BGer 2D_27/2014 | |||
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BGer 2D_27/2014 vom 04.04.2014 | |
{T 0/2}
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2D_27/2014
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2D_28/2014
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Urteil vom 4. April 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Erlass der kantonalen Steuern 2010;
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Erlass der direkten Bundessteuer 2010,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 26. Februar 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt lehnte am 23. März 2012 Gesuche von A.________ um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 ab; sie bestätigte dies mit Einsprachentscheid vom 22. Mai 2012. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Juli 2013 ab. Ebenso wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobenen Rekurs mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab, wobei es eine Minimalgebühr von Fr. 200.-- erhob.
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Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 2. April 2014 erhebt A.________ "Einspruch" gegen das Urteil des Appellationsgerichts.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid über den Erlass von Abgaben. Dagegen kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
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Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Beschwerdelegitimation, Art. 115 lit. b BGG).
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Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht; schon darum genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zwar läuft die Beschwerdefrist noch. Indessen ist die Möglichkeit, das Urteil des Appellationsgerichts anzufechten, weitgehend beschränkt: Weder das für den Erlass der kantonalen Steuer massgebliche kantonale Recht (§ 201 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz] und §§ 146 ff. der Verordnung vom 14. November 2000 dazu [Steuerverordnung]) noch das für den Erlass der direkten Bundessteuer massgebliche Bundesrecht (Art. 167 DBG; dazu Urteil 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) räumt einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb nicht legitimiert, Rügen in der Erlassfrage selber zu erheben (vgl. BGE 133 I 185; Urteil 2D_53/2013 und 2D_54/2013 vom 30. Oktober 2013 mit Hinweisen). Inwiefern das angefochtene Urteil Anlass zu eigenständigen Verfassungsrügen verfahrensrechtlicher Art geben könnte (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar.
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Auf die einer formgültigen Begründung entbehrende, weitgehend unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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