BGer 9C_28/2014 | |||
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BGer 9C_28/2014 vom 01.04.2014 | |
{T 0/2}
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9C_28/2014
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Urteil vom 1. April 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013.
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In Erwägung, | |
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1960 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 abgelehnt hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 abgewiesen hat,
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dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen,
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dass er überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
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dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2014 abgewiesen hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht aufgrund einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei die vor der Erkrankung verrichtete Arbeit als Lagerist nicht mehr zumutbar, hingegen sei seine Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1. Oktober 2012 in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit weder aus somatischen noch psychischen Gründen erheblich beeinträchtigt gewesen,
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dass sich daher beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 % ergeben hat,
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dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers über weite Strecken in einer mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und den diesen zugrunde liegenden ärztlichen Berichten erschöpfen,
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dass der Beschwerdeführer keine unvollständige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts darzutun vermag, hat sich doch das kantonale Gericht auf die vorhandenen Arztberichte aus allen in Betracht fallenden Fachbereichen abgestützt,
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dass die Vorinstanz sowohl die Berichte der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie X.________ wie auch der Klinik für Neurologie X.________, der Psychiaterin Frau Dr. med. S.________ und des Hausarztes Dr. med. H.________ in die Beurteilung miteinbezogen hat,
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dass sich die vom Versicherten erhobenen Vorwürfe unzureichender Sachverhaltsabklärung teilweise an die Verwaltung und nicht an die Vorinstanz richten, deren Entscheid laut in der Beschwerde vertretener Auffassung auf offensichtlich unrichtiger Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen soll,
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dass sodann nicht einzuleuchten vermag, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Empfehlung der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik X.________ vom 5. November 2012 am folgenden Tag bei Frau Dr. med. S.________eine Psychotherapie aufgenommen hat, eine bereits am 1. Oktober 2012, dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 127 V 466 E. 1 S. 467), bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen belegen könnte,
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dass eine solche Folgerung umso weniger statthaft ist, als die Psychiaterin noch einige Zeit später, in ihrem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 12. Februar 2013, zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit keine näheren Angaben gemacht hat,
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dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde der Vorinstanz ferner keine willkürliche, ihren Ermessensspielraum in grober Weise verletzende Beweiswürdigung vorzuwerfen ist, hat sie doch ihre Feststellungen in eingehender und sorgfältiger Würdigung der Akten getroffen,
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dass es sodann zwar zutrifft, dass nicht alle beteiligten Ärzte unter Berücksichtigung ihres Fachgebiets zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Stellung genommen haben,
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dass diese Tatsache indessen weder auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung noch eine anderweitige Rechtsverletzung schliessen lässt, hat doch die Vorinstanz für die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit sowohl auf die Einschätzung des Gefässchirurgen (100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit ab 21. Mai 2012), des Hausarztes (voll arbeitsfähig ab 20. April 2012) sowie der behandelnden Psychiaterin (keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Schreiben vom 12. Februar 2013) abgestellt,
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dass sich zufolge umfassender medizinischer Abklärungen Aktenergänzungen erübrigen,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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