BGer 1C_283/2012 | |||
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BGer 1C_283/2012 vom 02.04.2014 | |
{T 0/2}
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1C_283/2012
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Urteil vom 2. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. World Wide Fund for Nature (WWF) Schweiz, Stiftung für Natur und Umwelt,
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2. Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz,
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3. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL),
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
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gegen
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KWOG Kraftwerke Obergoms AG, Beschwerdegegnerin,
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Gemeinde Obergoms,
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Staatsrat des Kantons Wallis.
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Gegenstand
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Wasserrechtskonzession; Umweltschutz,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 19. April 2012 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Erteilung einer Wasserrechtskonzession. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
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1.2. Der WWF, Pro Natura und die Stiftung Landschaftsschutz gehören zu den gesamtschweizerischen Organisationen, die sowohl nach Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Erhebung von Beschwerden ans Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Der Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen gehören zu den Bundesaufgaben (Art. 76 Abs. 3 BV). Zudem unterliegt das geplante Kraftwerk der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Art. 10a USG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] und Nr. 21.3 des Anhangs zur UVPV). Die drei Organisationen sind deshalb sowohl nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz als auch nach dem Umweltschutzgesetz zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 2 und 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG; Art. 55 Abs. 1 USG).
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1.3. Sowohl Art. 55 Abs. 2 USG als auch Art. 12 Abs. 2 NHG sehen vor, dass das Beschwerderecht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zusteht, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Der Staatsrat ist der Ansicht, es sei den Beschwerdeführern deshalb verwehrt, eine Verletzung von Art. 9 BV, von Art. 8 und 24 RPG (SR 700), des kantonalen Richtplans oder des kommunalen Zonenplans geltend zu machen. Dabei handle es sich um rein raumplanungsrechtliche Bereiche. Der Staatsrat übersieht indessen, dass das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen im Dienst der Respektierung sämtlicher bundesrechtlicher Vorschriften über den Schutz der Umwelt steht. Dazu gehören zum einen das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen (so die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 UVPV); zum andern sind aber auch die Anliegen der Raumplanung miteinzuschliessen (BGE 118 Ib 301 E. 1c S. 304 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind deshalb insbesondere auch befugt vorzubringen, der angefochtene Entscheid missachte die bundesrechtlichen Anforderungen an kantonale Richtpläne (E. 2 hiernach; vgl. dazu auch BGE 137 II 254).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, die Richtplanung des Kantons Wallis sei unvollständig (Art. 8 RPG). Der kantonale Richtplan selbst bezeichne Vorhaben für die Wassernutzung als koordinationsbedürftig. Das Koordinationsblatt G.3/2 des Richtplans sehe zudem nicht den Neubau von weiteren Wasserkraftwerken vor, sondern verlange in erster Priorität die Erneuerung der bestehenden Anlagen. Weiter werde der Kanton angewiesen, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine kantonale Übersicht zu erstellen, die aufzeige, welche Anlagen Erneuerungspotenzial aufweisen, wo allfällig neue Kraftwerksanlagen erstellt werden können und welche Kriterien dafür erfüllt sein müssen. Ohne Koordination auf Richtplanebene könne nicht bestimmt werden, wo die Stromproduktion aus Wasserkraft unter besserer Schonung der Natur erfolgen kann.
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2.2. Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die Konzessionserteilung stehe weder zum Raumplanungsgesetz noch zum kantonalen Richtplan im Widerspruch. Aus den Koordinationsblättern G.3/2, G.4/2 und G.2/2 werde ersichtlich, welch grosse Bedeutung der Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung im Kanton Wallis zukomme (G.3/2: "Produktion von Energie aus Wasserkraft", G.4/2: "Projekte und Ausbau bestehender Anlagen" [beide vom Staatsrat erlassen am 28. April 1999 und durch den Bund genehmigt am 22. Dezember 1999], G.2/2: "Energieversorgung" [vom Staatsrat erlassen am 11. Februar 2009 und durch den Bund genehmigt am 30. April 2009]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lasse der Richtplan zu diesem Zweck nicht nur die Sanierung oder den Ausbau bestehender Wasserkraftwerke, sondern auch den Neubau zu. Dies gehe unter anderem aus Grundsatz 6 des Koordinationsblatts G.2/2 hervor. Wohl sei die bisherige Planung betreffend Kleinkraftwerke verbesserungsfähig, doch sei die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen nicht ausgeschlossen, nur weil Kanton und Gemeinden die von Koordinationsblatt G.3/2 geforderte Übersicht noch nicht erstellt hätten. Aus dem Bundesrecht gehe zudem nicht schlüssig hervor, welche Vorhaben derart bedeutend seien, dass sie nur aufgrund eines Richtplans genehmigt werden dürften. Der Umstand, dass für ein Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sei zwar ein gewichtiges Indiz dafür, dass es der Planungspflicht unterliege. Dabei handle es sich indessen um die Nutzungs- und nicht um die Richtplanung. Für ein Vorhaben der Grössenordnung, wie sie hier vorliege, bedürfe es deshalb keiner Richtplananpassung.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie den nachfolgenden Baubewilligungs- und allfälligen Ausnahmebewilligungsverfahren ein Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt. Für die Erstellung der Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll (Art. 6 Abs. 1 RPG). Nutzungspläne ihrerseits ordnen die zulässige Nutzung des Bodens für jede Parzelle und unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 RPG). Das Baubewilligungsverfahren schliesslich dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen entsprechen (zum Ganzen BGE 137 II 254 E. 3.1 S. 257; 131 II 103 E. 3.3 S. 117 f.; Urteil 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 281; je mit Hinweisen; vgl. dagegen noch BGE 119 Ib 254 E. 5c S. 270). Das Bundesrecht verlangt mithin, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt.
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2.3.2. Gemäss Art. 8 RPG zeigen Richtpläne mindestens, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden (lit. a) und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (lit. b). Laut Art. 5 Abs. 1 RPV (SR 700.1) zeigt der Richtplan die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und der Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.
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2.3.3. Das BAFU, das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben im Jahr 2011 gemeinsam eine Empfehlung zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke publiziert ( http://www.bafu.admin.ch/publikationen [besucht am 11. April 2014]). Sie listet mögliche Richtplaninhalte auf, die für die Interessenabwägung bei der Wasserrechtsverleihung bedeutsam sein können. Dazu gehört auch die Bezeichnung von Gebieten, die für Kleinwasserkraftwerke nicht oder nur bedingt in Frage kommen oder sich dafür besonders eignen (a.a.O., S. 24). Jedoch werden die Kantone im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung nicht dazu angehalten, sämtliche Standorte einzeln auszuweisen.
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2.3.4. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, hat sich der Kanton Wallis auf Richtplanebene mit verschiedenen Fragen rund um die Produktion von Energie aus Wasserkraft auseinandergesetzt und dabei Vorgaben formuliert. Insbesondere hat er Grundsätze zur Steigerung der Energieeffizienz und -produktion in Berücksichtigung der Anliegen der Raumplanung und des Umweltschutzes festgelegt und diese für den Bereich der Wasserkraft konkretisiert (Koordinationsblätter G.2/2, G.3/2 und G.4/2). Ein spezifisches Koordinationsblatt (g.316/2) wurde 2010 für das ebenfalls in der Gemeinde Obergoms gelegene und deutlich grössere Projekt Gletsch erlassen. Daraus geht hervor, dass die Wasserkraftnutzung in diesem Gebiet in den letzten Jahren eingehend untersucht worden ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer werfen dem Staatsrat widersprüchliches Verhalten vor (Art. 9 BV). Die Konzessionserteilung laufe einem früheren Entscheid zuwider, wonach Bauten im Gerental grundsätzlich ausgeschlossen seien.
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3.2. Es trifft zu, dass der Staatsrat am 28. Juni 1991 entschieden hat, das Gerental sei in seinem Zustand zu belassen, unter Ausnahme wasserbaulicher Arbeiten. Der betreffende Entscheid betrifft jedoch einen Alpweg und die Auflage ist auf dieses Projekt beschränkt. Widersprüchliches Verhalten liegt somit nicht vor.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das geplante Kraftwerk der KWOG AG stellt eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann, sind der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt (Art. 10a Abs. 2 USG). Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Es handelt sich dabei um Anlagen, welche im Anhang zur UVPV aufgeführt sind (Art. 1 UVPV). Bei den Energieanlagen werden in Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV Speicher- und Laufkraftwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW genannt. Dabei wird eine mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Konzessionsverfahren durch die zur Verleihung von Wasserrechten zuständige Behörde desjenigen Kantons vorzunehmen, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80). Das massgebliche Verfahren für die zweite Stufe wird durch das kantonale Recht bestimmt.
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4.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 28. März 1990 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (GNW; SGS 721.8) kommt das Recht, innerhalb der Kantonsgrenzen über die Wasserkräfte der Rhone und des Genfersees zu verfügen, dem Kanton zu. Die Verfügung über die Wasserkräfte der übrigen öffentlichen Gewässer obliegt den Gemeinden (Art. 4 Abs. 2 GNW). Zuständige Wasserrechtsverleihungsbehörde ist im vorliegenden Fall der Gemeinderat Obergoms, wobei die von der Gemeinde erteilte Wasserrechtskonzession der Genehmigung des Regierungsrats unterliegt (Art. 9 Abs. 2 GNW). Das Verfahren der Konzessionserteilung, in welches die erste Stufe der UVP eingebettet ist, wird in Art. 7 ff. GNW näher ausgeführt. Auf das Konzessionsverfahren folgt gemäss Art. 31 GNW ein Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen die in Ausübung der Konzession zur errichtenden Bauwerke beurteilt werden. In diesem Plangenehmigungsverfahren erfolgt die zweite Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Urteil 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.2, in: URP 2013 S. 72).
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4.3. Die Gliederung der Projektierung und Beurteilung erlaubt es, zunächst einen Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, ohne dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilligungen entschieden werden müsste (BGE 126 II 26 E. 5d S. 39 mit Hinweisen). Die Aufteilung auf zwei Verfahrensstufen erfordert, dass im Rahmen der ersten Stufe (dem Konzessionsverfahren) sämtliche grundsätzlich wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden; diese dürfen auf der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 126 II 26 E. 5d S. 39; Urteil 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 2.1; je mit Hinweisen; RICCARDO JAGMETTI, Energierecht, SBVR Bd. VII, 2005, Rz. 4431; ENRICO RIVA, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsentscheids, URP 2014 S. 11 ff.). Zu den wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht (BGE 121 II 378 E. 6c S. 393 f.; Urteil 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.1, in: URP 2013 S. 72; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht aus der Koordinationspflicht abgeleitet, dass insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt, zwingend zusammen mit der Konzession zu erteilen ist (BGE 125 II 18 E. 4b/aa S. 22 f.; 119 Ib 254 E. 6b S. 272; je mit Hinweisen). In das nachfolgende Verfahren der zweiten Stufe dürfen regelmässig nur Fragen verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 121 II 378 E. 6c S. 394; 119 Ib 254 E. 9c S. 277 f.; Urteil 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 2.1 und 3.3.6; je mit Hinweisen). Dies kann Massnahmen betreffen, die für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärmschutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen (BGE 119 Ib 254 E. 10hd S. 297), im Einzelfall aber auch eine allenfalls notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald ([Waldgesetz, WaG; SR 921.0]; vgl. im Einzelnen BGE 119 Ib 254 E. 9c S. 277 f.; HANS GAUDENZ SCHMID, Landschaftsverträgliche Wasserkraftnutzung, 1997, S. 125 ff.; RIVA, a.a.O., S. 20 f.). Im vorliegenden Fall erteilte der Staatsrat zusammen mit der Genehmigung der kommunalen Wasserrechtsverleihung die notwendige Rodungsbewilligung; in Bezug auf Art. 24 RPG wies er auf die positive Stellungnahme der kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung hin und behielt die spätere Erteilung der Ausnahmebewilligung (im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe) vor. Dieses Vorgehen steht mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.
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4.4. Im Rahmen des Verfahrens der Verleihung der Wasserrechtskonzession (erste Verfahrensstufe) ist gemäss Art. 39 WRG eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind nach dem Ausgeführten alle wesentlichen Fragen des Vorhabens zu klären. Miteinzubeziehen sind allgemeinwirtschaftliche Interessen sowie der Schutz der Landschaft, des Ortsbilds, geschichtlicher Stätten und von Natur- und Kulturdenkmälern (Art. 22 WRG, Art. 3 Abs. 1 NHG; vgl. JÜRG RUF, Infrastrukturbauten, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, 1998, Rz. 21.105).
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4.5. Im Folgenden ist entsprechend den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Erteilung der Wasserrechtskonzession die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über die Mindestrestwassermenge und die dem Landschaftsschutz dienende Vorschrift von Art. 22 WRG respektiert sowie einer umfassenden Interessenabwägung standhält.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Restwassermenge erhöht werden müsse, weil dies zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG) erforderlich sei. Zudem erfordere auch die Abwägung der für und gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen, wie sie von Art. 33 GSchG vorgeschrieben werde, eine Erhöhung der Restwassermenge. Das Kantonsgericht habe in seiner Interessenabwägung die wirtschaftliche Bedeutung des Kraftwerks überschätzt und der landschaftlichen Beeinträchtigung zu wenig Bedeutung beigemessen. Dies verstosse auch gegen Art. 22 Abs. 1 WRG.
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5.2. Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine Bewilligung. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG; BGE 120 Ib 233 E. 5a S. 240 mit Hinweisen). Art. 31 GSchG setzt die Einhaltung einer Mindestrestwassermenge voraus. Diese wird dabei in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347 definiert. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Abs. 1 von Art. 31 GSchG setzt für Fliessgewässer mit geringer Abflussmenge prozentual höhere Mindestrestwassermengen fest als für solche mit grösserer Abflussmenge (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1129 Ziff. 322.2). Ausgehend von einer Abflussmenge Q347 des Gonerliwassers von 75 l/s und des Gerewassers von 230 l/s haben die Vorinstanzen eine Mindestrestwassermenge von 62 l/s für das Gonerliwasser und 161 l/s für das Gerewasser errechnet.
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5.3. Die Beschwerdeführer beanstanden die Berechnung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG durch die kantonalen Behörden nicht. Sie sind nach dem Gesagten jedoch der Auffassung, die Mindestrestwassermenge müsse gemäss Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 GSchG erhöht werden und der mit dem Kraftwerksbau einhergehende Landschaftseingriff sei mit Art. 22 WRG nicht vereinbar. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine allfällige Erhöhung der Restwassermenge im Gere- oder im Gonerliwasser direkt auf die Restwassermenge in der Goneri auswirkt, weshalb es angezeigt ist, das Augenmerk zunächst auf die beiden obenliegenden Gewässer zu legen.
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Erwägung 6 | |
6.1. In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob das Kantonsgericht eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften hätte anordnen müssen (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG). Die Beschwerdeführer rügen in dieser Hinsicht zum einen, der angefochtene Entscheid sei unzureichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV). Zum andern bringen sie vor, ihrer Fotodokumentation seien Hinweise auf schützenswerte Lebensräume zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dazu jedoch keine Untersuchungen angestellt. Ihr Umweltverträglichkeitsbericht genüge insofern den Anforderungen von Art. 3 UVPV nicht.
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6.2. Das Kantonsgericht hält fest, es sei nach Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG keine Erhöhung der Mindestrestwassermenge erforderlich. Zur Begründung verweist es unter anderem auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 17. Februar 2009, wo dargelegt wird, weshalb keine seltenen Lebensräume bestehen. Auch wenn sich das Kantonsgericht mit einem Verweis begnügte, erfüllte es seine Begründungspflicht. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerdeführer wurden durch den Verweis und die Ausführungen im Umweltverträglichkeitsbericht in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb unbegründet.
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6.3. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG zielt in erster Linie auf den Erhalt von inventarisierten Schutzzonen für seltene Lebensräume und -gemeinschaften ab (BBl 1987 II 1133 Ziff. 322.2). Die Vorschrift ist aber auch anwendbar, wenn keine Inventarisierung der seltenen Lebensräume und -gemeinschaften vorliegt (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Wegleitung: Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden?, 2000, S. 42; MAURUS ECKERT, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, 2002, S. 64 f.). Vorausgesetzt ist, dass es konkrete Anzeichen dafür gibt, dass mit den vorgesehenen Restwassermengen bestehende seltene Lebensräume und -gemeinschaften nicht erhalten werden könnten, wobei diesbezüglich mit der Pflicht zur UVP eine Untersuchungsobliegenheit einhergeht (vgl. Art. 10b Abs. 2 USG, Art. 3 und 9 UVPV).
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Erwägung 7 | |
7.1. Unter dem Titel von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG beanstanden die Beschwerdeführer, dass mit den vorgesehenen Restwassermengen die Wanderung der Bachforelle im Gerewasser nicht gewährleistet sei. Die Mindestrestwassermenge des Gerewassers sei deshalb auf 750 l/s und für die Zeit der Laichwanderung von Oktober bis Dezember auf 1'800 l/s zu erhöhen. Sie stützen sich für diese Forderung auf das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten der Unternehmen X.________ und Y.________ GmbH (nachfolgend: "Gutachten X.________"), datierend vom 22. Februar 2012. Dieses basiert auf der Untersuchung eines angeblich repräsentativen Modellabschnitts von ca. 110 m Länge im unteren Bereich der Restwasserstrecke des Gerewassers.
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7.2. Im Gerewasser wie im Übrigen auch im Gonerliwasser und in der Goneri werden jährlich Jungfische ausgesetzt. Es handelt sich somit um Fischbesatzgewässer bzw. um Fischgewässer im Sinne des Gesetzes (vgl. BGE 119 Ib 254 E. 9g S. 283; AQUARIUS: ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FISCHEREI- UND UMWELTBIOLOGIE, Beurteilungshilfe zur Klassierung von Fliessgewässern als Nichtfischgewässer nach Art. 32 Bst. b GSchG, 2000, S. 2 und 5). Nach Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG muss deshalb die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein. Dies setzt freilich voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (BBl 1987 II 1134 Ziff. 322.2; BUWAL, a.a.O., S. 38). Im Gonerliwasser ist dies wegen der hohen Abstürze nicht der Fall, wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen. Laut dem Umweltverträglichkeitsbericht und der Stellungnahme des BAFU ist indessen auch das Gerewasser nicht fischgängig. Dieses weise ebenfalls einige grössere Abstürze auf. Zudem sei es aufgrund der geologischen Verhältnisse seines Einzugsgebiets bereits bei kleineren Hochwassern bedingt durch die hohe Menge an Schwebstoffen stark getrübt. Daher seien in der Restwasserstrecke bei natürlichen Bedingungen Ablagerungen auf der Sohle sichtbar. Das Gerewasser eigne sich deshalb als Laichgewässer nicht und eine Fischwanderung adulter Tiere finde nicht statt. Das BAFU weist zudem auf methodische Schwachstellen des Gutachtens X.________ hin. So sei die darin gewählte Modellstrecke nicht ohne Weiteres repräsentativ für die weiteren Gewässerabschnitte und Ungenauigkeiten der Vermessungsaufnahmen von bis zu 5 cm (in der Höhe) könnten nicht ausgeschlossen werden. Die betreffenden Ergebnisse stellten im Übrigen lediglich eine Momentaufnahme dar, da im Gerewasser bei Hochwasser Geschiebe umgelagert werde.
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Erwägung 8 | |
8.1. Unter dem Titel der umfassenden Interessenabwägung (Art. 33 GSchG und Art. 39 WRG) und insbesondere des Landschaftschutzes (Art. 22 WRG) fordern die Beschwerdeführer eine Erhöhung der Mindestrestwassermenge und einen gänzlichen Verzicht auf die Fassung der Gonerli. Wohl habe der Staatsrat, wie gesetzlich vorgesehen, eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei habe er jedoch die wirtschaftlichen Interessen jenen am Naturschutz zu Unrecht vorangestellt. Das Kraftwerk habe indessen eine bloss lokale Bedeutung. Es rechtfertige keinen Eingriff in ein noch weitestgehend intaktes Naturgebiet. Das Gonerliwasser, das vom Weg ins Gere- und Gonerlital sowie vom Weiler Gere bzw. vom Hungerberg gut einsehbar sei, bilde eine der wenigen unberührten und imposanten Kaskaden im Goms und sei landschaftlich sehr wertvoll. Eine Restwassermenge von 62 l/s würde dieses eindrückliche Landschaftselement zum Verschwinden bringen. Auch die Goneri und das Gerewasser seien teilweise einsehbar und das Rauschen vom Weg eindrücklich hörbar. Vor allem im Bereich der Brücke erscheine das Gerewasser als imposanter Bergbach. Die Wirkung der vorgesehenen Bauten (Fassungen, Entsander und Regulierbecken) sei völlig vernachlässigt worden. Diese Aspekte und die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit fehlten im Restwasserbericht. Dieser genüge den Anforderungen von Art. 33 GSchG deshalb nicht.
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8.2. Art. 33 GSchG nennt in nicht abschliessender Weise Aspekte, welche in die umfassende Interessenabwägung einfliessen sollen. Interessen für die Wasserentnahme sind danach namentlich die öffentlichen Interessen, denen sie dienen soll, die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets, die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will, sowie die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll (Abs. 2). Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement und als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, die Erhaltung einer ausreichenden Wasserführung, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen, die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts und die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung (Abs. 3). Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu unterbreiten über die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung (Abs. 4).
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8.3. Der von den Beschwerdeführern vorgelegte Restwasserbericht, der Teil des Umweltverträglichkeitsberichts bildet (Art. 35 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]), behandelt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die voraussichtliche Beeinträchtigung der Landschaft durch das Projekt (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. b GSchG). Im Ergebnis wird im Bericht festgehalten, dass aufgrund des Überlaufs zwischen Mai und Oktober sowie des schluchtartigen Charakters des Gonerli- und des Gerewassers das Landschaftserlebnis nur sehr gering beeinträchtigt werde. Den Anforderungen von Art. 33 Abs. 4 GSchG ist insofern Genüge getan. Die Frage, ob die Feststellungen im Restwasserbericht tatsächlich zutreffen, beurteilt sich nach Abs. 1-3 von Art. 33 GSchG, nicht nach Abs. 4. Darauf ist weiter unten einzugehen.
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Erwägung 8.4 | |
8.4.1. Das öffentliche Interesse an der Wasserentnahme gründet primär in der einheimischen Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen (Art. 33 Abs. 2 lit. a und d GSchG, Art. 89 Abs. 1 BV; Urteil 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.6, in: URP 2003 S. 235). Das Energiegesetz enthält eine ausdrückliche Zielvorgabe für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Allgemeinen und Wasserkraft im Besonderen. Gemäss Abs. 3 von Art. 1 EnG ist die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 2000 um mindestens 5'400 GWh zu erhöhen (wobei der Bundesrat Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 % diesem Ziel anrechnen kann). Abs. 4 definiert für Elektrizität aus Wasserkraftwerken für denselben Zeithorizont das Ziel einer Erhöhung um 2'000 GWh. Zu dessen Erreichung ist im Gesetz das Förderinstrument der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) vorgesehen, von welcher auch die Wirtschaftlichkeit des von der Beschwerdegegnerin geplanten Kleinwasserkraftwerks abhängt (vgl. Art. 7a EnG und Art. 3 ff. der Energieverordnung [EnV; SR 730.01]). Die KEV deckt für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien die Differenz zwischen dem (tieferen) Marktpreis und den (höheren) Gestehungskosten. Die der Berechnung der KEV zugrunde gelegten Gestehungskosten entsprechen dabei jenen von Referenzanlagen mit der effizientesten Technologie (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Vergütungsdauer berücksichtigt die Amortisation und beträgt bei Kleinwasserkraftanlagen 25 Jahre (Art. 7a Abs. 2 lit. c EnG; Ziff. 4.2 von Anhang 1.1 zur EnV).
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8.4.2. Im Rahmen der gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen ist zunächst die Bedeutung der betroffenen Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) zu beurteilen. Dabei fliessen auch die Vorgaben der Nutzungsplanung ein. Das Gere- und das Gonerliwasser liegen bis kurz nach ihrem Zusammentreffen in einem Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (Landschaftsschutzgebiet Geren: "Mittaghorn-Piz Rotondo-Mutthörner", LK 1a). Der erläuternde Bericht zum Nutzungsplan der Gemeinde Oberwald vom 15./16. Mai 2004 wie auch der erläuternde Bericht zum noch nicht in Kraft stehenden Nutzungsplan der Gemeinde Obergoms beschreiben das Gebiet als schönes, wildes Alpental mit sehr reicher, vielfältiger Tierwelt und interessanter Flora. Dieser landschaftliche Aspekt fällt vorliegend besonders ins Gewicht, wie sogleich noch näher auszuführen sein wird. Indessen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht schon aus dem Umstand, dass der erläuternde Bericht für das Landschaftsschutzgebiet Geren das Schutzziel "keine Wasserfassungen" vorsieht, auf die Unzulässigkeit des Projekts geschlossen werden, zumal ein erläuternder Bericht nach Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SGS 701.1) keine Rechtsverbindlichkeit geniesst.
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8.4.3. Eine Abwägung aller erheblichen in Frage stehenden Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt, dass die geplante Fassung des Gonerliwassers einen Landschaftseingriff darstellt, der nicht zu rechtfertigen ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich um einen Ersteingriff handeln würde. Die durch die Klassifizierung als Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung bestätigte Schutzwürdigkeit ist insbesondere bei hoher Wasserführung offenkundig; die Kaskaden wirken auch aus der Distanz äusserst eindrücklich. Der Beitrag, den das Gonerliwasser gemäss den Akten an die Elektrizitätsproduktion leisten würde, ist dagegen bescheiden. Er rechtfertigt den Verlust des Charakters dieses bisher noch ganz unberührten Gewässers nicht.
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8.4.4. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei einem Verzicht auf die Nutzung des Gonerliwassers das Projekt nicht mehr wirtschaftlich ist, zumal die Kosten nur rund 10 % der gesamten Investitionskosten ausmachten, der Anteil an der Stromproduktion aber einen Viertel bis einen Drittel betrage. Ob dies zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, da entsprechende Berechnungen fehlen. Es ist auch nicht entscheidend: Selbst wenn das Werk dadurch unrentabel würde, wäre nach den vorangehenden Erwägungen auf die Fassung des Gonerliwassers zu verzichten. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein zu prüfen, ob und inwiefern ihr Projekt angepasst werden könnte, damit es einerseits wirtschaftlich ist, andererseits aber auch die bundesrechtlichen Vorschriften zum Umwelt-, Natur- und Heimatschutz einhält.
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Erwägung 9 | |
9.1. Die Beschwerdeführer tragen mehrere Rügen in Bezug auf die Restwassermenge in der Goneri vor, so etwa hinsichtlich der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe (Art. 31 Abs. 1 lit. d GSchG). Angesichts des Wegfalls der Fassung des Gonerliwassers erübrigen sich dazu vertiefte Ausführungen, zumal sich die Wassermenge in der Goneri dadurch erhöht. Im Hinblick auf eine allfällige Anpassung des Projekts durch die Beschwerdegegnerin sind jedoch folgende Ergänzungen angezeigt.
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9.2. Die Beschwerdeführer rügen auch bei der Goneri die vorinstanzliche Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG. In dieser Hinsicht ist ähnlich wie beim Gerewasser zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine unberührte Landschaft handelt. Entlang der gesamten Restwasserstrecke führt eine 3. Klass-Strasse und im unteren Bereich ist die Goneri stark verbaut. Nur ein sehr kurzes Stück im obersten Bereich wird vom Landschaftsschutzgebiet kantonaler Bedeutung LK 1a erfasst. Weitergehende Massnahmen zum Schutz der Landschaft drängen sich bei diesen Gegebenheiten ebenso wenig auf wie beim Gerewasser.
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9.3. Die Beschwerdeführer erachten Art. 18 Abs. 1ter NHG als verletzt, weil weder eine umfassende Revitalisierung des Unterlaufs der Goneri noch dessen Vernetzung mit der weiter oben liegenden, natürlicheren Restwasserstrecke angeordnet worden sei.
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Erwägung 10 | |
10.1. Die Beschwerdeführer rügen die ihrer Ansicht nach übermässig lange Konzessionsdauer von 80 Jahren und beantragen deren Reduktion auf 40 Jahre. Sie machen geltend, die Konzessionärin werde für das von ihr geplante Wasserkraftwerk während 25 Jahren von der KEV profitieren und die Anlage innerhalb dieser Zeit amortisieren können.
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10.2. Das Kantonsgericht führt aus, bei der Festlegung der Konzessionsdauer handle es sich um eine zweiseitige Bestimmung. Die Autonomie der konzedierenden Behörde und des Konzessionärs werde in diesem Bereich nur durch die von Art. 58 WRG vorgesehene Maximaldauer von 80 Jahren beschränkt. Zweck der Beschränkung sei es, dass sich das Gemeinwesen nicht seiner Rechte und seiner Hoheit entäussere, wobei die Maximaldauer es dem Konzessionär aber auch erlauben solle, seine ökonomischen Interessen zu wahren und insbesondere seine Investitionen zu amortisieren. Das Kantonsgericht weist zudem mit Blick auf die von den Beschwerdeführern wahrgenommenen Interessen des Gewässerschutzes, der Fischerei und des Naturschutzes darauf hin, dass unter gewissen Voraussetzungen auch nachträglich noch Massnahmen zu deren Schutz angeordnet werden könnten. All dies habe sich mit der Einführung der KEV nicht geändert. Folgte man der Ansicht der Beschwerdeführer, so würde Art. 58 WRG seines Gehalts entleert.
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10.3. Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer von Konzessionen für die Wasserkraftnutzung nach Art. 58 WRG. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, wollte der Gesetzgeber mit der Maximaldauer verhindern, dass sich das Gemeinwesen dieses Hoheitsrechts entäussert. Der gesetzliche Rahmen wurde so gewählt, dass die ökonomischen Interessen der Konzessionärin gewahrt bleiben, namentlich im Hinblick auf die Amortisation der getätigten Investitionen (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.2 S. 22; 127 II 69 E. 4c S. 74 f. und E. 5b S. 76 f. mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass im Einzelfall die Konzessionsdauer nach der voraussichtlichen Amortisationsdauer bestimmt werden müsste. Eine derartige Auslegung lässt sich aus dem mit dem Erlass von Art. 58 WRG verfolgten öffentlichen Interesse nicht ableiten. Die Bestimmung der Dauer der Konzession liegt vielmehr im Ermessen des konzedierenden Gemeinwesens und ist gleichzeitig Gegenstand der Vereinbarung der Parteien. Mithin steht eine Konzessionsdauer, die länger oder auch deutlich länger ist als die voraussichtliche Amortisationsdauer, deswegen nicht im Widerspruch zu Art. 58 WRG.
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Erwägung 11 | |
11.1. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen die Kosten für das Gutachten X.________ im Umfang von Fr. 17'589.65 zurückerstattet. Sie machen geltend, das Gutachten sei notwendig gewesen, weshalb sich die Pflicht zur Kostenerstattung namentlich aus Art. 422 Abs. 1 OR über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergebe.
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11.2. Das Ausrichten einer Parteientschädigung (welche die Kosten für ein Parteigutachten beinhaltet) richtet sich vorliegend in erster Linie nach kantonalem Verfahrensrecht. Die Regeln des OR über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind schon deshalb nicht anwendbar, weil die Erstellung des Gutachtens offensichtlich nicht der mutmasslichen Absicht der Beschwerdegegnerin entsprach (vgl. Art. 419 und Art. 422 Abs. 1 OR). Es obliegt den Beschwerdeführern darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Kostenentscheid Recht verletzt hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts lediglich auf Willkür prüft (Art. 9 BV, Art. 95 BGG). Nach dem Gesetz des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (SGS 172.6; im Folgenden: VVRG) hat die innert einer Frist von 30 Tagen einzureichende Beschwerdeschrift eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. b und c VVRG). Die Beschwerdeführer reichten ihr Gutachten jedoch erst etwa neun Monate nach ihrer Beschwerde und knapp zwei Monate vor der Urteilsfällung ein. Die Rechnung, welche sie schliesslich ihrer Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren beilegten, behielten sie damals zurück (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern das Kantonsgericht unter diesen Voraussetzungen Recht verletzte, indem es die Beschwerdegegnerin nicht zur Erstattung der Kosten des Gutachtens verpflichtete, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter substanziiert. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
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Erwägung 12 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 2. April 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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