BGer 5A_310/2014 | |||
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BGer 5A_310/2014 vom 17.04.2014 | |
{T 0/2}
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5A_310/2014
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Urteil vom 17. April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Y.________.
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Gegenstand
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Kostenabrechnung,
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Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 10. März 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
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Nach Einsicht | |
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das (der Beschwerde beigelegte) Urteil vom 10. März 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneine Kostenabrechnung des Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass die Aufsichtsbehörde erwog, obgleich der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf drei Seiten begründe, lege er nicht dar, weshalb die Kostenabrechnung mangelhaft sein soll und weshalb eine andere Person die Kosten zu tragen habe, die Eingabe behandle zur Hauptsache angebliche Straftaten, für deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig sei, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 10. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass dies namentlich für die Anträge auf Einleitung eines Strafverfahrens und auf Zusprechung von Schadenersatz sowie einer Genugtuung gilt,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Verhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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