BGer 1C_185/2014 | |||
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BGer 1C_185/2014 vom 08.04.2014 | |
{T 0/2}
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1C_185/2014
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Urteil vom 8. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ SA,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwälte Walter H. Boss und Philipp do Canto,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA; Herausgabe von Beweismitteln,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 21. März 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika führen ein Strafverfahren gegen Y.________ und weitere Personen wegen des Verdachts der Geldwäscherei.
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Am 30. Mai 2013 ersuchte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten das Bundesamt für Justiz (Zentralstelle USA) um Rechtshilfe.
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Mit Schlussverfügung vom 4. November 2013 ordnete das Bundesamt die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
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Die von der X.________ SA, dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. März 2014 ab.
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B. Die X.________ SA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid der Vorinstanz und die Schlussverfügung seien aufzuheben und die Rechthilfe zu verweigern. Die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente seien zu vernichten oder der Beschwerdeführerin bzw. der Bank zurückzugeben. Eventualiter seien der Entscheid der Vorinstanz und die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Bundesamt zurückzuweisen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es hier um eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Vorinstanz hat sich mit ihren wesentlichen Einwänden auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und überzeugen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als nicht legitimiert erachtet hat, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (S. 12 f. E. 7). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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