BGer 8C_480/2013 | |||
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BGer 8C_480/2013 vom 15.04.2014 | |
8C_480/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 15. April 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1970 geborene A.________ war seit 12. September 2006 für die Reinigung in verschiedenen Restaurants der Firma X.________ in einem unregelmässigen Arbeitspensum als Reinigungsangestellter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Mai 2007, ca. 01.40 Uhr, wurde A.________ in der Firma X.________ von zwei unbekannten, maskierten Personen mit einer laufenden Motorsäge attackiert. Vom 1.-4. Mai 2007 war er im Spital Y.________ hospitalisiert, wo eine Motorsägenverletzung mit Rissquetschwunden an der Thoraxwand, an der Unterlippe und an der Nase, mit oberflächlichen Schnittwunden am rechten Vorderarm und mit tiefer Schnittverletzung an der linken Hohlhand (unter anderem mit Durchtrennung der Arteria ulnaris und mehrerer Nerven) sowie am Vorderarm rechts diagnostiziert wurden. Die Wunden wurden am 1. Mai 2007 operativ exploriert und versorgt. Am 4. Mai 2007 konnte A.________ nach Hause entlassen werden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten).
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A.b. Mit Verfügung vom 16. September 2011 teilte die SUVA A.________ mit, dass sie den Fall abschliesse, nach Fallabschluss für sechs Konsultationen pro Jahr für die erforderlichen Schmerzmittel sowie eine allfällige Ergotherapie aufkomme, sie die psychischen Beschwerden nicht als adäquate Folge des Unfallereignisses vom 1. Mai 2007 erachte, aufgrund der verbliebenen somatischen Unfallfolgen kein Rentenanspruch bestehe, gestützt auf eine Integritätseinbusse von 40% eine Integritätsentschädigung zugesprochen werde und die Versicherungsleistungen für die psychischen Beschwerden per 1. Oktober 2011 sowie die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt werden. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. November 2011 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 29. April 2013 das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Mai 2007 zu bejahen und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie) einhole, welches sich zu den aktuellen Beschwerden und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit äussere. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. und 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieser Bestimmung im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Bericht der Frau S.________, Lic. Phil. I Psychologin/Psychotherapeutin, vom 14. März 2013 ausnahmsweise zulässig wäre, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass dieser unbeachtet bleiben muss.
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie die erforderliche adäquate Kausalität bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) und bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177: Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel: "gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung") im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen ist. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "Psychopraxis") ist möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (in diesem Sinne BGE 129 V 402; Urteil 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 1. Mai 2007 um einen "gemischten" Vorfall mit den Elementen eines Schreckereignisses wie auch einer den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung handelt, wobei nach Auffassung des Beschwerdeführers die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen. Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass die ausgewiesenen somatischen Beschwerden des Versicherten unfallkausal sind und dass der Vorfall mindestens teilweise natürlich kausal verantwortlich ist für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Schliesslich wird letztinstanzlich auch der Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht opponiert, dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung im Dezember 2011 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung nicht verfrüht erfolgt ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann mangels offensichtlicher Mängel ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. E. 1.1 hievor).
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3.2. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer noch an weiteren körperlichen Beschwerden neurologischer und allenfalls rheumatologischer Natur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und ob die psychischen Beschwerden adäquat kausal zum Unfallereignis vom 1. Mai 2007 sind.
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4. Was zunächst die Frage nach weiteren somatischen Unfallfolgen anbelangt, hat das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 3. August 2011, überzeugend dargelegt, dass keine Anhaltspunkte für nicht in die Beurteilung des Dr. med. W.________ eingeflossene körperliche Gebrechen vorliegen, weshalb von weiteren neurologischen und rheumatologischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich lediglich auf die Wiederholung des Antrags auf eine interdisziplinäre Begutachtung unter Beizug der Fachrichtungen Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie, weshalb es bei den vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden hat. Es besteht diesbezüglich auch von Amtes wegen kein Anlass, von der überzeugend begründeten Beurteilung des kantonalen Gerichts abzuweichen.
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5. Betreffend der psychischen Beschwerden hat die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Aktenlage festgehalten, es sei unklar, an welchen Beschwerden der Versicherte im Zeitpunkt der Rentenprüfung gelitten habe. In den verschiedenen psychiatrischen Berichten fänden sich die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, mittlerweile chronifiziert, sowie einer depressiven Symptomatik, teilweise qualifiziert als schwere depressive Episode. Eine nähere Abklärung erachtete das kantonale Gericht indes nicht als erforderlich, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1. Mai 2007 ohnehin nicht gegeben sei.
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6. Zunächst ist auf die Adäquanzprüfung bei einem Schreckereignis nach der allgemeinen Adäquanzformel - welche der Beschwerdeführer als im Vordergrund stehend erachtet - näher einzugehen:
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6.1. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, werden an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile 8C_917/2011 vom 20. März 2012 E. 9 und 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.3, je mit Hinweisen). So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil U 390/04 vom 14. April 2005), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil U 15/00 vom 19. März 2003) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006), in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. beispielsweise SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22).
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6.2. Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung, welche der Verfügung der Kantonspolizei zu entnehmen ist, liess der Beschwerdeführer am 1. Mai 2007, 01.39 Uhr, während seiner Reinigungsarbeiten in der Firma X.________ zwei unbekannte, maskierte Männer, die Kettensägen bei sich trugen, durch den Lieferanteneingang ins Gebäude eintreten. Während eines kurzen Wortwechsels griff einer der Unbekannten den Versicherten mit der laufenden Motorsäge an und verletzte ihn erheblich, woraufhin der Verletzte aus dem Gebäude flüchten konnte.
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6.3. Die Vorinstanz hat die Adäquanz verneint mit der Begründung, es sei nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Ausmass bedroht und an Leib und Leben gefährdet gefühlt habe, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung dieses Schreckereignis geeignet gewesen wäre, anhaltende psychische Störungen hervorzurufen.
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6.4. Dieser Auffassung kann mit dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, zumal die vorinstanzliche Adäquanzprüfung nach der allgemeinen Formel sehr oberflächlich und im Wesentlichen unter Hinweis auf die Prüfung nach der Praxis für psychische Unfallfolgen erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 6.1) fallen vorliegend als erschwerende Elemente ins Gewicht, dass der Versicherte nachts, an seinem Arbeitsplatz, also innerhalb eines ihm vertrauten Gebäudes, das auch eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte, überfallen wurde. Er sah sich einer Übermacht von zwei maskierten, gefährlich bewaffneten Männern gegenüber, wurde mit einer laufenden Motorsäge attackiert und an Gesicht, Arm und Hand verletzt. Die Summe dieser Bedrohungselemente ergibt ein Bild, welches rechtsprechungsgemäss entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet erscheint, anhaltende psychische Beschwerden herbeizuführen.
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6.5. Ist die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 1. Mai 2007 bereits nach der allgemeinen Adäquanzformel zu bejahen, erübrigt sich eine Prüfung nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärung der unfallkausalen psychischen Beschwerden des Versicherten und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über den diesbezüglichen Anspruch auf Versicherungsleistungen entscheide.
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7. Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten somit der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2013 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 23. November 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu entscheide.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. April 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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