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Informationen zum Dokument  BGer 2C_270/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_270/2014 vom 18.03.2014
 
{T 0/2}
 
2C_270/2014
 
 
Urteil vom 18. März 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2012,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
Das Steueramt der Stadt Schlieren schätzte X.________ und Y.________ am 21. August 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 entsprechend deren Deklaration in der Steuererklärung ein. Das Steueramt erhob gegen seine eigene Veranlagung Einsprache. Darauf trat das Kantonale Steueramt Zürich mit Entscheid vom 19. November 2013 nicht ein. Die Stadt Schlieren erhob gegen diesen Einspracheentscheid Rekurs, welchen das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2014 abwies. Es schützte den Nichteintretensentscheid des Kantonalen Steueramtes mit zwei verschiedenen Begründungen: Das kommunale Steueramt habe nicht innert Frist Einsprache erhoben; zudem sei es durch den Einschätzungsentscheid nicht beschwert und deshalb nicht zur Einsprache legitimiert gewesen. Dagegen erhob nun seinerseits X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat darauf mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Februar 2014 nicht ein.
1
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Lausanne, 18. März 2014
2
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
3
des Schweizerischen Bundesgerichts
4
Das präsidierende Mitglied: Seiler
5
Der Gerichtsschreiber: Feller
6
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