BGer 1C_167/2014 | |||
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BGer 1C_167/2014 vom 22.04.2014 | |
{T 0/2}
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1C_167/2014
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Urteil vom 22. April 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Andreae,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen; Bestätigung der vorsorglichen Aberkennung des ausländischen Führerscheins.
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Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Einzelrichter, vom 27. Februar 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte A.________ mit Verfügung vom 22. November 2013 vorsorglich das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen und ordnete gleichzeitig eine Abklärung seiner Fahreignung durch eine in Deutschland anerkannte verkehrsmedizinische Fachstelle an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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Dagegen beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 17. Februar 2014 bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Die Rekurskommission bestätigte mit Verfügung vom 27. Februar 2014 die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte vorsorgliche Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die zu beurteilende Massnahme nicht aufgrund des Unfalls selbst erfolgte, sondern aufgrund der Meldung der Polizei, wonach der Beschwerdeführer einen sehr verwirrten Eindruck gemacht habe, beim Gehen eingeschränkt und schwerhörig sei und zudem beim Einparkieren grosse Mühe habe. Dies seien recht deutliche Hinweise auf medizinisch bedingte Defizite, welche verkehrsrelevant sein könnten und die Fahreignung des Beschwerdeführers als fraglich erscheinen liessen.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 25. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 27. Februar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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