BGer 8C_208/2014 | |||
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BGer 8C_208/2014 vom 04.04.2014 | |
{T 0/2}
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8C_208/2014
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Urteil vom 4. April 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Februar 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des L.________ vom 11. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Februar 2014,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. März 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des L.________ vom 26. März 2014 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 11./26. März 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Berechnung des Taggeldes nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass die Beschwerde des Versicherten weitgehend appellatorische Kritik aufweist und sich zur Hauptsache in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge erschöpft, ohne in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, woran auch die blosse Zitierung einzelner Artikel des IVG und der IVV nichts ändert,
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dass deshalb namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 12. März 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die geltend gemachten Reisekosten, die nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden, durch die Verfügung vom 2. August 2013 resp. den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Februar 2014 bestimmten Verfahrens gehören, darauf aufmerksam gemacht wird, dass er gemäss Art. 51 sowie Art. 56 ATSG vorgehen und eine sachbezogen begründete Beschwerde beim kantonalen Gericht gegebenenfalls auch einreichen kann, wenn seinem Begehren um Erlass einer Verfügung von der Verwaltung nicht entsprochen würde,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. April 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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