BGer 5A_285/2014 | |||
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BGer 5A_285/2014 vom 09.04.2014 | |
{T 0/2}
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5A_285/2014
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Urteil vom 9. April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Pfändungsurkunde,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2014 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsurkunde) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, soweit der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht lediglich die erstinstanzlichen Vorbringen (betreffend die Frage der Pfändbarkeit der ausländischen Rente des Beschwerdeführers) wiederhole und sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze, sei auf den Beschwerde-Weiterzug mangels Begründung nicht einzutreten, hinsichtlich der beanstandeten Nichtberücksichtigung eines Betrags für die Wäsche erweise sich der Beschwerde-Weiterzug als unbegründet, weil die Behauptungen wegen des Novenverbots nicht zu hören seien,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
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dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids hinausgehen oder damit keinen Zusammenhang aufweisen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Beschwerdeverbesserung durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin ausgeschlossen wäre,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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