BGer 5A_326/2014 | |||
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BGer 5A_326/2014 vom 23.04.2014 | |
{T 0/2}
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5A_326/2014
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Urteil vom 23. April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
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Gegenstand
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Umfassende Beistandschaft (Genehmigung der Rechnung, Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt, Entschädigung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, die u.a. den ordentlichen Bericht und die Rechnung 2011/2012 abgenommen und genehmigt, die Beiständin des Beschwerdeführers in ihrem Amt bestätigt und dieser eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen hat,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
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dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
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dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann,
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dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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