BGer 9C_128/2014 | |||
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BGer 9C_128/2014 vom 20.03.2014 | |
{T 0/2}
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9C_128/2014
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Urteil vom 20. März 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________,
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vertreten durch Dr. Roger Bollag,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. M.________, geboren 1971, war bei der Firma X.________ seit 1. Mai 2003 als Pflegeassistentin tätig, als sie am 24. Juli 2003 einen Unfall erlitt und sich an der linken Schulter verletzte. Sie meldete sich am 8. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
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A.b. Am 26. März 2009 meldete sich M.________ unter Hinweis auf chronische Schmerzen in der linken Schulter erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Sie holte beim Universitätsspital Y.________ ein polydisziplinäres Gutachten (vom 15. Februar 2011) ein. Mit Vorbescheid vom 12. September 2011 und Verfügung vom 26. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch M.________ auf eine Invalidenrente bei ermittelten Invaliditätsgraden von 29 % bzw. (unter Berücksichtigung der Einwände) 14 %.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2014 ab (Invaliditätsgrad von 32 %).
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C. M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gewährung einer Viertelsrente ab dem 19. September 2009. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz bzw. die Verwaltung zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist einzig die Festsetzung des Valideneinkommens (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
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2.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
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2.2. Die Vorinstanz erwog, für den Einkommensvergleich sei grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzustellen. Da die Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur unregelmässig und in verschiedenen Anstellungen gearbeitet und die Tätigkeit als ungelernte Krankenpflegerin nur während knapp drei Monaten, nämlich vom 1. Mai bis 24. Juli 2003, ausgeübt habe, habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Es rechtfertige sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten im Bereich Dienstleistungen abzustellen, weil eine Ausbildung im Pflegebereich nicht ausgewiesen sei und die vor allem im Gastgewerbe tätige Versicherte dort kein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen erzielt habe.
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2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Regel abgewichen, dass an dem zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen sei. Der Umstand, dass sie die Tätigkeit als ungelernte Krankenpflegerin nur knapp drei Monate ausgeübt habe, rechtfertige nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sie würde die Tätigkeit ohne den Gesundheitsschaden nicht mehr ausüben. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass sie im Jahre 2008 für die Firma T.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 65 % tätig gewesen sei.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass im Falle einer Neuanmeldung nicht die Verhältnisse massgebend sein können, wie sie sechs Jahre zuvor mit der Anstellung bei der Firma X.________ bestanden. Die Aufgabe dieser Anstellung, selbst wenn gesundheitlich bedingt, hat nicht zu einem Invaliditätseintritt (Rentenfall) geführt, was aufgrund der Verfügung vom 31. Oktober 2005 rechtskräftig feststeht.
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3.2. Auch die Verhältnisse bei der Firma T.________ genügen den gestellten Anforderungen an die Beständigkeit einer Anstellung nicht. Denn nach den Lohnkonten 2007 und 2008 arbeitete sie dort nur in den Monaten Dezember 2007 (eingeschränkt) und Januar 2008. Danach bezog sie bis zum Auslaufen des Anstellungsvertrags Ende September 2008 Krankentaggeld.
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3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. September 2009 entstehen. Da lag die sehr kurze Tätigkeit in der Firma T.________ schon eindreiviertel Jahre zurück. Im Sinne einer Zwischenlösung hat die Vorinstanz aber nicht den tieferen Tabellenlohn aus dem Gastgewerbe (Fr. 3'647.-) berücksichtigt, sondern denjenigen für den gesamten Dienstleistungssektor (Fr. 4'089.-), was bei den gegebenen Verhältnissen nicht gegen Bundesrecht verstösst. Von einer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer der beiden erwähnten Arbeitgeberinnen fortgesetzten oder sonst ausgeübten, gleich entlöhnten Tätigkeit kann nicht gesprochen werden.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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