BGer 2C_1121/2013 | |||
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BGer 2C_1121/2013 vom 02.04.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1121/2013
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Urteil vom 2. April 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt St. Gallen,
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Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Grundstückgewinnsteuer,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 29. November 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013 betreffend Grundstückgewinnsteuer,
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in Erwägung, | |
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 aufgefordert wurde, bis spätestens am 20. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen,
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dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 um Erstreckung der Zahlungsfrist oder um Bewilligung von Ratenzahlungen ersuchte,
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dass ihm auf dieses Gesuch hin mit Verfügung vom 22. Januar 2014 eine nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG auf den 28. März 2014 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
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dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Zustellungsinformation der Post am 23. Januar 2014 ausgehändigt wurde,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass sein neues Fristerstreckungsgesuch vom 31. März 2014 nach Ablauf der Nachfrist gestellt worden ist und deshalb unbeachtlich bleiben muss,
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dass es im Übrigen dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie in der Regel nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung ohnehin nicht rechnen konnte (Urteil 2C_1114/2013 vom 18. Februar 2014 mit Hinweisen) und zudem in der Verfügung vom 22. Januar 2014 ausdrücklich vermerkt wurde, die Verlängerung (bis zum 28. März 2014) erfolge letztmals,
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dass auf die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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