BGer 4A_7/2014 | |||
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BGer 4A_7/2014 vom 24.04.2014 | |
{T 0/2}
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4A_7/2014
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Urteil vom 24. April 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitsgericht des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. November 2013.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2012 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage gegen ihren früheren Arbeitgeber, den Verein Z.________, einreichte und verschiedene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 283'767.30 geltend machte;
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dass das Arbeitsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich bestimmter Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'409.30 mit Entscheid vom 4. April 2013 guthiess und im Übrigen abwies;
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dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2013 abwies;
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dass das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2013 abwies, soweit es auf sie eintrat;
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dass das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 15'000.-- aufforderte;
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dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Kantonsgericht Luzern anfocht, das mit Entscheid vom 19. November 2013 deren Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts mit vom 2. Januar 2014 datierter Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 3. Januar 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, die sie im Begleitbrief vom gleichen Tag als korrigierte Beschwerde bezeichnete;
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dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerdeschrift die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 18. Oktober 2013 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass sodann auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegen die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide des Arbeitsgerichts vom 4. April 2013 und des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2013 vorbringt;
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dass im Weiteren auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. dazu BGE 136 II 101 E. 3 S. 105 mit Hinweisen) an den Tatsachenfeststellungen im Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. November 2013 erschöpft;
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dass schliesslich die Einwände, die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtlichen Argumente des angefochtenen Entscheides erhoben werden, den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 und 136 I 65 E. 1.3.1);
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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