BGer 1C_643/2013 | |||
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BGer 1C_643/2013 vom 14.04.2014 | |
{T 0/2}
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1C_643/2013
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Urteil vom 14. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Altstätten,
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Baudepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Landumlegung "Donner-Biser-Blatten" (Teilzonen- und Umlegungsplan),
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Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).
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1.2. Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren neue Beweismittel ein. Dies ist indes nur zulässig, soweit der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedingt aber, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
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1.3.2. Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, dass er im Verfahren von Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten ist, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nur zum Teil.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie und macht geltend, an der Erschliessungsvariante "Donnerstrasse" bestehe kein öffentliches Interesse, denn es sei möglich, das Baugebiet stattdessen entweder über die "Blattenstrasse" oder die "Spitalstrasse" zu erschliessen; bei diesen beiden Varianten sei ein Einbezug seines Grundstücks nicht erforderlich. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dem öffentlichen Interesse an der Erschliessung des Plangebiets sein Interesse an der unveränderten Fortführung des Landwirtschaftsbetriebs entgegen.
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2.2. Das Strassenprojekt "Donnerstrasse" bzw. die damit verbundene Landumlegung führt dazu, dass der Beschwerdeführer knapp 0,34 ha seines Eigenlands nicht mehr landwirtschaftlich nutzen kann (3'728 m2 abzüglich 354 m2 [vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor]). Dies stellt einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Ein solcher Eingriff ist gemäss Art. 36 BV nur zulässig, wenn er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
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2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Landumlegung "Donner-Biser-Blatten" solle eine günstige Parzelleneinteilung herbeigeführt und eine zweckmässige Überbauung des Gebiets ermöglicht werden; dabei spiele die Erschliessung eine massgebliche Rolle. Die Topografie, d.h. die Steilheit des Geländes mit Steigungen bis zu 20%, lasse eine Erschliessung des obersten Teils des Baugebiets über die Spital- oder die Blattenstrasse - soweit technisch überhaupt machbar - nur mit unverhältnismässigen Erdbewegungen und einem beträchtlichen Landbedarf zu. Demgegenüber könne die Erschliessung mit dem Strassenprojekt "Donnerstrasse" mit relativ geringfügigem Gefälle technisch ohne erheblichen Aufwand realisiert werden. Zudem werde hierdurch der gewachsenen Struktur des überbauten und nicht überbauten Gebiets Rechnung getragen. Das Strassenprojekt "Donnerstrasse" erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen und liege im öffentlichen Interesse. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der unveränderten Weiterführung seines Landwirtschaftsbetriebs falle weniger stark ins Gewicht. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der im Pensionsalter stehende Beschwerdeführer nur über 1,86 ha Eigenland verfüge, und dass er aufgrund der Überbauung des Plangebiets rund 4 (der heute 9) ha Pachtland verlieren werde. Wie er diesen Wegfall kompensieren wolle, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Nicht geregelt sei auch die Betriebsnachfolge.
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2.4. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil mit den beiden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten Erschliessungsvarianten auseinandergesetzt und sie mit einlässlicher Begründung verworfen. Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem Interesse des Beschwerdeführers am unveränderten Fortbestand seines Landwirtschaftsbetriebs befasst.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 14. April 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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