BGer 8C_913/2013 | |||
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BGer 8C_913/2013 vom 11.04.2014 | |
{T 0/2}
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8C_913/2013
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Urteil vom 11. April 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte | |
W.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. November 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1963 geborene, als selbstständiger Liegenschaftenverwalter tätige W.________ meldete sich im März 2010 mit der Angabe, an wandelnden Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen, Kraftlosigkeit und Müdigkeit zu leiden, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten sowie Berichte der behandelnden Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Sodann stellte ihr der mit dem Fall befasste Krankentaggeldversicherer das von ihm eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. S.________ vom 25. August 2010 zu. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 sprach die Verwaltung dem Versicherten aufgrund eines psychischen Leidens ab 1. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine bis 31. Oktober 2010 befristete halbe Invalidenrente zu.
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B. Beschwerdeweise beantragte W.________, es sei auch nach dem 31. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug holte ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 27. März 2013 ein. In seiner Stellungnahme hiezu beantragte W.________ neu, ihm sei auch nach dem 31. Oktober 2010 eine halbe Rente bis 31. Juli 2012 und eine Viertelsrente bis 31. Mai 2013 zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auch nach dem 31. Oktober 2010 eine halbe Rente bis 31. Juli 2012 und eine Viertelsrente bis 28. Februar 2011 (gemeint ist offensichtlich: 31. Mai 2013) auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis).
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2. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen aufgrund eines psychischen Leidens ab 1. September 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Verwaltung hat die Rente in der Verfügung vom 9. Februar 2011 bis 31. Oktober 2010 befristet. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Versicherte Anträge zur Aufhebung der Befristung und zum weiteren Rentenverlauf. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid erkannt, es befasse sich lediglich mit der Anspruchsberechtigung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 9. Februar 2011. Den Anträgen des Versicherten zur Rentenberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus könne daher von vornherein nicht entsprochen werden.
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Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1.1 S. 220). In der Beschwerde wird nicht begründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich rechtswidrig sein soll. Auf die letztinstanzlichen Anträge zum Rentenverlauf nach dem 9. Februar 2011 kann daher nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist, ob die halbe Rente zu Recht bis 31. Oktober 2010 befristet wurde.
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3. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff, zum Umfang und zu den Voraussetzungen des nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruchs auf eine Invalidenrente (mit den vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente), zur rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente unter Berücksichtigung rentenrevisionsrechtlicher Grundsätze, zur Aufgabe von Arzt und Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf ärztliche Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Verwaltung und die Vorinstanz sind gestützt auf die psychiatrische Expertise S.________ vom 25. August 2010 zum Ergebnis gelangt, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten und in jeder anderen, dem Ausbildungsstand des Versicherten entsprechenden Tätigkeit habe bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. S.________ am 24. August 2010 50 % und danach 75 % betragen. In dieser Expertise werden folgende Diagnosen gestellt: "anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10: F45.4; leichte bis mittelgradige depressive Episode (aktenkundig) am Abklingen (ICD-10: F32.11); markante Persönlichkeit, akzentuierte Persönlichkeitszüge ICD-10: Z73.1". Zum Leistungsvermögen äussert sich der psychiatrische Experte dahin gehend, der Versicherte sei von den behandelnden Ärzten im Umfang von 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund des gegenwärtig erhobenen Befundes bestehe ab sofort eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit eines Liegenschaftenverwalters als auch in anderen angepassten Tätigkeiten.
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Es bedürfte grundsätzlicher näherer Betrachtung, ob die gestellten Diagnosen überhaupt geeignet sind, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. BGE 130 V 352 und seitherige Entscheide). Davon kann aber abgesehen werden. Denn zum einen ist das Bundesgericht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), weshalb eine Aufhebung der zugesprochenen und vorinstanzlich bestätigten Rente unzulässig wäre. Zum anderen besteht, wie die folgenden Erwägungen zeigen, für den zu beurteilenden Zeitraum kein weiterer Rentenanspruch.
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4.2. Streitig und zu prüfen ist die angenommene und der Rentenbefristung zugrunde gelegte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 75 %. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das MEDAS-Gutachten vom 27. März 2013 geltend, die Arbeitsfähigkeit habe aus psychiatrischer Sicht bis ca. März 2012 50 % betragen und sich danach bis 1. August 2012 kontinuierlich auf 70 % erhöht.
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4.3. Das kantonale Gericht hat erkannt, es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Schlussbesprechung der MEDAS-Experten vom 22. Februar 2013 die von diesen diagnostizierten und als für die Arbeitsfähigkeit relevant beurteilten Leiden ("Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch ICD10: F13.25; Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch ICD-10: F10.24; unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung (Antidepressivum und Benzodiazepin) ICD-10: Y49.0; als psychiatrische Nebendiagnose: Neurasthenie ICD-1: F48.0") bestanden hätten. Für den Zeitpunkt der Begutachtung hätten die MEDAS-Experten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Hiegegen werden keine Einwendungen erhoben.
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4.4. Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, weshalb sie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis 9. Februar 2011 auf das Gutachten S.________ und nicht auf die MEDAS-Expertise abstellt. Sie hat im Wesentlichen erwogen, das Gutachten S.________ sei beweiswertig. Dieser Beweiswert werde weder durch die MEDAS-Expertise noch durch die Berichte des behandelnden Psychiaters in Frage gestellt.
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4.4.1. Der Versicherte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe einen Teil seiner Aussagen zur MEDAS-Expertise falsch aufgenommen. Er bezeichnet aber selber als fraglich, ob dies entscheidrelevant sei. Letzteres ist zu verneinen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Interpretation der betreffenden Äusserungen für das kantonale Gericht nicht massgebend war. Weiterungen hiezu sind nicht erforderlich.
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4.4.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das kantonale Gericht habe hinsichtlich der Frage, inwieweit die MEDAS-Experten zum Zeitraum bis 9. Februar 2011 Stellung genommen hätten, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
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Der Einwand ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, die MEDAS-Expertise enthalte keine eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor der Schlussbesprechung der Gutachter vom 22. Februar 2013. Die MEDAS-Experten stützten sich vielmehr auf die Berichte des seinerzeit behandelnden Psychiaters, ohne sich dazu näher zu äussern und ohne sich mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten S.________ auseinanderzusetzen. Diese Feststellungen sind willkürfrei. Die in der Beschwerde zitierten Auszüge aus der MEDAS-Expertise rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Daraus ergibt sich vielmehr, dass sich die MEDAS-Gutachter bei der Beantwortung der Frage, seit wann die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ohne nähere Erläuterungen auf die medizinischen Vorakten stützten. Sodann äussert sich die MEDAS-Expertise zwar kritisch zu den anamnestischen Angaben im Gutachten S.________. Sie setzt sich aber nicht mit der in diesem enthaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander.
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4.4.3. Geltend gemacht wird weiter, die Vorinstanz sei ohne zwingenden Grund vom gerichtlich eingeholten MEDAS-Gutachten abgewichen und habe auf die Expertise S.________ abgestellt, obschon konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprächen. Damit seien die Beweiswürdigungsgrundsätze gemäss Art. 61 lit. c ATSG missachtet worden, was eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstelle.
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Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, weshalb es für den zur Diskussion stehenden Zeitraum bis 9. Februar 2011 auf das Gutachten S.________ abstellt und sich durch die MEDAS-Expertise zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst sieht. Es hat hervorgehoben, Dr. med. S.________ habe sich auf echtzeitliche Feststellungen gestützt, während die MEDAS-Experten soweit überhaupt, rückwirkend und ohne eigene Abklärungen, sondern gestützt auf die Berichte des damals behandelnden Psychiater Stellung genommen hätten. Letztere seien nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens S.________ in Frage zu stellen. Dieses erfülle, auch wenn es vergleichsweise kurz gehalten sei, insgesamt die Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten und stelle eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für den besagten Zeitraum dar.
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Diese Beurteilung ist im Lichte der massgeblichen Beweiswürdigungsregeln (vgl. insbesondere BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. und seitherige Entscheide) nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei auch, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.2.2). Daher ist ein echtzeitliches Gutachten in der Regel eher geeignet, eine verlässliche Beurteilung zu ermöglichen, als eine deutlich nach dem massgeblichen Zeitraum erstellte Expertise. Hier kommt noch hinzu, dass die MEDAS-Experten keine eigentliche Einschätzung der bis 9. Februar 2011 gegebenen Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern auf den damals behandelnden Psychiater verwiesen haben. Die Vorinstanz hat gestützt auf eine überzeugende Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten erkannt, dass dessen Berichte den Beweiswert des Gutachtens S.________ ebenfalls nicht in Frage zu stellen vermögen. Sie hat dabei auch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 4.2; je mit Hinweis; aus jüngster Zeit: Urteil 8C_33/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.2.1).
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4.4.4. Vorgebracht wird weiter, sofern die MEDAS-Expertise mit der Vorinstanz nicht als genügende Beurteilungsgrundlage angesehen werde, hätten im Rahmen von Art. 43 ATSG weitere Abklärungen erfolgen müssen. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht indessen überzeugend dargetan, dass für den hier interessierenden Zeitraum auf das als beweiswertig zu betrachtende Gutachten S.________ abgestellt werden kann. Von weiteren Abklärungen ist daher abzusehen, da sie keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen.
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5. Verwaltung und Vorinstanz haben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit mittels Einkommensvergleich in Form des Prozentvergleichs geprüft. Sie sind hinsichtlich der streitigen Rentenberechtigung ab 31. Oktober 2010 nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu einem gleich hohen Invaliditätsgrad gelangt.
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Der Versicherte wendet ein, die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit seien höher als diese selber, weil in der Tätigkeit als selbstständiger Liegenschaftenverwalter die Fixkosten auch bei reduzierter Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang weiter bestünden. Er beschränkt sich aber darauf, mit dieser Begründung eine "etwas höhere" Erwerbsunfähigkeit zu postulieren, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welche Fixkosten weiter angefallen sind und wegen der Arbeitsunfähigkeit erwerblich nicht ausgeglichen werden konnten. Abgesehen davon würde eine "etwas höhere" Erwerbsunfähigkeit, mithin nur wenig mehr als 25 %, nicht genügen, um den für eine Invalidenrente mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu erreichen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur weiteren Begründung, mit der die Vorinstanz die Anrechnung solcher Fixkosten verweigert hat, und zu den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde.
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Nach dem Gesagten bleibt es bei einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Befristung der Rente ist daher rechtens. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
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6. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. April 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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