BGer 9C_180/2014 | |||
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BGer 9C_180/2014 vom 19.03.2014 | |
{T 0/2}
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9C_180/2014
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Urteil vom 19. März 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014, mit welchem die vorinstanzliche Beschwerde betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG abgewiesen wurde,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass aus der Begründung ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine genügende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die vom kantonalen Gericht im Einzelnen geprüfte Schadenersatzforderung zu entnehmen ist,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere weder substantiiert rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts bezüglich seiner Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern er lediglich seine in keiner Weise begründete Rüge wiederholt, die Beitragsforderungen sowie die weiteren Kosten (Gebühren, Zinsen, Betreibungskosten) könnten nicht nachvollzogen werden und seien "mit Belegen nachzuweisen", was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
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dass die Vorinstanz die Frage der Verjährung einlässlich geprüft und die Verjährungsfrist als "zweifelsohne und unbestrittenermassen eingehalten" erachtete, und der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig vorbringt, die Höhe des Verlustes sei bereits zu Beginn der Nachlassstundung am 20. September 2007 dem Sachwalter gemeldet worden, seinen Ausführungen indes nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die entsprechende rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts im dargelegten Sinn rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. März 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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