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Informationen zum Dokument  BGer 1C_18/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_18/2014 vom 03.04.2014
 
{T 0/2}
 
1C_18/2014
 
 
Verfügung vom 3. April 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Verein X.________ seine am 13. Januar 2014 betreffend Ermächtigungsgesuch zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 31. März 2014 zurückgezogen hat;
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_18/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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