BGer 5A_854/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_854/2013 vom 21.03.2014 | |
{T 0/2}
| |
5A_854/2013
|
Urteil vom 21. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
| |
Gerichtsschreiber von Roten.
|
Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
| |
2. Y.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Grundbuchamt Z.________.
| |
Gegenstand
| |
Aufsicht über das Grundbuch,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2013.
|
Sachverhalt: | |
A. Als Eigentümerinnen der Alpen A.________, B.________ sowie C.________ und D.________ (Liegenschaften Nrn. xxx, yyy und zzz) sind seit 1963 gleichnamige Alpgenossenschaften im Grundbuch Z.________ eingetragen. Das 1973 von mehreren Alpgenossen gestellte Gesuch, stattdessen die Alpgenossen als Gesamteigentümer aus altem Recht im Grundbuch einzutragen, wies das Grundbuchamt Z.________ ab. Ein Grundbuchbeschwerdeverfahren blieb erfolglos (Urteil A 424/73 der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1973).
| 1 |
B. Die Alpprotokolle für die vier Alpen werden seit Jahren vom Grundbuchverwalter geführt. Sie verzeichnen unter anderem die Alprechte und deren Besitzer. Im Frühjahr 2010 übernahm der Grundbuchverwalter den Bestand der Alprechte in das für die Grundbuchführung verwendete EDV-System Terris. Er legte für jede Alp ein Sammelblatt für die Alprechte an (z.B. "Selbständiges dauerndes Recht Nr. ... [kantonales Grundbuch]. Kantonales Sammelblatt für Alprechte A.________, Parzelle xxx" ) und bestimmte die Anzahl der Nutzungsrechte (sog. Klauen) an den betreffenden Alpen. Der Grundbuchverwalter eröffnete für jeden Besitzer von Alprechten ein Miteigentumsblatt, das entsprechend der Anzahl seiner Klauen einen Miteigentumsanteil am Grundstück mit der Nummer des Sammelblattes ausweist (z.B. "Miteigentumsanteil Nr. ... [kantonales Grundbuch]. 14.5/1871 Miteigentum an Grundstück Nr. ... [=14.5 Klauen Alp A.________]" ).
| 2 |
C. | |
C.a. Y.________ und X.________ (Beschwerdeführer) sind Besitzer von Alprechten und entdeckten aufgrund der Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen im kantonalen Amtsblatt und anhand von Grundbuchauszügen, dass statt einem einzigen Grundbuchblatt für jede Alp neu auch Grundbuchblätter für die Nutzungsanteile an den Alpen bestehen und Miteigentumsanteile daran ausweisen. Sie liessen am 21. Juli 2011 "im Sinne v.Art.102 GBvo/ZGB Aufsichtsbeschwerde" gegen das Grundbuchamt erheben mit den Anträgen, es sei der jetzige, grundbuchliche Eintrag der Eigentumsverhältnisse an den vier Alpen von Z.________ (A.________, C.________, D.________ und B.________) auf seine Ordnungs- und Rechtmässigkeit zu prüfen, und falls sich ergeben sollte, dass die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch rechtswidrig eingetragen sind, sei der ursprüngliche, rechtskonforme Zustand der Eigentumsverhältnisse wiederherzustellen.
| 3 |
C.b. In seiner Stellungnahme betonte das Grundbuchamt, dass die Alpen als Alleineigentum der jeweiligen Alpgenossenschaften im Grundbuch eingetragen seien und nicht in einem Miteigentumsverhältnis stünden. Es erläuterte die neue Führung der Alpprotokolle mit dem EDV-System Terris und führte aus, die Aufnahme der Alprechte in Sammelblättern mit dazugehörigen Miteigentumsblättern sei aus damaliger Sicht die einfachste und kostengünstigste Variante gewesen. Die Beschwerdeführer liessen sich dazu am 19. September 2011 vernehmen und stellten die Begehren, das Grundbuchamt anzuweisen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen bzw. sämtliche Grundbuchblätter, die rechtswidrig eröffnet worden seien, zu löschen bzw. aufzuheben, und die Alpgenossenschaften von Z.________ anzuweisen, die protokollare Führung der Alprechte und deren Besitzeswechsel als reine Nutzungsrechte alpintern selber zu regeln. In einer Anfrage vom 10. November 2011 nach dem Verfahrensstand liessen die Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, das Grundbuchamt habe die Einträge von Miteigentum inzwischen in Nutzungsrechte geändert.
| 4 |
C.c. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden stellte fest, die Führung der Alpprotokolle stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Grundbuchführung, auch wenn E.________, der Vertreter der Beschwerdeführer, während seiner Tätigkeit als Grundbuchverwalter und nach seiner Pensionierung über beinahe fünfzig Jahre lang bis am 3. Februar 2010 die Alpprotokolle geführt habe und auch wenn der Präsident der Alpgenossen die vier Alpprotokolle am 4. Februar 2010 wieder dem Grundbuchamt zur Verwaltung übergeben habe. Die Eingabe der Beschwerdeführer sei deshalb keine Grundbuchbeschwerde, könne aber als Anzeige an die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung entgegengenommen werden. Der Regierungsrat wies das Grundbuchamt an, für die Verwaltung der Alpprotokolle eigene, klar unterscheidbare Blätter anzulegen und die Alpauszüge gegenüber den Grundbuchauszügen so abzugrenzen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Auf die Verwendung des Begriffs "Miteigentum" anstelle von Nutzungsrechten sei ebenso zu verzichten wie auf die formelle Erschwerung der Übertragung der Nutzungsrechte. Gebühren dürften nur im gesetzlichen Rahmen erhoben werden (Beschluss vom 20. Dezember 2011).
| 5 |
D. Die Beschwerdeführer gelangten an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und verlangten, der Regierungsrat habe ihre Beschwerde als Grundbuchbeschwerde zu behandeln. Sie erneuerten ihre bisherigen Anträge, das Grundbuchamt anzuweisen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen bzw. sämtliche Grundbuchblätter, die rechtswidrig eröffnet worden seien, zu löschen bzw. aufzuheben, und die Alpgenossenschaften von Z.________ anzuweisen, die Führung der Alprechte und deren Besitzeswechsel als reine Nutzungsrechte alpintern selber zu regeln. Das Verwaltungsgericht hielt dafür, die Eingabe der Beschwerdeführer an den Regierungsrat sei keine Grundbuchbeschwerde, sondern als blosse Anzeige bzw. allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu erfassen. Es wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb ab. Auf die Anträge in der Sache trat es nicht ein, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Erledigung von Aufsichtsbeschwerden unzulässig sei (Entscheid vom 22. Oktober 2013).
| 6 |
E. Mit Eingaben vom 11. und vom 25. November 2013 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, ihre Beschwerde gutzuheissen (Ziff. 1), den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben (Ziff. 2), und die Beschwerde zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Ziff. 3) mit den Auflagen, der Regierungsrat habe die seinerzeitige Beschwerde der Beschwerdeführer neu zu beurteilen (Ziff. 3.1), insbesondere sei dem Grundbuchamt Z.________ zu verbieten, sachfremde, d.h. gemäss Gesetz diesem nicht obliegende Tätigkeiten (Amtshandlungen) auszuüben (Ziff. 3.2), der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Alpgenossenschaften (öffentlich-rechtliche Körperschaften) sei anzuweisen, die Alpgenossenschaften zu verpflichten, vollständig neue Genossenschaftsstatuten zu erarbeiten und (nach vorgängiger Genehmigung derselben durch den Regierungsrat) in Kraft zu setzen, insbesondere den Erwerb der Mitgliedschaft in die Alpgenossenschaft und die Protokollführung über die Alpnutzungsrechte klar zu regeln (Ziff. 3.3 lit. a-c), die zu Unrecht, d.h. rechtswidrig (ohne Rechtsgrundlagen) den Alpgenossen im Zusammenhang mit den Zessionen der Alprechte verursachten Kosten (Beurkundungsgebühren/Grundbuchgebühren) seien zulasten der Staatskasse zurückzuerstatten (Ziff. 3.4) und die speziell vom Kanton Obwalden für die Registerführung der Alprechte erarbeitete Software sei den Alpgenossenschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3.5), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
| 7 |
Erwägungen: | |
1. Ihre Rechtsbegehren-Ziff. 1-3 auf Gutheissung ihrer Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung begründen die Beschwerdeführer damit, dass der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht ihre Eingabe zu Unrecht als blosse Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat als Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und nicht als Grundbuchbeschwerde behandelt hätten.
| 8 |
1.1. Die Unterscheidung findet sich im Gesetz. Die sog. administrative Aufsicht, d.h. die verwaltungsrechtliche Dienstaufsicht durch die Grundbuch-Fachinstanzen, ist in Art. 956 ZGB geregelt, während die Art. 956a und Art. 956b ZGB die sog. Rechtsmittelaufsicht regeln, d.h. die Behandlung von Grundbuchbeschwerden durch Gerichte oder besondere Verwaltungsjustizbehörden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283 S. 5329 ff.; statt vieler: STEINAUER, Les droits réels, T. I, 5. Aufl. 2012, S. 224 ff. N. 592-597 "La surveillance administrative" und S. 226 f. N. 598-601 "La surveillance juridictionnelle"). Dieselbe Unterscheidung wurde bereits vor der ZGB-Revision von 2009/12 getroffen. Die Grundbuchämter unterstanden wie andere Amtsstellen der allgemeinen administrativen Aufsicht und Kontrolle (aArt. 956 Abs. 1 ZGB) sowie der Rechtsmittelaufsicht auf Grundbuchbeschwerde hin (aArt. 956 Abs. 2 und 3 ZGB; statt vieler: DESCHENAUX, Das Grundbuch, SPR V/3/1, 1988, § 9/III S. 145 ff. und § 11 S. 178 ff.; HOMBERGER, Zürcher Kommentar, 1938, N. 1 f. zu aArt. 956 ZGB).
| 9 |
1.2. Ob die Eingabe der Beschwerdeführer an den Regierungsrat die administrative Aufsicht oder die Rechtsmittelaufsicht betrifft, beurteilt sich nach dem Streitgegenstand. Im Zivilprozess wird der Streitgegenstand durch die Klagebegehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126), während im hier durchgeführten Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Beschwerdebegehren für die Bestimmung des Streitgegenstandes massgebend sind, zu dessen Konkretisierung aber zuweilen die Beschwerdebegründung herangezogen werden muss (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 45; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 f.; zuletzt Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3).
| 10 |
1.3. Ihre Eingabe an den Regierungsrat haben die Beschwerdeführer selber ausdrücklich als Grundbuchbeschwerde ("im Sinne v.Art.102 GBvo/ZGB Aufsichtsbeschwerde") bezeichnen lassen, aus ihren Begehren geht jedoch hervor, dass sie nicht die Aufhebung oder Abänderung einer konkreten, an sie persönlich adressierten Verfügung des Grundbuchamtes beantragt, sondern zur Hauptsache verlangt haben, "der jetzige, grundbuchliche Eintrag der Eigentumsverhältnisse an den vier Alpen von Z.________ (A.________, C.________, D.________ und B.________) auf seine Ordnungs- und Rechtmässigkeit zu prüfen" und je nach Ergebnis der Untersuchung die nötigen Anordnungen zu treffen (Bst. C.a). Die damit begehrte sorgfältige und richtige Führung des Grundbuchs als Institution gleichwie die Prüfung, ob die Beamten ihren Pflichten nachkommen, ist nun aber Gegenstand der allgemeinen administrativen Aufsicht und Kontrolle (Homberger, a.a.O., N. 1 zu aArt. 956 ZGB, S. 233; Deschenaux, a.a.O., S. 146).
| 11 |
Da es sich um eine Eingabe von anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern gehandelt hat, darf zur näheren Bestimmung des Streitgegenstandes zusätzlich auf ihre Beschwerdebegründung und ihre ergänzende Eingabe zurückgegriffen werden. Daraus erhellt, dass es zur Hauptsache um die Frage gegangen ist, ob die Führung der Alpprotokolle weiterhin dem Grundbuchverwalter übertragen bleiben soll und wie dessen Führung der Alpprotokolle auszugestalten ist. Streitgegenstand war somit die Führung der Alpprotokolle. Dass sie nicht zur Grundbuchführung und damit zur amtlichen Tätigkeit des Grundbuchverwalters gehört, räumen die Beschwerdeführer auch ein, hat doch ihr Vertreter, der einstige Grundbuchverwalter von Z.________, die Alpprotokolle auch nach seiner Pensionierung als Privatperson geführt, und erst nach Abgabe der Protokollführung hat der Präsident der Alpgenossen wiederum dem Grundbuchamt angetragen, die Führung der Alpprotokolle zu übernehmen.
| 12 |
Die Beschwerdeführer räumen auch ein, dass die Weisungen und damit das aufsichtsbehördliche Eingreifen des Regierungsrats die Verwechslungsgefahr gebannt hat, die durch den Einsatz des für die Grundbuchführung bestimmten EDV-Systems auch zur Führung der Alpprotokolle vorübergehend entstanden ist. Sie geben sich damit indessen nicht zufrieden und fordern, dass das, was sich habe zutragen können, rechtlich aufgearbeitet werden müsse. Auch damit belegen sie, dass es ihnen nicht um die Aufhebung oder Änderung einer konkreten, sie treffenden Verfügung des Grundbuchamtes geht, sondern um ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden, gegebenenfalls gar disziplinarisches Eingreifen der Aufsichtsbehörden.
| 13 |
1.4. Insgesamt durften der Regierungsrat und anschliessend das Verwaltungsgericht annehmen, die Eingabe der Beschwerdeführer habe keine Grundbuchbeschwerde, sondern eine blosse Anzeige an die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und damit eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV, GDB 133.21) zum Gegenstand. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
| 14 |
2. Auf die Sachanträge, die die Beschwerdeführer heute erneuern und ergänzen (Ziff. 3.1-3.5), ist das Verwaltungsgericht nicht eingetreten, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Erledigung von Aufsichtsbeschwerden unzulässig ist (Art. 64 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GOG, GDB 134.1). Inwiefern der Nichteintretensentscheid bundesrechtswidrig sein könnte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerdeschrift dargetan; er widerspricht jedenfalls keinen allgemeinen Grundsätzen der administrativen Aufsicht ( Schmid, Basler Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 956 ZGB; allgemein: BGE 121 I 42 E. 2a S. 45 und 87 E. 1a S. 90). Durfte das Verwaltungsgericht insoweit unbeanstandet auf die Sachanträge nicht eintreten, erweisen sich die vor Bundesgericht wiederholten und erweiterten Begehren in der Sache als unzulässig (BGE 135 III 513 E. 8.3 S. 530; Lorenz Meyer, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 797 ff. S. 878 Ziff. 6.5.3). Offen bleiben kann damit, ob die Beschwerdeführer als einzelne Alpgenossen zu derartigen Sachanträgen an staatliche Behörden berechtigt sind oder zuerst die Möglichkeiten hätten ausschöpfen müssen, die sich aus geschriebenen oder ungeschriebenen Satzungen des korporativen Lebens ergeben (vgl. aus privatrechtlicher Sicht: BGE 132 III 503 E. 3.2 S. 508).
| 15 |
3. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
| 16 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Grundbuchamt Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 21. März 2014
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: von Roten
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |