BGer 9C_241/2014 | |||
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BGer 9C_241/2014 vom 02.04.2014 | |
{T 0/2}
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9C_241/2014
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Urteil vom 2. April 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014.
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Nach Einsicht | |
in die überwiesene Beschwerde des K.________ vom 7. März 2014 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, mit dem dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Dezember 2013 abgewiesen und K.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,
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in Erwägung, | |
dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2014 über die Bewilligung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit abgewiesen hat, da der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist bis 9. Januar 2014 weder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" noch Beweismittel zum Nachweis seiner finanziellen Lage einreichte, nachdem er die eingeschrieben versandte, verfügte Aufforderung nicht innert 7 Tagen abholte und die Sendung damit innert der Abholfrist von 7 Tagen als zugestellt galt, da der Beschwerdeführer nach Gesuchseinreichung mit Anordnungen des Gerichts hatte rechnen müssen,
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dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, die Zustellung sei nur durch einen Gerichtsvollzieher gültig, sich aber in seinen Vorbringen - soweit überhaupt sachbezogen - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten,
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dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte wie des fairen Verfahrens verstossen soll,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. April 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
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