BGer 2C_764/2013 | |||
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BGer 2C_764/2013 vom 15.04.2014 | |
{T 0/2}
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2C_764/2013
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Urteil vom 15. April 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des
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Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2013.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ (geb. 1985) stammt aus Serbien. Er reiste 1993 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Ab dem Jahr 2004 wurde er wiederholt straffällig und - namentlich wegen zahlreicher Einbruchsdiebstähle sowie Freiheitsberaubung und Entführung - zu Freiheitsstrafen von insgesamt 35 Monaten verurteilt.
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B. Mit Verfügung vom 17. November 2010 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassung von X.________. Eine dagegen erhobene Eingabe an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern lehnte diese am 2. Dezember 2012 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb ohne Erfolg (Urteil vom 7. August 2013).
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C. Mit Beschwerde vom 9. September 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. Urteile 2C_207/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1; 2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor den Vorinstanzen verweist und diese in seiner Beschwerde nicht anführt, ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_1105/2013 vom 5. August 2013 E. 1.3; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 1.3; 2C_1004/2011 vom 23. August 2012 E. 2.1 f.).
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1.4. Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 BGG). Auf ein Arbeitszeugnis, einen Arbeitsvertrag sowie eine Unterhaltsvereinbarung vom Dezember 2013, die der Beschwerdeführer erst mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht ins Recht legt, kann daher nicht eingegangen werden. Es handelt sich um unzulässige Noven (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 122 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
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3. Mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu längerfristigen Freiheitsstrafen (vgl. hierzu E. 3.1), ist ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung gegeben (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes, sondern einzig die Zulässigkeit der Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.
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3.1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Thal-Gäu am 27. August 2009 unter anderem wegen mehrfachen sowie banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als Zusatzstrafe zu diesem Urteil verurteilte ihn das Tribunal de Police des Kantons Genf am 5. Mai 2010 wegen Nötigung, Freiheitsberaubung Entführung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 9 Monate bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurden. Im Rahmen der ersten Verurteilung musste sich der Beschwerdeführer für 49 Einbruchsdiebstähle und eine Deliktsumme von mehr als Fr. 100'000.-- verantworten. Um einen Geldwert von gestohlenen Drogen zurückzuerhalten, begab sich der Beschwerdeführer anlässlich des der zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Delikts mit seinen Mittätern nach Genf, wo sie in die Wohnung ihres Opfers eindrangen und es unter Androhung von Gewaltanwendung nötigten, nach Biel zu fahren. In Biel wurde das Opfer mit zugebundenen Augen in einen Raum eingeschlossen und körperlich misshandelt (Verletzungen im Kopf- und Halsbereich). Nachdem es der Übertragung seines Autos und einem Lösegeld von Fr. 8'000.-- zugestimmt hatte, wurde es einen Tag später freigelassen.
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3.2. Das Verwaltungsgericht ist, gestützt auf die vom Strafgericht verhängten Strafen, von einer erheblichen kriminellen Energie und einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Soweit dieser vorbringt, er wäre an der Freiheitsberaubung und Entführung nur untergeordnet beteiligt gewesen, und sein Tatbeitrag vielmehr auf eine unglückliche Gruppendynamik zurückzuführen sei, rügt er sinngemäss eine rechtswidrige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Vorinstanz an die rechtskräftigen Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist, welches allfällige schuldmildernde Umstände berücksichtigt (vgl. Urteil 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1). Der Beschwerdeführer trat seinen Haftvollzug infolge der jüngsten Verurteilung im Jahr 2010 an. Zwar konnte er zuhanden der Vorinstanz positive Vollzugsberichte vorweisen. Der Umstand, dass er sich in letzter Zeit nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, lässt angesichts der im Strafvollzug vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung indessen keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. Urteile 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2.1; 2C_125/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.4; 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3). Eine mehrwöchige Untersuchungshaft und ein hängiges Strafverfahren hielten ihn in der Vergangenheit jedenfalls nicht davon ab, erneut und in noch schwererer Weise straffällig zu werden. Die Vorinstanz durfte anhand der Schwere der Delikte - auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten - von einem gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung und einem entsprechend hohen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; Urteile 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3).
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3.3. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Mutter seines Kindes über das alleinige Sorgerecht verfügt. Sie und das Kind lebten zunächst beim Beschwerdeführer und seinen Eltern, sodann in Frauenhäusern. Von Dezember 2007 bis Anfang 2012 war das Kind in der Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Eltern untergebracht. Noch im Januar 2012 wurde das Kind unter Polizeischutz der Mutter zurückgegeben (vgl. Urteil 5A_620/2012 vom 29. Oktober 2012 Sachverhalt). Von 2007 bis 2012 wurde es massgeblich von den Eltern des Beschwerdeführers betreut (vgl. Urteil 5A_620/2012 vom 29. Oktober 2012 Sachverhalt und E. 2.1.1); der Beschwerdeführer lebte nach den vorinstanzlichen Feststellungen in der Nähe. Retrospektiv bezeichnet sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Zeit, zu der das Kind in seinem Familienverband betreut wurde, als "in [seinem] jugendlichen Alter überfordert". In den letzten Jahren hat der Beschwerdeführer seinen Sohn lediglich einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts gesehen. Unterhaltsbeiträge leistete der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund und angesichts der Schwere der Delikte davon ausgehen, dass die Beziehung zu seinem Kind dem Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch verschaffen kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen).
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3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe mit seiner Schweizer Partnerin in einem anspruchsbegründenden Konkubinatsverhältnis. Die Vorinstanz hatte eine längere Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin anerkannt und war davon ausgegangen, dass die beiden seit 2010 zusammenlebten. Inwiefern sich die Beziehung, und insbesondere die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung konkret gestalte, substanziierte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vorinstanz indes nicht. Im bundesgerichtlichen Verfahren bringt er eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Dauer und Intensität der Beziehung vor, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz mit Blick auf die ihr vorgelegten Belege willkürlich sei, sodass hierauf nicht eingegangen werden kann (vgl. E. 1.2). Indem das Verwaltungsgericht gestützt auf die ihm vorgelegten Unterlagen nicht von einem den Bewilligungsanspruch begründenden Konkubinat im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen ist, hat es sich nicht in Widerspruch zur bundesrechtlichen Praxis gesetzt (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 3.1 S. 146 und 148; Urteile 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 5.1; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3; 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3). Ohnehin musste die Partnerin, die von der Delinquenz des Beschwerdeführers spätestens ab 2010 Kenntnis hatte, davon ausgehen, dass sie diese Beziehung allenfalls inskünftig nicht weiter mit ihm in der Schweiz würde leben können (vgl. Urteile 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2; 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 4.2.4).
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3.5. Der Beschwerdeführer ist mit sieben Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich damit seit langer Zeit im sozialen Umfeld seiner Familie und seit einiger Zeit in demjenigen seiner Partnerin in der Schweiz auf. Er bringt vor, bestens integriert zu sein (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass er wiederholt und schwer straffällig geworden ist, und sich auch während hängiger Strafverfahren zu neuen und schweren Delikten hat hinreissen lassen, kann er entgegen seiner Darstellung nicht als sozial integriert gelten (vgl. Art. 4 lit. a VIntA [SR 142.205]). Er verfügt über keinen Berufsabschluss, war in der Schweiz nur temporär arbeitstätig und ist hoch verschuldet, sodass auch wirtschaftlich nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden kann. Eine Rückkehr in die Heimat ist nach einer langen Abwesenheit zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden. Immerhin sind dem Beschwerdeführer die sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat durch seine Eltern vertraut, auch hat er sich immer wieder zu Ferienzwecken dort aufgehalten, um seine Grossmutter zu besuchen. Er spricht albanisch, was ihm erlaubt, sich mit der Mehrheit der Bevölkerung in seiner Heimatregion Presovo/ Südserbien zu verständigen (vgl. Urteil 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 4.2.2). Es wird ihm mit Aufwand möglich sein, die serbische Sprache zu erlernen. Sein Vorbringen, wonach die arbeitsmarktliche Situation in seinem Herkunftsland schwieriger sein wird als in der Schweiz, kann im Rahmen der Überprüfung des Widerrufs nach der Rechtsprechung nicht entscheidend sein (vgl. Urteile 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.3; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zwar sind die privaten Interessen nach einer sehr langen Anwesenheit in der Schweiz zweifellos bedeutend; sie vermögen in Anbetracht der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers das gewichtige sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts jedoch nicht zu überwiegen.
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3.6. Da die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe als Widerrufsgrund auch für die Aufenthaltsbewilligung gilt (Art. 62 lit. b AuG), kann bei gegebenen Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht an ihrer Stelle die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Urteile 2C_1068/2012 vom 11. Februar 2013; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 7.2; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3).
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4. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der schweren Delinquenz gegen die körperliche Integrität und der detaillierten und präzisen Wiedergabe der bundesgerichtlichen Praxis im angefochtenen Entscheid muss die Beschwerde als aussichtslos gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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