BGer 5D_39/2014 | |||
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BGer 5D_39/2014 vom 31.03.2014 | |
{T 0/2}
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5D_39/2014
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Urteil vom 31. März 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren (unentgeltliche Rechtspflege/ Rechtsöffnung),
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Als Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügungen
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des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2013 und 17. Februar 2014 entgegengenommene Beschwerdeeingabe.
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Nach Einsicht | |
in die - als Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2013 (ERZ 13 54 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) und vom 17. Februar 2014 (ERZ 13 52 betreffend Aufforderung zur Vorschusszahlung) entgegengenommene - Beschwerdeeingabe,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Verfügungen des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die (dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 samt Rechtsmittelbelehrung eröffnete) Verfügung vom 21. Oktober 2013 richtet, von Vornherein unzulässig ist, weil die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) bei Beschwerdeeinreichung (27. März 2014) längst abgelaufen war, und zwar ungeachtet der erst nachträglich (unter Androhung des Nichteintretens) erfolgten Aufforderung zur Vorschusszahlung,
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dass sodann die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 17. Februar 2014 richtet, zwar rechtzeitig ist,
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dass jedoch der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Verfügung nicht klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorschusszahlung verletzt sein sollen (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
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dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beanstandet, weil diese Frage nicht Gegenstand der Verfügung vom 17. Februar 2014 (Aufforderung zur Vorschusszahlung) bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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