nicht erreicht wird. Ein höherer Streitwert, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, ist weder belegt noch den Akten entnehmbar.
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1.3. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) begründen die Beschwerdeführer damit, in der Lehre werde mit Hinweis auf die Rechtsprechung postuliert, dass keine Wegenot bestehe, solange mit öffentlich-rechtlichen (vorab planerischen) Mitteln die Erschliessung herbeigeführt werden könne. Es gehe um die Grundsatzfrage nach dem Vorrang der öffentlich-rechtlichen Erschliessung gegenüber dem zivilrechtlichen Notwegrecht bzw. um dessen Subsidiarität gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rechtsinstituten (S. 5 ff. Rz. 9-11 der Beschwerdeschrift).
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1.3.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) liegt vor, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 139 III 182 E. 1.2 S. 185 und 209 E. 1.2 S. 210).
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1.3.2. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 E. 2 S. 36 f.; 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.). Zur Behebung dieses Mangels verweist das Bundesgericht den Grundeigentümer in erster Linie auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitute (BGE 120 II 185 E. 2c S. 187; 136 III 130 E. 3.3.1 S. 135). Die Frage nach dem Verhältnis zwischen privatem Notwegrecht und öffentlichem Erschliessungsrecht hat die Rechtsprechung wiederholt erörtert. Besteht danach eine hinreichende Zufahrt im Sinne des öffentlichen Rechts, hat das Zivilgericht zu beurteilen, ob auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot gemäss Art. 694 ZGB beseitigt ist oder der Anspruch auf Einräumung eines Notweges über die hinreichende Zufahrt gemäss öffentlichem Recht hinausgeht (BGE 136 III 130 E. 3.3.4 und E. 3.3.5 S. 136 f. und E. 5.4 S. 139; Urteil 5A_136/2009 vom 19. November 2009 E. 4.3, in: ZBGR 92/2011 S. 172 ff.). Ein Vorrang des öffentlichen Rechts, der das Zivilrecht gleichsam vollständig verdrängte, wie es die Beschwerdeführer behaupten, wird selbst in der zitierten Lehrmeinung nicht vertreten (Tarkan Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, N. 4 und N. 4a zu Art. 694 ZGB; vgl. auch FABIENNE HOHL, Droit privé fédéral et droit public cantonal: tendances actuelles de la jurisprudence en matière de droits réels, Festschrift Steinauer, 2013, S. 35 ff., S. 42 ff.; LORENZ MEYER/RONNIE BETTLER, Privatrechtliche Enteignung durch den Notweg, Festgabe Pfäffli, BN 2014 S. 275 ff.).
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1.3.3. Die Rechtsfrage, die die Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichnen, ist für den vorliegenden Fall in der Rechtsprechung geklärt. Streitig ist deren Anwendung im konkreten Fall und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG.
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1.4. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen somit als unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 137 II 305 E. 3.3 S. 310/311).
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1.5. Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden.
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2. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner einzig über ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht verfügt, um von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse zu gelangen, und dass über den Fussweg das Grundstück des Beschwerdegegners nicht bestimmungsgemäss für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, namentlich nicht zeitgemäss unter Einsatz von Maschinen rationell bewirtschaftet werden könne. Die Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB könne somit nicht verneint werden (E. III/2a S. 14 des angefochtenen Entscheids). Gegen die Sachverhaltsfeststellungen und den daraus gezogenen rechtlichen Schluss erheben die Beschwerdeführer keinerlei Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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3. Den Einwand der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner könne seine Wegenot mit öffentlich-rechtlichen Mitteln selber beseitigen und die Erschliessung herbeiführen, hat das Kantonsgericht geprüft und verworfen. Es hat als Zwischenergebnis festgehalten, es sei auf die privatrechtlich definierte Wegenot abzustellen (E. III/2b S. 14 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 694 ZGB geltend (S. 7 f. Rz. 14-16), erheben in diesem Punkt aber keinerlei Verfassungsrügen. Das Bundesgericht kann auf Verfassungsbeschwerde hin die Anwendung von Art. 694 ZGB nicht frei überprüfen, sondern lediglich daraufhin, ob die angerufene Gesetzesbestimmung verfassungswidrig, namentlich qualifiziert unrichtig angewendet wurde, wobei es den Beschwerdeführern obliegt, anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Daran fehlt es, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
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4. Die Beschwerdeführer bestreiten die Wegenot, weil der Beschwerdegegner aufgrund der Vereinbarung von 1988 über ein Benützungsrecht verfüge (S. 8 ff. Rz. 17-22 der Beschwerdeschrift).
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4.1. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass nicht nur ein dingliches Recht, sondern auch ein persönliches Recht, über fremde Grundstücke zu einer öffentlichen Strasse zu gelangen, eine Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB ausschliesst. Den Unsicherheiten, die mit einer bloss persönlichen Berechtigung verbunden sind, trägt die Rechtsprechung insofern Rechnung, als eine Änderung der Verhältnisse zur Entstehung eines bisher nicht vorhandenen Notwegrechts Anlass geben kann, sofern sie auf objektiven Gründen und nicht einfach auf persönlichen Wünschen oder Liebhabereien des Eigentümers beruht (BGE 136 III 130 E. 5.3 S. 138 f.; Urteil 5A_550/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 5.1, in: ZBGR 94/2013 S. 23).
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4.2. Das Kantonsgericht ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen (E. III/2c/aa S. 15) und hat festgestellt, dass aufgrund der mündlich geschlossenen Vereinbarung von 1988 der Zugang zum Grundstück des Beschwerdegegners für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglich gewesen sei und damals keine Wegenot bestanden habe. Die Verhältnisse hätten sich seither aber geändert. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer habe ein allgemeines Fahrverbot beantragt mit der Begründung, es würden vermehrt Lastwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge über die Privatstrasse zum Betrieb des Beschwerdegegners fahren und dadurch seien erhebliche Schäden an der Strasse und am angrenzenden Wiesenbord entstanden (E. III/2c/bb S. 15 f.). Das Kantonsgericht hat daraus geschlossen, die vermehrte Benutzung der Privatstrasse mit Lastwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen werde nicht mehr durch die Vereinbarung von 1988 gedeckt, sei doch das allgemeine Fahrverbot aus diesem Grund beantragt worden. Zur rationellen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft gehörten aber unstreitig landwirtschaftliche Fahrzeuge. Die Beschwerdeführer räumten ein, heute würden in der Landwirtschaft grössere und schwerere Fahrzeuge eingesetzt als noch vor 25 Jahren gleichwie eine Bodenverdichtung stattgefunden habe. Sie hielten fest, seit einigen Jahren werde die Zufahrtsstrasse über ihre Grundstücke mit schweren Traktoren und auch Lastwagen befahren, die zum Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners gelangen wollten. Die von den Beschwerdeführern erkannten veränderten Verhältnisse - die gemäss ihren Vorbringen nicht mehr vom obligatorischen Wegrecht von 1988 gedeckt seien und zur Beantragung eines allgemeinen Fahrverbots geführt hätten - beruhten auf Entwicklungen in der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken und lägen nicht in der Person des Beschwerdegegners begründet. Auch wenn der Beschwerdegegner im Vergleich zu früher nicht mehr Hektaren an Wiesland zur Verfügung habe, führten die technische Entwicklung und die in der Landwirtschaft beobachtete Bodenverdichtung insgesamt dazu, dass in der Zwischenzeit andere Fahrzeuge als noch 1988 eingesetzt würden und die Benutzungsintensität zugenommen habe. Diese Veränderungen begründeten einen Anspruch des Beschwerdegegners auf einen Notweg und zeigten insbesondere auf, dass das 1988 eingeräumte obligatorische Wegrecht nicht mehr als genügende Verbindung im Sinne von Art. 694 ZGB gelten könne (E. III/2b/cc S. 17 des angefochtenen Entscheids).
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4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer beruht die Einleitung des Notwegrechtsprozesses nicht auf einer Fehleinschätzung des Beschwerdegegners (S. 9 Rz. 19 der Beschwerdeschrift). Vielmehr hat der Beschwerdegegner richtig erkannt, dass die Beschwerdeführer zwar sein Fahrwegrecht gemäss der Vereinbarung von 1988 anerkennen, die heutige Benutzung des Fahrweges, die sich aufgrund der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks in den letzten 25 Jahren geändert hat, jedoch verhindern wollen. Die Beschwerdeführer rügen denn auch die Feststellung nicht als verfassungswidrig, dass die Fahrzeuge laut ihren Vorbringen zumindest hinsichtlich Grösse und Gewicht auf dem Stand von 1988 zu verbleiben hätten und die Benutzung des Fahrwegs nur für die Bewirtschaftung im damals zugestandenen Ausmass gestattet sei.
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4.4. Entscheidend ist die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung von 1988 eingetreten ist und ob diese Änderung der Verhältnisse auf objektiven Gründen beruht.
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4.4.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Feststellung veränderter Verhältnisse sei ohne Beweisverfahren zustande gekommen (S. 10 f. Rz. 21 der Beschwerdeschrift). Ein Beweisverfahren zu dieser Frage hat nicht stattgefunden, doch haben die Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts selber eingeräumt, dass in der Landwirtschaft grössere und schwerere Fahrzeuge eingesetzt werden als noch vor 25 Jahren und dass die Zufahrtsstrasse über ihre Grundstücke heute mit diesen schweren Traktoren und auch mit Lastwagen befahren wird. Die Veränderung der Verhältnisse seit 1988 haben die Beschwerdeführer insoweit nie bestritten. Über nicht streitige Tatsachen Beweis zu erheben, hat aber weder für das Kreisgericht (Art. 91 Abs. 1 ZPO/SG) noch für das Kantonsgericht (Art. 150 Abs. 1 i.V.m. Art. 316 Abs. 3 ZPO) Anlass bestanden.
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4.4.2. Durfte in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei angenommen werden, die Verhältnisse hätten sich seit 1988 geändert, ist anschliessend zu prüfen, ob die Änderung der Verhältnisse eine Wegenot hat entstehen lassen, weil sie auf objektive, nicht in der Person des Beschwerdegegners liegende Gründe zurückzuführen ist. Diese Beurteilung betrifft eine Rechtsfrage, so dass Art. 8 ZGB keine Bedeutung hat (BGE 127 III 248 E. 3a S. 253; 136 III 410 E. 4.3 S. 418). Die Rüge der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe ihnen den Beweis für das Nichtvorhandensein der Wegenot auferlegt und damit die allgemeine Regel über die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) verletzt (S. 9 f. Rz. 20 der Beschwerdeschrift), erweist sich als unbegründet.
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4.4.3. Die rechtliche Beurteilung des Kantonsgerichts, die festgestellte Änderung der Verhältnisse habe zur Entstehung eines bisher nicht vorhandenen Anspruchs auf einen Notweg geführt, rügen die Beschwerdeführer nicht als verfassungswidrig (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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4.5. Insgesamt durfte das Kantonsgericht annehmen, die Wegenot des Beschwerdegegners sei auch nicht aufgrund des 1988 gewährten obligatorischen Wegrechts zu verneinen (E. III/2c/dd S 18 des angefochtenen Entscheids).
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5. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Dispositionsmaxime erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die kantonalen Gerichte einen unbeschränkten Notweg eingeräumt hätten, obwohl der Beschwerdegegner sein ursprüngliches Begehren auf ein "Notfahrwegrecht" an der Hauptverhandlung auf ein Notfahrwegrecht für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beschränkt habe (S. 12 Rz. 23 und 24 der Beschwerdeschrift).
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5.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner mit seiner Klage vom 19. März 2007 ein "Notfahrwegrecht" beantragt und an der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2007 geltend gemacht hat, "er benötige für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seines Grundstücks eine Zufahrt zu demselben" (Protokoll). Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die Erklärung des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung in einem gewissen Widerspruch zu seinem Klagebegehren steht und als dessen Beschränkung auf ein Notfahrwegrecht für landwirtschaftliche Zwecke verstanden werden könnte. Parteierklärungen sind indessen gleich den privatrechtlichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 262).
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5.2. Das Kantonsgericht hat die Erklärung des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung dahin gehend ausgelegt, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück für die landwirtschaftliche Nutzung von hauptsächlicher Bedeutung sei (E. III/4c S. 21 des angefochtenen Entscheids). Mit Rücksicht auf die unbestrittene Tatsache, dass zum Landwirtschaftsbetrieb "S.________hof" ein Wohnhaus gehört und der Beschwerdegegner darin wohnt, erscheint die Annahme nicht als willkürlich, das beanspruchte Wegrecht diene hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich landwirtschaftlichen Zwecken und damit der bestimmungsgemässen Benutzung des Grundstücks, sondern auch Wohnzwecken des (jeweiligen) Eigentümers des Grundstücks. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner mit Jahrgang 1926 nach eigenen Angaben kein Motorfahrzeug besitzt (act. 60) und dass nach Ansicht der Beschwerdeführer auszuschliessen ist, der Beschwerdegegner könnte im vorgerückten Alter noch Autofahrer werden (act. 62). Denn zu denken ist auch an einen nicht landwirtschaftlichen und durch Wohnzwecke bedingten Zubringerdienst (z.B. Taxifahrten, Möbeltransporte und Fahrten von Reparatur-, Sanitäts- oder anderen Unternehmen). Auszugehen ist somit davon, dass das Wegrecht dem Zugang und der Zufahrt sowohl zur Arbeits- als auch zur Wohnstätte der bäuerlichen Familie bzw. des Betriebsleiters zu dienen hat (vgl. BGE 117 II 536 E. 4a S. 537 f.).
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5.3. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Bedürfnisse des Beschwerdegegners durfte dessen Erklärung an der Hauptverhandlung willkürfrei ausgelegt werden, wie es das Kantonsgericht getan hat. Eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens auf ein Notfahrwegrecht neu auf ein Notfahrwegrecht ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder landwirtschaftliche Zwecke war darin nicht enthalten.
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6. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Festsetzung der Entschädigung für den Notweg über ihre Grundstücke. Eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) erblicken sie darin, dass das Kantonsgericht zwar zu Recht nicht auf das erstinstanzlich eingeholte Gerichtsgutachten abgestellt, dann aber keine neues Gerichtsgutachten veranlasst, sondern die Entschädigung selber festgesetzt hat (S. 12 ff. Rz. 25-28 der Beschwerdeschrift).
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6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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6.2. Der gesetzliche Anspruch auf Einräumung eines Notweges besteht gegen volle Entschädigung (Art. 694 Abs. 1 ZGB). Streitig war vorweg, ob die Entschädigung auch die Erstellungskosten umfasse. Das Kantonsgericht hat eine Berücksichtigung der für die Erstellung der Zufahrt aufgewendeten Kosten aus verschiedenen Gründen abgelehnt (E. III/5d S. 24 des angefochtenen Entscheids). Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst die Entschädigung die Erstellungskosten nicht, wenn der Notweg - wie hier - in der Mitbenutzung eines schon bestehenden Strässchens besteht (BGE 45 II 23 E. 2 S. 25 f.; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N. 78 zu Art. 694 ZGB; Steinauer, a.a.O., S. 242 Anm. 195; ausführlich: PRADERVAND-KERNEN, a.a.O., S. 150 ff.). Gestützt darauf durfte das Kantonsgericht eine Berücksichtigung der Erstellungskosten und deren gutachterliche Ermittlung mangels Rechtserheblichkeit willkürfrei ablehnen. Die dagegen erhobenen Rügen der Verletzung des verfassungsmässigen Beweisführungsanspruchs und der Willkür (S. 13 Rz. 26 der Beschwerdeschrift) erweisen sich als unbegründet.
| 41 |
6.3. Das Kantonsgericht hat entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (S. 14 Rz. 27) das erstinstanzlich eingeholte Gerichtsgutachten nicht schlechthin als unbrauchbar bezeichnet und vielmehr einzelne gutachterliche Erhebungen wie z.B. die Bodenpreise ausdrücklich berücksichtigt. Es hat auf das Gutachten nur insoweit nicht abstellt, als die Vorgehensweise des Experten bei der Festlegung der Entschädigung in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze finde und insgesamt nicht überzeuge (E. III/5c S. 23 des angefochtenen Entscheids). Das Kantonsgericht ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach die Entschädigung für einen Notweg, der wie hier über eine bereits bestehende Zufahrt führt, so berechnet werden darf, dass sich der Berechtigte am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche angemessen beteiligt (BGE 120 II 423 E. 7a).
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6.4. Für das mit einem Wohnhaus überbaute Grundstück Nr. 570 hat sich die Wegrechtsfläche dem Gerichtsgutachten nicht genau entnehmen lassen. Mit Einschreibebrief vom 21. August 2013 hat der verfahrensleitende Richter den Parteien mitgeteilt, ohne ihren Gegenbericht werde er davon ausgehen, dass die Fläche etwa 46 m² betrage (inklusive an den Fahrweg angrenzendes Wiesenbord) und dass auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur exakten Bestimmung dieser Fläche verzichtet werden könne (act. B 13). In ihrem Gegenbericht haben die Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass kein Fahrweg mit Randabschlüssen bestehe (act. B 18). Aufgrund dieses Gegenberichts durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer mit der angenommenen Wegrechtsfläche und mit dem Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens zur exakten Bestimmung der Fläche einverstanden seien. Die Annahme einer Fläche von rund 46 m² lässt sich unter Willkürgesichtspunkten auch auf die "Perimeterstrasse" (act. 56/1) stützen, die eine Länge des Wegs auf dem Grundstück Nr. 570 von etwas mehr als 15 m belegt, was bei einer Breite des Weges von rund 3 m eine Fläche von rund 46 m² ergibt.
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6.5. Die vom Notweg beanspruchte Fläche des Grundstücks Nr. 570 (rund 46 m 2) hat das Kantonsgericht mit dem gutachterlich ermittelten Wert von Fr. 100.-- pro m² multipliziert (= Fr. 4'600.--) und den Beschwerdegegner daran mit Rücksicht auf den Umfang seiner Benutzung des Wegrechts zur Hälfte angemessen beteiligt. Es hat festgehalten, dass die erstinstanzlich bestimmte Entschädigung von Fr. 12'580.-- nicht auf die tatsächlich geschuldeten Fr. 2'300.-- (= ½ von Fr. 4'600.--) herabgesetzt werden dürfe, weil der Beschwerdegegner selber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und die Beschwerdeführer als Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden dürften als in erster Instanz. Mit Blick auf die Differenz von mehr als Fr. 10'000.-- (= Fr. 12'580.-- - Fr. 2'300.--) ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Entschädigung decke auch die von den Beschwerdeführern geforderte Entschädigung für Immissionen (Lärm, Abgase, Staub usw.), die die Benutzung des Notwegs verursache (E. III/5e S. 25 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (S. 14 Rz. 27) genügt die kantonsgerichtliche Begründung den verfassungsmässigen Anforderungen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Anhaltspunkte dafür, dass die angemessene Beteiligung des Beschwerdegegners am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche willkürlich sein könnte, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit Bezug auf die Entschädigung für Immissionen, die sie angeblich erleiden, gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf ein, dass es sich nur um eine Entschädigung für Immissionen handeln kann, die für den Mehrverkehr seit 1988 geschuldet ist, anerkennen sie doch selber, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Vereinbarung von 1988 berechtigt ist, den heutigen Notweg für die Bewirtschaftung seines Betriebs zu benutzen (E. 4 hiervor). Dass die allenfalls durch den seitherigen Mehrverkehr gesteigerten Immissionen mit Fr. 10'000.-- nicht voll entschädigt wären, soweit darauf überhaupt ein Anspruch besteht (E. 1.2.3 hiervor), ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargetan.
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6.6. Für das unüberbaute landwirtschaftliche Grundstück Nr. 291 hat das Gerichtsgutachten einen Wert von Fr. 7.-- bis Fr. 8.-- pro m² ermittelt. Das Kantonsgericht hat die vom Notweg beanspruchte Fläche auf 629 m² festgelegt. Es ist dabei von der gutachterlichen Feststellung ausgegangen, der gesamte Notweg weise eine Länge von rund 225 m aus, was bei einer Breite von rund 3 m eine Wegrechtsfläche von insgesamt 675 m² ergebe. Davon seien die auf die Parzelle Nr. 570 entfallenden 46 m² abzuziehen (E. III/5e S. 24 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung teilweise zu Recht als willkürlich (S. 14 f. Rz. 28 der Beschwerdeschrift). Aus der gutachterlichen Beantwortung der Ergänzungsfragen ergibt sich zweifelsfrei, dass der gesamte Weg ab der öffentliche Strasse bis zum Wohnhaus des Beschwerdegegners 225 m lang ist, die Länge des Notwegs über die belasteten Grundstücke Nrn. 570 und 291 bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 292 aber nur rund 130 m beträgt, wovon Wegstrecken von gut 15 m auf das Grundstück Nr. 570 und von rund 115 m auf das Grundstück Nr. 291 entfallen (act. 56 und 56/1). Nach der angewendeten Methode (E. 6.3) beträgt der Wert der vom Notweg beanspruchten Fläche auf dem Grundstück Nr. 291 rund Fr. 2'590.-- (= 115 m x 3 m x Fr. 7.50). Das Kantonsgericht hat die Beteiligung des Beschwerdegegners daran auf einen Drittel festgesetzt, weil neben ihm auch die Eigentümer der Grundstücke Nrn. 570 und 291 die Wegstrecke befahren. Die angemessene Beteiligung beträgt rund Fr. 865.-- (= 1/3 von Fr. 2'590.--) und nicht Fr. 1'570.--, die das Kantonsgericht auf falscher Grundlage errechnet hat. Wird der Zuschlag für zu entschädigende Immissionen von Fr. 180.-- hinzugerechnet, ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'045.-- statt der zuerkannten Fr. 1'750.-- (E. III/5e S. 25 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer erhalten somit Fr. 865.-- als angemessene Beteiligung des Beschwerdegegners am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche sowie Fr. 885.-- als Entschädigung für die angeblichen Immissionen, die durch den seit 1988 angestiegenen Verkehr verursacht werden sollen. Inwiefern dieser Betrag als Entschädigung für den Notweg willkürlich sein soll, vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht darzutun, abgesehen davon, dass eine Entschädigung für Immissionen aus Zusatzverkehr auf dem bestehenden Strässchen über das Grundstück Nr. 291 unter Willkürgesichtspunkten auch vollständig hätte verweigert werden dürfen (E. 1.2.3 hiervor).
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6.7. Aus den dargelegten Gründen verletzt die Bestimmung der Entschädigung für die Einräumung des Notwegs keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer. Da der Beschwerdegegner selber keine Beschwerde erhoben hat und das Bundesgerichtsgesetz eine Anschlussbeschwerde grundsätzlich nicht kennt (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335 f.), hat es bei der zuerkannten Entschädigung sein Bewenden und kommt eine Herabsetzung zugunsten des Beschwerdegegners nicht in Frage.
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7. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren als willkürlich. Sie machen geltend, nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen hätte der Beschwerdegegner die Kosten tragen und zu einer Entschädigung verurteilt werden müssen (S. 15 f. Rz. 29-31 der Beschwerdeschrift).
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7.1. Das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) sieht vor, dass in der Regel der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt (Art. 114 Abs. 1 EntG) und für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat (Art. 115 Abs. 1 EntG). Mit Rücksicht auf die Natur des Notweganspruchs als einer Art privatrechtlicher Enteignung empfehlen Rechtsprechung und Lehre im Falle einer Gutheissung der Klage auf Einräumung eines Notwegs die Gerichts- und Parteikosten nicht einfach nach zivilprozessualen Grundsätzen dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, sondern die enteignungsrechtlichen Bestimmungen hierüber entsprechend heranzuziehen (BGE 85 II 392 E. 3 S. 402; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 69 zu Art. 694 ZGB; STEINAUER, a.a.O., S. 242 N. 1868e). Es handelt sich dabei freilich nur um eine Empfehlung. Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür hat es das Bundesgericht ausdrücklich nicht beanstandet, dass dem Beklagten im Notwegrechtsprozess nach dem anwendbaren Verfahrensrecht sämtliche Gerichts- und Parteikosten auferlegt werden (Urteil vom 29. Oktober 1975, wiedergegeben in: JdT 139/1991 III 70 E. 4b S. 72 f.) oder zumindest ein Teil davon (Urteile 5C.204/1991 vom 28. April 1992 E. 4, 5P.346/1991 vom 28. April 1992 E. 3 und 5P.363/1996 vom 18. November 1996 E. 9).
| 48 |
7.2. Mit Rücksicht auf die besondere Natur des Notweganspruchs hat das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht einfach den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt, sondern die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen (E. IV/1 S. 26 des angefochtenen Entscheids). Willkür vermögen die Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf das Enteignungsrecht nicht zu begründen (S. 15 f. Rz. 29 der Beschwerdeschrift). Weshalb sie bei einem Wettschlagen der Parteikosten gleichwohl eine reduzierte Parteientschädigung von 50 % vom anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner zugute haben sollen bzw. die gegenteilige Annahme des Kantonsgerichts willkürlich sein soll, begründen die Beschwerdeführer ebenso wenig (S. 16 Rz. 30 der Beschwerdeschrift). Der vom Kantonsgericht verwendete Begriff "wettgeschlagen" kann unter Willkürgesichtspunkten dahin gehend verstanden werden, dass jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt werden ( STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, 1992, § 15 Rz. 7 S. 187) und dass bei gleichmässigem Unterliegen eine Entschädigungspflicht selbst dann entfällt, wenn nur eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, S. 37 f. Anm.29).
| 49 |
7.3. Für die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten sowie die Entschädigungspflicht im zweitinstanzlichen Verfahren gilt nach Ansicht der Beschwerdeführer "mutatis mutandis" das zum erstinstanzlichen Verfahren Gesagte (S. 16 Rz. 31 der Beschwerdeschrift), so dass auch hier darauf verwiesen und die Beschwerde insgesamt abgewiesen werden kann, soweit sie die Gerichts- und Parteikosten betrifft.
| 50 |
8. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 232 E. 6.2 S. 239). Die Beschwerde muss deshalb abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
| 51 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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