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Informationen zum Dokument  BGer 5A_14/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_14/2014 vom 15.04.2014
 
{T 0/2}
 
5A_14/2014
 
 
Urteil vom 15. April 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Beiständin C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Vor Obergericht war unbestritten, dass von den für den Wohnungskauf im Jahre 1998 aufgewendeten Eigenmitteln des Beschwerdeführers (Fr. 135'000.--) ein Anteil von Fr. 70'000.-- aus seinem Eigengut stammte (Erbvorbezug). Sodann hat das Obergericht als nachgewiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer bei der Heirat über ein Vermögen von Fr. 53'000.-- verfügte. Allerdings habe er nicht nachweisen können, wie sich dieses Vermögen damals zusammensetzte, insbesondere dass es sich - wie von ihm behauptet - ausschliesslich um Bankguthaben und Wertschriften gehandelt habe. Aus der Steuererklärung 1998 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Ende 1997 über ein Wertschriften- und Guthabenvermögen von Fr. 65'318.-- verfügt habe und dieses per Ende 1998 auf Fr. 23'044.-- abgenommen habe. Das Wertschriften- und Guthabenvermögen habe sich somit im Jahr des Liegenschaftskaufs um rund Fr. 41'200.-- vermindert. Die Vermutung liege zwar nahe, dass die entsprechenden Gelder für den Kauf der Wohnung verwendet worden seien. Damit sei aber noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Reduktion dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen sei, zumal nicht feststehe, wie sich sein Vermögen bei der Heirat zusammengesetzt habe. Insbesondere seien keine Konti oder Wertschriftenbestände dargetan worden, die bereits bei der Heirat und bis ins Jahr 1998 bestanden haben. Der Umstand, dass das Vermögen seit der Heirat eine gewisse Höhe nie unterschritten habe, sage nichts darüber aus, ob nicht zwischenzeitlich Eigengut verbraucht und stattdessen neue Errungenschaft gebildet worden sei. Es sei daher nicht bewiesen, dass die fragliche Summe aus dem in die Ehe eingebrachten Vermögen stamme. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Restbetrag von Fr. 65'000.-- (Fr. 135'000.-- abzüglich Erbvorbezug von Fr. 70'000.--) aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers stamme.
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2.2. Der Beschwerdeführer hält es für unzumutbar, strikt zu beweisen, dass der investierte Betrag von Fr. 41'200.-- aus seinem Eigengut stammte. Die Vorinstanz habe ein zu hohes Beweismass angesetzt und damit Art. 8 ZGB verletzt.
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2.3. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er mindestens Fr. 41'200.-- - also den später in die Wohnung investierten Betrag - in der Form von Wertschriften und Bankguthaben in die Ehe eingebracht habe. Es gebe keinen Hinweis, dass er damals mehr als Fr. 11'800.-- (Differenz zwischen dem in die Ehe eingebrachten Vermögen von Fr. 53'000.-- und dem strittigen Betrag von Fr. 41'200.--) für andere Vermögenswerte als Wertschriften oder Bankguthaben versteuert hätte. Sodann erscheine es sehr wahrscheinlich, dass der Betrag von Fr. 41'200.-- aus seinem Eigengut später in den Kauf der Eigentumswohnung geflossen sei. So habe das Obergericht bereits in seinem Rückweisungsbeschluss vom 20. Juni 2008 ausgeführt, die eingereichten Steuerunterlagen würden gegen die Annahme sprechen, er habe das eingebrachte Eigengut für eigene Bedürfnisse verbraucht. Angesichts dessen, dass sein Vermögen nie unter den Stand seines in die Ehe eingebrachten Vermögens gesunken sei, erscheine die Erwägung des Obergerichts als völlig lebensfremd, er könne Eigengut verbraucht und stattdessen Errungenschaft gebildet haben.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdegegnerin wurde am 1. März 2009 in einer Altersklinik platziert und lebt seit dem 22. Juni 2009 in der psychiatrischen Altersklinik D.________ in E.________. Nach der obergerichtlichen Berechnung betrug ihr Bedarf vor Eintritt in das erste Heim Fr. 4'357.-- und schwankte ab dann zwischen 5'776.-- und Fr. 7'157.-- (zuletzt, d.h. ab 1. Januar 2013, Fr. 6'719.--). Das Obergericht hat die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor und nach Eintritt ins Pflegeheim abgestuft, nämlich auf Fr. 3'000.-- vor dem Eintritt in das erste Heim und auf Fr. 4'700.-- bzw. Fr. 4'660.-- danach.
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3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er für die Erhöhung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 einzustehen habe. Die Scheidung sei bereits 2007 ausgesprochen worden. Art. 125 ZGB biete keinen Raum, ihn für den im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbaren Heimeintritt zu belangen. Auch bei einer lebensprägenden Ehe müsse sich der Unterhaltspflichtige eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Unterhaltsgläubigers nur dann entgegenhalten lassen, wenn diese vor dem Scheidungsurteil eingetreten sei. Im Scheidungszeitpunkt sei die Gesundheit der Beschwerdegegnerin zwar beeinträchtigt gewesen, aber nicht in dem Masse, dass sie in ein Pflegeheim hätte eingewiesen werden müssen. Das Urteil widerspreche auch dem Grundsatz, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer zudem die Verfahrensdauer vor den Vorinstanzen. Nach seiner Ansicht wäre er nicht zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet worden, wenn das Bezirks- und Obergericht das Verfahren betreffend Scheidungsnebenfolgen nicht während Jahren verschleppt hätten.
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3.3. Das Obergericht hat seinen Unterhaltsentscheid darauf abgestützt, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei und deshalb die nacheheliche Solidaritätspflicht auslöse. Keine Rolle spiele, in welchem Zeitpunkt während einer lebensprägenden Ehe die Gesundheitsbeeinträchtigung eintrete, solange dies vor dem Scheidungsurteil geschehe. Die Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdegegnerin ist nach der Beurteilung des Obergerichts vor Erlass des Scheidungsurteils und der Rechtskraft des Scheidungspunktes eingetreten. Bereits 1990 und 1993 sei sie in eine Klinik eingewiesen worden. Ab 1997 sei sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im September 2001 sei sie fristlos entlassen worden. Seither habe sie aufgrund einer psychischen Erkrankung mit zum Teil schweren depressiven und manischen Phasen nicht mehr gearbeitet. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er macht aber geltend, die dem Heimeintritt zugrunde liegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei nicht voraussehbar gewesen. Ihr Heimeintritt und der daraus erwachsene erhöhte Bedarf seien deshalb nicht von der nachehelichen Solidarität umfasst. Er behauptet allerdings nicht, dass dem Heimeintritt eine komplett neue Erkrankung zugrunde gelegen habe. Dem angefochtenen Urteil lassen sich zwar keine genaueren Angaben über die Erkrankung der Beschwerdeführerin, die zum Heimeintritt geführt hat, und über ihren Verlauf entnehmen. Allerdings äussert sich auch der Beschwerdeführer dazu nicht, so dass er seine Behauptung der mangelnden Voraussehbarkeit auf keine belegten Tatsachen stützen kann. Mangels genügender Rüge bleibt somit der Schluss des Obergerichts für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdegegnerin vor der Scheidung begonnen habe. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass damit der erst nach der Scheidung (aber vor Regelung der Scheidungsnebenfolgen) erfolgte Heimeintritt ebenfalls von der nachehelichen Solidarität umfasst sei, ist in der Folge nicht zu beanstanden. Das Obergericht hat diesbezüglich seinen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nicht überschritten (Art. 4 ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292). Soweit der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer - insbesondere vor Bezirksgericht - kritisiert, erscheint es als fraglich, ob die neuen Entwicklungen nicht auch bei einem schnelleren Verfahren hätten berücksichtigt werden können: Die Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht erfolgte Ende Juni 2008 und die Beschwerdegegnerin trat bereits am 1. März 2009 in die erste Altersklinik ein. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Regeln über die Anpassung einer Unterhaltsrente (Art. 129 ZGB) beruft, so sind diese nicht anwendbar, und dies auch nicht im Sinne einer Vorwirkung auf die erstmalige Festlegung des Unterhaltsbeitrags.
6
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 15. April 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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