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Informationen zum Dokument  BGer 1C_360/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_360/2013 vom 04.04.2014
 
{T 0/2}
 
1C_360/2013
 
 
Urteil vom 4. April 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
 
gegen
 
Orange Communications SA,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
 
Politische Gemeinde Roggwil,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung Mobilfunkantenne,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Baubewilligung für eine Mobilfunksendeanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).
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1.2. Nicht einzutreten ist sodann auf den Beschwerdeantrag, auch die unterinstanzlichen Entscheide aufzuheben. Diese sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
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1.3. Die Beschwerdeführer beantragen, ihnen sei nach Zustellung sämtlicher Baubewilligungsakten, Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sie legen indes nicht dar, weshalb sie diese Akten im kantonalen Verfahren nicht einsehen konnten bzw. weshalb sie auf eine erneute Einsichtnahme angewiesen sind, um ihre Beschwerdeschrift zu vervollständigen. Der Antrag ist abzuweisen.
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Erwägung 1.4
 
1.4.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedingt aber, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
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1.4.2. Die Beschwerdeführer wiederholen über weite Strecken ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen.
5
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das Baugrundstück liege in der Gewerbezone, und das Projekt sei zonenkonform. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fehle eine gesetzliche Grundlage, um die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von Alternativstandorten zu verpflichten, denn die Gemeinde Roggwil habe auf eine entsprechende Negativ- oder Positivplanung (vgl. BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67) im Rahmen der Ortsplanung verzichtet. Die Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) seien eingehalten, und die Kritik der Beschwerdeführer am Qualitätssicherungssystem der Netzbetreiber sei entkräftet worden. Da das Bauprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspreche, habe die Beschwerdegegnerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung.
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3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baubewilligungserteilung verstosse gegen Art. 24 RPG.
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3.3. Die Beschwerdeführer äussern Zweifel am Qualitätssicherungssystem der Netzbetreiber und bringen vor, die Grenzwerte der NISV würden Personen mit elektromagnetischer Hypersensibilität nur ungenügend schützen.
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3.3.1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 (in: URP 2010 S. 871) die Qualitätssicherungssysteme, welche die Mobilfunkbetreiber eingeführt hätten, dienten der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter (äquivalente Strahlungsleistung ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und die NISV-Grenzwerte nicht überschritten würden. Zwar seien die Qualitätssicherungssysteme noch mangelhaft, insgesamt erfüllten sie aber ihre Kontrollfunktion. Die Qualitätssicherungssysteme seien daher aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Urteil 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2, in: URP 2010 S. 871, mit Verweis auf Urteil 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E. 3). Die pauschale Kritik der Beschwerdeführer gibt keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
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3.3.2. Das Bundesgericht hat die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV bisher stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt. Im bereits erwähnten Urteil 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 (in: URP 2010 S. 871) hielt das Bundesgericht fest, ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen sei bislang wissenschaftlich nicht belegt. Weder gebe es zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität noch habe ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden können. Die noch bestehenden Wissenslücken rechtfertigten es nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteil 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.1 und 4.2.4, in: URP 2010 S. 871). In einem neueren Entscheid führte das Bundesgericht ergänzend aus, auch der im Mai 2012 im Auftrag des BAFU vom Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut (Swiss TPH) erstellte Synthesebericht "Elektromagnetische Hypersensibilität" halte zusammenfassend fest, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, dass Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung (Urteil 1C_31/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1). Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 unter Verweis auf die "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) " dargelegt hat, ist elektromagnetische Hypersensibilität entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer (bislang) auch nicht als Krankheit anerkannt.
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3.4. Weitere Rügen, welche den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, erheben die Beschwerdeführer nicht. Es ist indes auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Vielmehr hat sie ihren Entscheid unter zutreffender Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingehend und überzeugend begründet.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 4. April 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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