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Informationen zum Dokument  BGer 1B_69/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_69/2014 vom 08.04.2014
 
{T 0/2}
 
1B_69/2014
 
 
Urteil vom 8. April 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Strafgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2267, 6431 Schwyz,
 
1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
 
2. A.________ und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Gegen X.________ läuft ein Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von Y.________. Während 36 Tagen befand er sich in Untersuchungshaft. Mit der Entlassung aus derselben wurde ihm strafprozessual ein Kontaktverbot gegenüber Y.________ auferlegt. In diesem Zusammenhang gelangte die Sache ein erstes Mal vor Bundesgericht (vgl. BGE 138 IV 78). Am 25. Oktober 2013 verurteilte das Strafgericht Schwyz X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Schändung und Pornografie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen. Zugleich auferlegte das Gericht X.________ ein Kontaktverbot gegenüber Y.________ auf unbestimmte Zeit und ein Rayonverbot für die Dauer von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
1
A.b. Ebenfalls am 25. Oktober 2013 ordnete das Strafgericht Schwyz bis zur Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts strafprozessual folgende Ersatzmassnahmen an:
2
"a)  Das Verbot, mit Y.________ auf welche Art und Weise auch  immer in Kontakt zu treten;
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B. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und verlangte die ersatzlose Streichung des Rayonverbotes. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 14. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Rayonverbot ersatzlos zu streichen.
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D. Y.________ stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ihre Eltern A.________ und B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz sowie das Strafgericht Schwyz ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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E. X.________ hat sich nochmals zur Sache geäussert.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlichem Urteil in der Sache an Stelle von Sicherheitshaft als Ersatzmassnahme auferlegte Rayonverbot bestätigt.
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1.2. Der Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Da eine solche Ersatzmassnahme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. das Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 E. 1, nicht publ. in BGE 137 IV 122, betreffend eine Ausgrenzung; vgl. ebenfalls das Urteil 1B_558/2012 vom 15. März 2013 E. 1 betreffend eine Ausweis- und Schriftensperre), ist die Beschwerde auch insoweit zulässig.
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1.3. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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1.4. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen ist somit zulässig.
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1.5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
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1.6. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.; Urteil 1B_456/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b).
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2.1.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Sicherheitshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten.
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2.1.2. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Drohen müssen Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
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2.2. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.
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2.2.1. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. etwa BGE 137 IV 122 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3). Ersatzmassnahmen können bei Bedarf und Eignung auch kombiniert werden ( MATTHIAS HÄRRI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, BSK StPO, 2011, Art. 29 StPO N. 5).
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2.2.2. Zu den in Art. 237 Abs. 2 StPO beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen zählen insbesondere die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Eingrenzung bzw. Ausgrenzung oder Rayonverbot; lit. c) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Wie die Haft müssen auch deren Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein.
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2.3. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl ein Kontaktverbot gegenüber dem Opfer seiner mutmasslichen Straftaten sowie ein Rayonverbot auferlegt.
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2.3.1. Angefochten hat der Beschwerdeführer nur die Ausgrenzung. Auch vor Bundesgericht bildet lediglich das Rayonverbot Streitgegenstand.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die Verhältnismässigkeit der Ausgrenzung. Dazu beruft er sich vorwiegend auf die Strafprozessordnung. Ergänzend macht er einen Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV geltend.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich mehrfach am im Zeitpunkt der Straftaten 12-jährigen und heute 15-jährigen Opfer sexuell vergangen zu haben. Dieses ist behindert und befand sich damals entwicklungsmässig auf dem Stand eines fünfjährigen Kindes.
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3.2. Indem der Beschwerdeführer lediglich das Rayonverbot und nicht auch das Kontaktverbot anficht, anerkennt er stillschweigend, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Sicherheitshaft sowie von Ersatzmassnahmen erfüllt sind. Dass er trotzdem die Rückfallgefahr bestreitet, steht damit in gewissem Widerspruch. Im Übrigen beurteilte der Gutachter nach den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil das Zusammenwohnen von Opfer und Täter im gleichen Haus als problematisch, obwohl er das Wiederholungsrisiko ansonsten als nicht allzu hoch einstufte. Der Beschwerdeführer absolviert eine Ehetherapie und keine deliktsorientierte Behandlung. Ob die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe das Risiko eines Rückfalls wegen der allenfalls damit verbundenen Gefahr der Destabilisierung des Beschwerdeführers erhöht, wie die Oberstaatsanwaltschaft geltend macht und was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offen bleiben. So oder so vermag er die Feststellungen der Vorinstanz zur Rückfallgefahr nicht in massgeblicher Weise (vgl. E. 1.5 und 1.6) zu erschüttern (vgl. im Übrigen zur Frage der Rückfallgefahr bei sexuellen Handlungen gegenüber Kindern auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.2.2).
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3.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Schutz von Personen ausserhalb des Strafverfahrens sei nicht Aufgabe des Strafprozessrechts. Indessen dienen gerade der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wie auch derjenige der Ausführungsgefahr nach Art. 221 StPO unter anderem dem Schutz der Opfer. Sodann hat der Gesetzgeber das Kontakt- und Rayonverbot nunmehr im neuen Art. 67b StGB (in der Fassung vom 13. Dezember 2013; BBl 2013 9685 f.) ausdrücklich ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Auch wenn diese Bestimmung noch nicht in Kraft getreten ist, belegt dies dennoch, dass das Strafverfahren auch dem Opferschutz dienen kann.
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3.4. Der Beschwerdeführer lebte bisher, offenbar in Wohneigentum, zusammen mit seiner Ehefrau im gleichen Haus wie das Opfer mit seiner Familie. Zurzeit wohnt der Beschwerdeführer in einer anderen Gemeinde. Fällt die Ausgrenzung weg, kann er ins gleiche Haus wie das Opfer zurückkehren. Es ist offensichtlich, dass das Kontaktverbot, selbst wenn sich der Beschwerdeführer bemüht, sich daran zu halten, für sich allein unter diesen Umständen nicht den damit verfolgten Zweck erfüllen kann, jeglichen Kontakt zwischen Opfer und mutmasslichem Täter zu vermeiden. Sie würden sich früher oder später zwangsläufig in den gemeinsamen Gebäudeteilen (Treppenhaus usw). bzw. im Umfeld des Hauses begegnen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des Gutachters zu werten, das Zusammenwohnen von Opfer und Täter im gleichen Haus sei problematisch. Das ergänzende Rayonverbot ist daher geeignet und erforderlich, die erwünschten Wirkungen des Kontaktverbots sicherzustellen und das Opfer zumindest im Umkreis der Wohnung vor dem Beschwerdeführer zu schützen (vgl. BGE 134 I 140 E. 6 S. 151 f.).
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3.5. Schliesslich erweist sich die Ausgrenzung auch als zumutbar. Sie ist auf einen Umkreis von 500 m um die Wohnliegenschaft des Opfers beschränkt. Damit wird der Beschwerdeführer nicht erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dass er sein Wohneigentum während der Geltung der Ausgrenzung nicht nutzen kann, muss er in Kauf nehmen. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist es, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, eher ihm als seinem Opfer zuzumuten, an einem anderen Ort zu wohnen. Das vermag auch den Unterschied dazu zu rechtfertigen, dass vor dem erstinstanzlichen Urteil strafprozessual lediglich ein Kontaktverbot angeordnet worden war. Im Übrigen stellt die Ausgrenzung vorläufig weiterhin lediglich eine strafprozessuale Massnahme dar, die vorerst nur bis zur Rechtskraft des Strafurteils bzw. bis zum Berufungsentscheid in der Sache gilt. Das als Nebenstrafe zur Freiheitsstrafe ausgesprochene Rayonverbot steht hier nicht zur Diskussion.
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4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat er die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 (Opfer) einerseits und die Beschwerdegegner 2 (Eltern der Beschwerdegegnerin 1) andererseits als Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 einerseits und die Beschwerdegegner 2, diese als Solidargläubiger, andererseits für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Strafgericht des Kantons Schwyz, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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