BGer 6B_161/2014 | |||
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BGer 6B_161/2014 vom 01.04.2014 | |
{T 0/2}
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6B_161/2014
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Urteil vom 1. April 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mord; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ tötete in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2010 Y.________ mit einem Messerstich in das Herz.
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B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 11. Dezember 2013 zweitinstanzlich wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Strafzumessung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt, ihnen eigene Behauptungen oder seine Sicht der Dinge gegenüberstellt (z.B. Beschwerde S. 7-9), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre, wird von ihm weder behauptet noch begründet (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur offensichtlichen Unrichtigkeit bzw. Willkür BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis).
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Tötungsdelikts als Mord. Er habe weder krass egoistisch noch heimtückisch gehandelt. Aus seinem Nachtatverhalten lasse sich keine Skrupellosigkeit herleiten.
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2.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Tat als Mord (Urteil S. 6-11). Sie verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer heimtückisch vorgegangen sei, als er das wehrlose Opfer nach einem Streit in schlafendem oder schlafähnlichem Zustand im gemeinsamen Bett erstochen habe. Er habe mit einem krass egoistischen Motiv gehandelt, indem er das Opfer getötet habe, weil die zweimonatige Beziehung zu scheitern gedroht habe (erstinstanzliches Urteil S. 38-39).
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Die Vorinstanz ergänzt, in Abweichung von der ersten Instanz (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 39), auch das Nachtatverhalten lasse die Tötung als Mord erscheinen. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Tat das Schlafzimmer des Opfers abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen. Er habe sich das Blut von den Händen gewaschen und auf dem Küchentisch eine Notiz für den im gleichen Haushalt lebenden Sohn des Opfers hinterlassen, wonach dieses einen Kurs besuche und die Tür zum Schlafzimmer verschlossen sei, weil darin eine Überraschung für das Opfer bereitstehe. Er habe das Mobiltelefon und die EC-Karte des Opfers behändigt und dessen Handtasche versteckt. Dann habe er zahlreiche SMS von seinem Mobiltelefon an jenes des Opfers geschickt. Tags darauf habe er beim Sohn des Opfers den PIN-Code der EC-Karte erschlichen und damit Fr. 200.-- abgehoben. Zwei Tage nach der Tat habe er vom Mobiltelefon des Opfers eine SMS an dessen Sohn gesandt. Bis am 12. Juli 2010 sei er täglich in die Wohnung des Opfers zurückgekehrt und habe dessen Kindern Normalität vorgegaukelt, indem er für sie gekocht habe. Er habe in diesen Tagen zahlreiche SMS an eine Ex-Freundin geschickt, in denen er ihr seine Liebe beteuert und sie angefleht habe, sich mit ihm zu treffen. Ihr und einer Kollegin habe er erzählt, das Opfer sei im Spital gestorben. Dieses berechnende Verhalten zeuge von absoluter Kaltblütigkeit und Hemmungslosigkeit (Urteil S. 11; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 33-37).
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2.3. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (BGE 127 IV 10 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz beleuchtet, unter Hinweis auf die erste Instanz, sorgfältig die Hintergründe der Tat und deren Ausführung sowie das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers. Ausgehend von ihren tatsächlichen Feststellungen kann der Schluss auf die Skrupellosigkeit des Handelns nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer hat das wehrlose Opfer getötet, indem er ihm zielgerichtet und kraftvoll ein Küchenmesser in das Herz stiess. Als er es tötete, weil die zweimonatige Beziehung zu scheitern drohte, offenbarte er einen besonders verwerflichen Beweggrund.
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Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a; 117 IV 369 E. 17, 19a; je mit Hinweisen). Vorliegend zeugt das Nachtatverhalten von unbegreiflicher Kaltblütigkeit und wirft, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil S. 11), ein Licht auf die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Tötung.
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Die Tat zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes verletzt kein Bundesrecht. Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen 6B_953/2008 vom 17. März 2009 und 6B_535/2008 vom 11. September 2008, die dieser zitiert.
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
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3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz setzt sich, unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 11-13; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 39-43).
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3.4.
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3.4.1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Verhalten nach der Tat sei Ausdruck seines verzweifelten Versuchs, Normalität zu wahren. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das kaltblütige Nachtatverhalten des Beschwerdeführers und berücksichtigt insbesondere die Folgen für die Kinder des Opfers, welche die bereits stark verweste Leiche ihrer Mutter finden mussten (Urteil S. 12).
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3.4.2. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sein Beziehungsverhalten (Urteil S. 12). Der Beschwerdeführer stellt den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzutun, inwiefern die Strafzumessung Bundesrecht verletzen soll.
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3.4.3. Weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von fehlender Reue und Einsicht ausgegangen sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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