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Informationen zum Dokument  BGer 6B_201/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_201/2014 vom 10.04.2014
 
{T 0/2}
 
6B_201/2014
 
 
Urteil vom 10. April 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
2. Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Betrug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. Januar 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 25. Februar und 19. März 2014 eine Frist bzw. die nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 31. März 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 500.-- angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
 
Wenige Tage vor Ablauf der Nachfrist teilten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass der Beschwerdeführer 2 den Vorschuss nicht leisten könne, weil er von einer Invalidenrente lebe. Der Beschwerdeführer 1 arbeite "normal" (act. 9). Diese Angaben reichen nicht aus, um die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer darzutun und nachzuweisen. Insbesondere schliesst eine Invalidenrente nicht aus, dass der Betroffene Fr. 500.-- leisten kann. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden.
 
Da der Kostenvorschuss innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. April 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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