BGer 2C_307/2014 | |||
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BGer 2C_307/2014 vom 02.04.2014 | |
{T 0/2}
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2C_307/2014
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Urteil vom 2. April 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Februar 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beanspruchen kann.
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2.3. Der Entscheid des Appellationsgerichts beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 2000 bis 2010 während zehn Jahren Eigentümer der Liegenschaft, auf deren Veräusserung der vorliegende Grundstückgewinnsteuerstreit beruht. Die darin enthaltenen (mehreren) Wohnungen vermietete er; er selber wohnte nie dort, sondern zunächst an einer anderen Adresse in L.________, dann im Kanton Schwyz, möglicherweise teilweise im Ausland und schliesslich wieder in einer Wohnung in L.________. Kurz nach dem 2010 erfolgten Verkauf erwarb er am 1. April 2010 wiederum eine Liegenschaft in L.________, die er aber bis heute nicht zu seinem Wohnsitz gemacht hat. Aus diesen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen ergibt sich, dass er die veräusserte Liegenschaft während der Dauer von zehn Jahren nie selber genutzt hat und auch die vor nun vier Jahren erworbene Ersatzliegenschaft nie selber bewohnt hat. Für das Appellationsgericht steht bei dieser Sachlage die Anerkennung des Steueraufschubtatbestands von § 105 Abs. 1 lit. b StG-BS unter Berücksichtigung von § 87 StV-BS ausser Frage; namentlich erachtet es bei diesen zeitlichen Verhältnissen die vom Beschwerdeführer erwähnte (vom Migrationsamt durch Verweigerung des Familiennachzugs vereitelte) Absicht, seine Familie in der Liegenschaft unterzubringen zu wollen, für unerheblich.
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
Lausanne, 2. April 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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