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Informationen zum Dokument  BGer 4A_82/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_82/2014 vom 15.04.2014
 
{T 0/2}
 
4A_82/2014
 
 
Verfügung vom 15. April 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Markus Hugelshofer und Dr. Milan Kryka,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Moll und Matthias Bürge,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rückzug der Beschwerde,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2013 mit Rechtsschrift vom 3. Februar 2014 beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2014 unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien aussergerichtlich geschlossenen Vergleich mitteilte, dass sie die Beschwerde zurückziehe, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernehme und die Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren verzichteten;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. April 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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