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Informationen zum Dokument  BGer 2C_900/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_900/2013 vom 03.04.2014
 
{T 0/2}
 
2C_900/2013
 
 
Urteil vom 3. April 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (abgelehnte Wiedererwägung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. August 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. X.________, geboren 1976, mazedonischer Staatsangehöriger, heiratete im Jahre 2000 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er mehrere Male strafrechtlich verurteilt (11. November 2002 und 13. Juni 2003 wegen SVG-Delikten; 20. März 2007 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) und fremdenpolizeilich verwarnt worden war, wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. September 2007 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig (Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009).
1
1.2. Am 28. Juli 2009 ersuchte X.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. September 2007, was die Sicherheitsdirektion am 17. November 2009 ablehnte. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Regierungsrates vom 3. April 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2013).
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1.3. X.________ beantragt mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2007 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Rechtslage wiedergegeben, wonach ein erneutes Bewilligungsgesuch zwar jederzeit gestellt werden kann, dies jedoch nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, sondern sich eine andere Beurteilung nur rechtfertigt, wenn sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat (BGE 136 II 177 E. 2.1, 2.2.1 S. 181 f.), dass somit die Wiedererwägung nicht mit Umständen begründet werden kann, die bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung bekannt waren (vorliegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Töchter hat und seine Wegweisung entweder die Trennung der Familie oder deren Ausreise in ihr Heimatland zur Folge hätte). Die Vorinstanz hat sodann erwogen, als neue Sachumstände bringe der Beschwerdeführer nur vor, er halte sich nunmehr seit zwölf Jahren in der Schweiz auf, habe sich seit seiner Verurteilung mehrheitlich tadellos verhalten und sei im Jahre 2009 Vater eines weiteren Kindes geworden. Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf Umstände berufen, die darauf zurückzuführen seien, dass er der Wegweisung nicht nachkam; die längere Anwesenheitsdauer sei einzig darauf zurückzuführen, dass während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens die Wegweisungsvollstreckung vorläufig untersagt worden sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch nach der Verfügung vom 25. September 2007 nicht tadellos verhalten (zwei Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2012). Die Geburt einer weiteren Tochter verschaffe dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anpassung der Ausgangsverfügung, zumal diese Tochter erst vier Jahre alt und ihr eine Ausreise nach Mazedonien ohne weiteres zumutbar sei.
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2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse: Zwar kann ihm die lange Dauer des Rekursverfahrens nicht angelastet werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Verweildauer, die einzig auf die vorsorgliche Nichtvollstreckung der Wegweisung während des Rechtsmittelverfahrens zurückzuführen ist, nicht massgebend sein kann für die materielle Beurteilung der Wiedererwägung, könnte doch sonst durch ständige Wiedererwägungsgesuche der Vollzug rechtskräftiger Entscheide immer vereitelt werden. Dass die beiden nach 2007 ergangenen Verurteilungen wegen relativ geringfügiger Vergehen erfolgten, ist dafür unerheblich. Auch die Geburt einer dritten Tochter stellt keine wesentliche Änderung der Ausgangslage dar gegenüber den Umständen, die bereits im Rahmen der Verfügung vom 25. September 2007 gewürdigt worden waren (Ehe, zwei Töchter), zumal dieses dritte Kind erst nach der Ausgangsverfügung gezeugt wurde, also in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer nicht mit seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechnen konnte. Schliesslich stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. 
5
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 3. April 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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