BGer 4A_185/2014 | |||
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BGer 4A_185/2014 vom 28.04.2014 | |
{T 0/2}
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4A_185/2014
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Urteil vom 28. April 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft,
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Abteilung Zivilrecht,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 17. Februar 2014.
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In Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies und diesem eine Nachfrist bis 7. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte;
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rechtsschrift vom 28. Februar 2014 beim Bundesgericht anfocht, das mit Urteil vom 10. März 2014 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat;
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dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2014 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dieser den von ihm verlangten Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. März 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Verfügung des Kantonsgericht vom 27. Januar 2014 und dessen Entscheid vom 17. Februar 2014 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Rechtsschrift vom 20. März 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit mit der Beschwerde der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2014 angefochten wird;
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dass aus den folgenden Gründen auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2014 richtet;
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dass es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der vom Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 28. Februar 2014 erfolglos beim Bundesgericht angefochten worden ist;
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dass der Beschwerdeführer somit im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG bereits von der Beschwerde ans Bundesgericht Gebrauch gemacht hat, weshalb er die Verfügung nicht zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 17. Februar 2014 ein zweites Mal anfechten kann;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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