BGer 9C_913/2013 | |||
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BGer 9C_913/2013 vom 24.03.2014 | |
{T 0/2}
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9C_913/2013
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Urteil vom 24. März 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vorsorgestiftung X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 31. Oktober 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1961 geborene A.________ arbeitete vom 1. August 1989 bis 30. April 1993 bei der Q.________ AG und war bei der Vorsorgestiftung X.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Aufgrund einer psychischen Krankheit mit einhergehender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung und seit 1. Oktober 1994 Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2007 war A.________ in einem Pensum von 50 % als Pflegehelfer im Alterswohnheim Y.________ angestellt; ab Ende November 2007 betätigte er sich stundenweise bei der Stiftung Z.________. Die IV-Stelle Luzern bestätigte wiederholt den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente, wobei sie den Invaliditätsgrad auf 72 % (Mitteilung vom 7. September 2006) und später 71 % (Mitteilungen vom 10. Juni 2009, 23. Juli 2010 und 14. Mai 2012) festlegte. Mit Schreiben vom 23. Januar und 18. März 2008 machte die Vorsorgestiftung X.________ mit Blick auf die von der Invalidenversicherung angenommene Resterwerbsfähigkeit von 28 % eine mögliche Überentschädigung geltend, weshalb vorläufig nur die Kinderrenten ausbezahlt würden. Hieran hielt die Vorsorgestiftung in mehreren Schreiben fest.
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B. Am 16. April 2012 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (seit 1. Juni 2013 Kantonsgericht Luzern) Klage einreichen mit dem Antrag, die Vorsorgestiftung X.________ sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2007 eine ungekürzte ganze Invalidenrente aus dem Vorsorgeverhältnis gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht die Klage ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen aus beruflicher Vorsorge zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2) sowie die anrechenbaren Einkünfte (Art. 24 Abs. 2 BVV 2), die einschlägige Reglementsbestimmung der Vorsorgestiftung X.________, gültig ab 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 (Ziff. 3.2 Abs. 2) sowie die Rechtsprechung zur Kongruenz des im IV-rechtlichen Verfahren ermittelten Invalideneinkommens und dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden, zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23, 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Für die streitige Überentschädigungsberechnung hat das Kantonsgericht frei, ohne Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung, geprüft, welches Einkommen der Versicherte ausgehend vom Zumutbarkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände erzielen könnte. Dabei ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 während rund 3 1/2 Jahren zu 50 bis 80 % im Alterswohnheim Y.________ gearbeitet habe; dabei hätten sich keine Leistungseinschränkungen gezeigt. Aus ärztlicher Sicht habe nichts gegen die Fortsetzung dieser Tätigkeit gesprochen. Dem Beschwerdeführer wäre es weiterhin zumutbar, ein Erwerbseinkommen in der Höhe des im Alterswohnheim Y.________ verdienten Lohnes zu erzielen. Demgemäss nahm die Vorinstanz die Überentschädigungsberechnung unter Anrechnung eines Einkommens von Fr. 21'840.-, entsprechend dem zuletzt erzielten Lohn im Alterswohnheim Y.________ vor, und stellte fest, dass die Vorsorgestiftung dem Versicherten zufolge Überentschädigung lediglich die gekürzten Invalidenleistungen schulde.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig zu sein und bei der Stiftung Q.________ lediglich rund Fr. 2'500.- im Jahr zu verdienen. Die Vorinstanz habe die Abklärungen und Massnahmen der IV-Stelle zu wenig berücksichtigt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Den Akten der Invalidenversicherung sei zu entnehmen, dass er seine Resterwerbsfähigkeit mit der aktuellen Tätigkeit beim Besuchsdienst bestmöglich verwertet. Ein höheres Erwerbseinkommen vermöchte er nicht zu erzielen. Die Vermutung, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt, habe im vorliegenden Fall aufgrund der medizinischen Aktenlage und angesichts der von der Invalidenversicherung durchgeführten beruflichen Massnahmen als umgestossen zu gelten. Mit Blick auf die von der Invalidenversicherung übernommene dreimonatige Umschulung und die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. November 2008, der mangels Verbesserungspotenzials von weiteren beruflichen Massnahmen abgeraten hatte, sei davon auszugehen, dass nur noch eine berufliche Eingliederung in geschütztem Rahmen möglich war. Sodann müssten bei der Prüfung der Frage, ob ein teilinvalider Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge Einkünfte in der Höhe des von der IV-Stelle festgelegten Invalideneinkommens erzielen kann, auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung sowie die konkrete Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden. Schliesslich sei eine Resterwerbsfähigkeit von 28 % in der freien Wirtschaft kaum verwertbar. Auch im Rahmen der Überentschädigungsberechnung dürfe bezüglich der noch verwertbaren Resterwerbsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.
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4. Der Versicherte rügt in weiten Teilen der Beschwerde Tatfragen, welche im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich beantwortet worden sind (E. 1 hievor). Dies betrifft insbesondere die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts hinsichtlich des Grades der Restarbeitsfähigkeit, unter Einschluss der bereits von der Invalidenversicherung getroffenen Abklärungen und beruflichen Massnahmen. Die Vorinstanz hat von diesen Abklärungen und den beruflichen Eingliederungsbemühungen Kenntnis genommen, die massgebenden medizinischen Unterlagen, u.a. das Gutachten des Psychiatriezentrums C.________ vom 17. Mai 2006 und die Berichte des Hausarztes Dr. med. W.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 26. August 2008, 24. Juni 2010 und 1. Mai 2012, gewürdigt und daraus den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Erwerbseinkünfte erzielen könnte, die seinem früheren Lohn beim Alterswohnheim Y.________ entsprechen. Die Behauptung, diese Beweiswürdigung sei willkürlich (vgl. zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweis), ist unbegründet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verstösst auch nicht anderweitig gegen Bundesrecht. Das Kantonsgericht ist gestützt auf die Beweislage zu einem von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichenden Ergebnis gelangt. Da die von der Vorinstanz aus den medizinischen Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden können, ist das Bundesgericht daran gebunden (E. 1 hievor). Die Vermutung, dass der Versicherte einen Lohn in der Höhe des von der IV-Stelle als Invalideneinkommen herangezogenen Betrages erzielen könnte (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70), wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht umgestossen. Der Umstand, dass der Arzt des RAD am 20. November 2008 darauf hingewiesen hat, in der Vergangenheit seien verschiedene Versuche mit beruflichen Massnahmen unternommen worden, leider ohne wesentlichen wirtschaftlichen Erfolg, und von einem Langzeitschaden ohne Verbesserungspotenzial gesprochen hat, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Des Weiteren ist nicht erkennbar, weshalb für eine Resterwerbsfähigkeit von 28 %, wie sie beim Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Mai 2012 vorliegt, keine Arbeitsgelegenheit vorhanden sein sollte. Die zuletzt während mehrerer Jahre ausgeübte Erwerbstätigkeit als Pflegehelfer im Wohnaltersheim Y.________ zeigt gerade, dass es solche Erwerbsmöglichkeiten gibt, wobei für die Erzielung des entsprechenden Lohnes gegebenenfalls ein Pensum von 40 oder 50 % übernommen werden muss. Ausser diesem arbeitsmarktlichen Einwand werden in der Beschwerde keine invaliditätsfremden Gesichtspunkte, die einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit entgegenstünden, namhaft gemacht. Insbesondere fallen Alter, fehlende Sprachkenntnisse, unzureichende Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten nicht als Faktoren, welche die Annahme einer Teilzeitstelle ausschliessen würden, in Betracht.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. März 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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