BGer 1C_115/2014 | |||
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BGer 1C_115/2014 vom 19.03.2014 | |
{T 0/2}
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1C_115/2014
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Urteil vom 19. März 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
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Staatskanzlei des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
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Erwägungen: | |
1. Am 30. Januar 2013 gelangte X.________ mit "Rekurs" gegen ein Schreiben der Staatskanzlei des Kantons Zürich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht setzte ihm in der Folge Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Daraufhin gingen weitere Eingaben beim Verwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ordnete das Verwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an und trat gleichzeitig auf die Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Bodmer und Verwaltungsrichterin Rotach nicht ein. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2013 nicht ein (Verfahren 1C_703/2013).
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2. X.________ reichte gegen das Urteil am 2. Februar 2014 eine Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Schreiben vom 3. März 2014 überwies das Verwaltungsgericht die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, ist die beantragte Verfahrenssistierung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, der Staatskanzlei des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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