BGer 6B_325/2014 | |||
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BGer 6B_325/2014 vom 08.04.2014 | |
{T 0/2}
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6B_325/2014
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Urteil vom 8. April 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. Februar 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zug trat am 13. Februar 2014 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er es unterlassen hatte, das Rechtsmittel gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO zu erklären. Vor Bundesgericht kann nur die Frage der Berufungserklärung Gegenstand des Verfahrens sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht. Diese genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Seine Ausführungen betreffen die persönlichen Verhältnisse und können nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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