BGer 1B_127/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_127/2014 vom 03.04.2014 | |
{T 0/2}
| |
1B_127/2014
|
Urteil vom 3. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen.
| |
Gegenstand
| |
Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Einreichung eines Arztzeugnisses, unentgeltliche Rechtspflege,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Februar 2014.
|
Erwägungen: | |
1.
| 1 |
1.1 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen führt gegen Y.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von X.________, welcher sich als Privatkläger konstituierte.
| 2 |
Gleichzeitig ist gegen X.________ ein Strafverfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil von Z.________ hängig.
| 3 |
Auf den 11. Februar 2014 war eine Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft vorgesehen, zu welcher die drei Genannten vorgeladen worden waren.
| 4 |
Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte X.________ der Staatsanwaltschaft mit, gemäss Rücksprache mit einem Spital in Lugano der Vorladung nicht folgen zu können.
| 5 |
In der Folge, mit Verfügung vom 31. Januar 2014, forderte der zuständige Staatsanwalt X.________ in auf, ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem hervorgehe, dass er aus medizinischen Gründen an der Vergleichsverhandlung nicht werde teilnehmen können.
| 6 |
Die Vergleichsverhandlung fand dann nicht statt, da X.________ ihr fernblieb, nachdem er am 7. Februar 2014 per E-Mail einen Arztbericht eingereicht hatte.
| 7 |
1.2 Bereits mit Eingabe vom 4. Februar 2014 hatte X.________ der Sache nach Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft erhoben. Zur Begründung brachte er vor, gemäss dem an ihn gerichteten Antwortschreiben vom 3. Februar 2014, das er auf seine vom 29. Januar 2014 datierte Eingabe hin erhalten habe, würden sein Operationsarzt und er, X.________, erpresst, da es nicht sein könne, dass er am 6. Februar 2014 in Lugano operiert werde und bereits am 7. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft ein Arztzeugnis aufzulegen habe. Zudem stehe schon in seinem Schreiben vom 29. Januar 2014, dass er keine Vergleichsverhandlung, sondern nach der Begehung einer Wiederholungstat durch Y.________ dessen Verurteilung verlange. Schliesslich sei er wegen sehr starkem Medikamenten-Einfluss nicht entscheidungsfähig, was die eingereichten Medikationslisten beweisen würden.
| 8 |
Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 hat die 1. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern die Beschwerde vom 4. Februar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Vorgehensweise des Staatsanwalts sei gesetzeskonform gewesen. Von einer Erpressung könne nicht die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer korrekt auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht, ihm also die Gelegenheit gewährt, innert Frist sein allfälliges Nichterscheinen durch ein Arztzeugnis zu belegen, um die gesetzlichen Folgen eines allfälligen unentschuldigten Fernbleibens vermeiden zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der Staatsanwaltschaft nicht einen Operationsbericht verlangt, sondern bloss eine ärztliche Bestätigung, aus der hervorgehe, dass er, der Beschwerdeführer, aus medizinischen Gründen verhindert sei, an der Vergleichsverhandlung teilzunehmen. Mit den bloss eingereichten Medikationslisten sei der Beweis für diese Verhinderung nicht erbracht worden. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen eine Vergleichsverhandlung sei, bestehe für ihn nach klarer gesetzlicher Regelung eine Erscheinungspflicht. Eine gemeinsam gefundene Lösung finde bei den Parteien eine stärkere Akzeptanz als ein von staatlicher Seite auferlegtes Ergebnis (Urteil).
| 9 |
2.
| 10 |
Gegen den Beschluss vom 24. Februar 2014 führt X.________ mit Eingabe vom 29. März 2014 Beschwerde ans Bundesgericht.
| 11 |
Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
| 12 |
3.
| 13 |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
| 14 |
Der Beschwerdeführer beanstandet den kantonsgerichtlichen Beschluss ganz allgemein. Er verlangt wie im kantonalen Verfahren die Bestrafung seines Widersachers Y.________, während er jegliche Schuld in dem gegen ihn hängigen Verfahren von sich weist und geltend macht, eigentlich müsste er selber Strafklage auch gegen Z.________ wegen Betrugs führen. Dabei unterlässt er es indes, sich mit den Gründen, welche das Kantonsgericht zur Abweisung seiner Beschwerde bewogen haben, konkret auseinander zu setzen. So legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
| 15 |
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
| 16 |
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
| 17 |
4.
| 18 |
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG).
| 19 |
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
| 20 |
Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 21 |
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
| 22 |
3. Es werden keine Kosten erhoben.
| 23 |
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| 24 |
Lausanne, 3. April 2014
| 25 |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| 26 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 27 |
Der Präsident: Fonjallaz
| 28 |
Der Gerichtsschreiber: Bopp
| 29 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |