BGer 6B_928/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_928/2013 vom 31.03.2014 | |
{T 0/2}
| |
6B_928/2013
|
Urteil vom 31. März 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Prüfung der Entlassung und Aufhebung nach Art. 62d StGB, neues Gutachten, bedingte Entlassung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2013.
|
Sachverhalt: |
A. | |
X.________ trat den Massnahmenvollzug am 19. Oktober 2011 im Untersuchungsgefängnis Solothurn an. Am 8. November 2011 wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, Zentralgefängnis, überwiesen. Vom 7. Januar 2013 bis 3. April 2013 hielt er sich in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel und bis am 29. Juli 2013 erneut im Untersuchungsgefängnis Solothurn auf. Seither befindet er sich im Therapiezentrum "im Schache".
| 1 |
B. | |
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 16. August 2013 ab.
| 2 |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
Aufgehoben wird eine Massnahme, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; 137 II 233 E. 5.2).
| 3 |
Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, wozu die Brandstiftung als Anlassdelikt zählt, muss eine sachverständige Begutachtung gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB auch vorliegen, wenn über die Aufhebung der Massnahme oder die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug zu befinden ist.
| 4 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 |
Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 31. März 2014
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |