BGer 6B_807/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_807/2013 vom 28.04.2014 | |
{T 0/2}
| |
6B_807/2013
|
Urteil vom 28. April 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
| |
Gerichtsschreiber Boog.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
handelnd durch Y.________,
| |
und diese vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Teil-Einstellung (fahrlässige Tötung),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Juni 2013.
|
Sachverhalt: | |
A. Am 26. Januar 2009 belud der Staplerfahrer A.________ in der Lagerhalle der Firma B.________ AG den Lastwagen von Z.________ mit mehreren, 2'700 kg schweren und ca. 242 cm grossen Papierrollen. Nach dem Beladen der ersten fünf Rollen fuhr Z.________ den Lastwagen einige Meter aus der Halle durch das Tor, damit der hintere Teil der Ladefläche beladen werden konnte. Z.________, der dem Staplerfahrer beim Beladen durch Einweisen oder Richten der Antigleitmatte behilflich sein wollte, stieg aus der Führerkabine aus und begab sich in den Gefahrenbereich zwischen dem Lastwagen und dem Stapler. Während dieser Zeit las A.________ mit dem Scangerät auf der rechten Staplerseite die sechste Rolle ein, die sich zu diesem Zeitpunkt etwa 20 cm über dem Boden befand und fuhr anschliessend mit der Ladung in Richtung des Lastwagens. Dabei stiess er gegen Z.________ und klemmte ihn zwischen Ladegut und Lastwagen ein. Wegen der Dimension der Papierrolle war A.________ die Sicht nach vorne verwehrt. Er nahm erst beim Anheben der Rolle die Beine des Chauffeurs wahr und fuhr sofort zurück. Z.________ verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen inneren Verletzungen.
| 1 |
B. Am 16. April 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Staplerfahrer A.________ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Mit Eingabe vom 6. November 2009 beantragten die Hinterbliebenen von Z.________, das Ermittlungsverfahren sei auf die für den Betrieb und die Sicherheit der Lagerhalle verantwortlichen Personen auszudehnen. Am 13. November 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und überwies die Akten der Polizei zur Vornahme weiterer Ermittlungen. Am 1. Februar 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung, mit welcher sie das Verfahren gegen Unbekannt einstellte. Das Verfahren gegen A.________ wurde weitergeführt.
| 2 |
Eine gegen diese Teileinstellungsverfügung vom Sohn des Verunfallten, X.________, erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. Juni 2013 ab.
| 3 |
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Solothurn sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den am 26. Januar 2009 tätigen Sicherheitsbeauftragten der Firma B.________ AG, deren damals verantwortliche Geschäftsführung sowie allenfalls weitere Personen weiterzuführen und gegen die Betroffenen Anklage zu erheben. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
| 4 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden.
| 5 |
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
| 6 |
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Bei einer Einstellung des Strafverfahrens reicht es, wenn sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1. S. 248 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn sich die Antworten auf diese Fragen ohne Weiteres aus den Umständen des Falles ergeben (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 127 IV 185 E. 1 je mit Hinweisen).
| 7 |
Der Beschwerdeführer ist als Sohn des Verstorbenen ein naher Angehöriger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2 S. 189 f.; 131 IV 195 E. 1.1.2-1.2 S. 197). Er hat gegen die Teileinstellungsverfügung Beschwerde erhoben und sich insofern am Verfahren beteiligt. Dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirkt, liegt auf der Hand. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
| 8 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Staatsanwaltschaft gelangte in ihrer Teileinstellungsverfügung zum Schluss, die Firma B.________ AG habe alles unternommen, um den hohen Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit dem Beladen der Papierrollen mittels eines Staplers gerecht zu werden. Die Unterlagen zur Sicherheit im Rollenlager zeugten von einem hohen Sicherheitsbewusstsein. So hätten für das Beladen von Lastwagen verschiedene besondere, eindeutig und klar formulierte Sicherheitsregeln bestanden. Die befragten Personen hätten diese Sicherheitsvorkehren und Richtlinien allesamt bestätigt. Aus dem Umstand, dass aufgrund des Berichts der SUVA und des Unfallrapports des Amts für Wirtschaft und Arbeit die Sicherheitsmassnahmen ausgedehnt und die Richtlinien und Weisungen neu formuliert worden seien, könne keine relevante Sorgfaltspflichtverletzung der Arbeitgeberin abgeleitet werden. Die nach dem Unfall umgesetzten Massnahmen änderten nichts daran, dass der Staplerfahrer stufenweise und sachgerecht ausgebildet worden sei, die örtlichen Begebenheiten den Vorschriften entsprochen hätten und die nötigen Sicherheitsvorkehren in geeigneter Form bekannt gegeben worden seien (Teileinstellungsverfügung S. 8 ff.).
| 9 |
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, eine Verurteilung der für die Sicherheit verantwortlichen Personen der Firma B.________ AG wegen fahrlässiger Tötung erscheine weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Da auch von weiteren Einvernahmen oder Beweismassnahmen keine neuen objektiven Erkenntnisse zu erwarten seien, habe die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Die Vorinstanz erwägt, aus den von der B.________ AG eingeforderten Unterlagen gehe hervor, dass die Massnahmen zur Sicherheit der Mitarbeiter und Chauffeure im Rollenlager, insbesondere auch im Hinblick auf die Instruktion und Ausbildung der Staplerfahrer, ausreichend gewesen seien. Dass auf Empfehlung der SUVA und des Arbeitsinspektorats zusätzliche Sicherheitsvorkehren getroffen worden seien, bedeute nicht, dass die ursprünglichen Sicherheitsmassnahmen derart ungenügend gewesen seien, dass den verantwortlichen Personen eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
| 10 |
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Verantwortlichen der B.________ AG hätten nicht alles Zumutbare unternommen, um den Unfall zu vermeiden. Dies werde dadurch bestätigt, dass die SUVA unmittelbar nach dem Unfall die Erweiterung der bestehenden Sicherheitsvorkehren angeordnet habe, welche ohne weiteres hätten umgesetzt werden können. Die vormals erlassenen internen Richtlinien seien nur schwer umsetzbar gewesen. So sei es zwar firmenfremden Personen nicht erlaubt gewesen, das Rollenlager zu betreten. Doch habe ein Lastwagenchauffeur, nachdem er sein Fahrzeug durch den engen Korridor bis zu einem der hintereinander liegenden Verladebereichen gefahren hatte, die Kabine verlassen müssen, um sich auf die Ladefläche zu begeben, den Staplerfahrer beim Beladen einzuweisen und für die Papierrollen Rutschstreifen auf die Ladefläche zu legen. Wegen des durch aufgestapelte Rollen eingeengten Verladebereichs bei der dritten und letzten Station am Ende des Rollenlagers habe der Chauffeur unmittelbar vor der Hallenausfahrt nach dem Beladen der fünften Rolle sein Fahrzeug vorfahren müssen, damit der Ladevorgang im hinteren Teil des Lastwagens habe fortgeführt werden können. Das Opfer habe im vorliegenden Fall somit, nachdem es auf der Ladefläche die ersten fünf Rollen eingewiesen habe, zur Führerkabine zurückkehren und seinen LKW so weit aus der Halle fahren müssen, dass der noch freie Teil seines Anhängers auf der Höhe des Ladebereichs zu stehen gekommen sei. Hernach habe es wieder aussteigen und die Halle durch die kleine Seitentür betreten müssen, wobei es in die unmittelbare Gefahrenzone des Ladebereichs gelangt sei. Dass das Opfer sich in den Gefahrenbereich habe begeben müssen, sei allein darauf zurückzuführen, dass es sein Fahrzeug habe verschieben müssen. Andernfalls hätte es bis zur letzten Rolle auf der Ladefläche bleiben können. Die Verantwortlichen der B.________ AG hätten es mithin zugelassen, dass sich entgegen ihren eigenen Richtlinien firmenfremde Personen immer wieder in den Gefahrenzonen hätten aufhalten und diese durchqueren müssen. Dabei seien die Gefahrenzonen weder farblich noch mit mobilen Absperrungen speziell gekennzeichnet gewesen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die Lichtverhältnisse schlecht gewesen seien. Die Rekonstruktion habe ergeben, dass beim Verladen der sechsten Rolle die Sicht vom Fahrersitz links an der zu beladenden Rolle vorbei in Richtung kleine Eingangstüre sehr eingeschränkt gewesen sei (Beschwerde S. 5 ff.).
| 11 |
Erwägung 4 | |
4.1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a., wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage obliegt der Entscheid über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs mithin nicht den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern dem für die materielle Beurteilung zuständigen Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.2, 186; 137 IV 219 E. 7.1-7.2 S. 226 f., je mit Hinweisen). Der Grundsatz ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Die kantonalen Instanzen verfügen dabei über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E.4.1.1 und 4.2, 186 E. 4.1).
| 12 |
4.2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
| 13 |
Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Das Beladen von Lastwagen mit 2'700 kg schweren Papierrollen in einem Rollenlager stellt eine Gefahrenquelle dar. Die Verantwortlichen der Unternehmung trifft deshalb eine Überwachungs- und Sicherungspflicht. Sie sind mithin als Garanten dafür verantwortlich, dass die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Sicherheitsmassnahmen vorgekehrt werden.
| 14 |
5. Aus den von der B.________ AG eingereichten, bei den (nicht paginierten) Akten liegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Firma B.________ verschiedene Massnahmen zur Sicherheit der Mitarbeiter und Chauffeure im Rollenlager getroffen hat. So mussten die Staplerfahrer nach den am 22. Januar 2008 in Kraft getretenen Benutzungs- und Sicherheitsvorschriften betreffend Stapler-Fahrzeuge ("Organisation Hub-Stapler Betrieb") im Besitz der von der SUVA anerkannten Stapler-Prüfung sein. Jeder Fahrer wurde in den entsprechenden Fahrzeugtyp eingewiesen und musste Kenntnis der Betriebsanweisung haben. Das "Sicherheits- und Arbeitskonzept Logistik" vom 22. Januar 2008 schreibt unter der Rubrik "Informationsblatt für Chauffeure" vor, dass sich Chauffeure nach dem Öffnen im Lager neben dem LKW in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten hatten. Nach den auch vom Staplerfahrer A.________ unterzeichneten, unbedingt einzuhaltenden Richtlinien "Rollentransport mit Stapler H80 - Beladen der LKW's" waren die Mitarbeiter im Rollenlager gehalten, nur eine Rolle in der Zange zu transportieren. Ausserdem wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich beim Beladen der Lastwagen keine Person im Gefahrenbereich aufhalten darf. Beim Eingang zur Lagerhalle befanden sich zudem Gefahrenschilder, mit welchen die Chauffeure auf die Stapler hingewiesen und aufgefordert wurden, Warnwesten und Sicherheitsschuhe zu tragen. Schliesslich waren beim Eingang ins Rollenlager in mehreren Sprachen Hinweisschilder "Kein Eintritt! Erst anmelden, wenn Sie mit dem LKW in der Verladehalle stehen" angebracht. Die befragten Personen hatten diese Sicherheitsvorkehren bestätigt. Bestätigt - auch von A.________ - wurde auch die Regelung, dass der Staplerfahrer erst mit dem Ladevorgang beginnen darf, wenn Sichtkontakt zum Chauffeur besteht (angefochtenes Urteil S. 12 f.; Teileinstellungsbeschluss S. 3 f.).
| 15 |
Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, erscheinen diese Sicherheitsvorkehren als ausreichend. Von entscheidendem Gewicht ist dabei die Vorschrift, dass sich der Chauffeur nach dem Öffnen im Lager neben dem LKW in Sichtweite des Staplerfahrers aufhalten muss und dass der Staplerfahrer mit dem Beladen erst beginnen darf, wenn Sichtkontakt zum Chauffeur besteht. Es ist offensichtlich, dass dieser Sichtkontakt beim vorliegenden Unfall nicht bestand. Dass die B.________ AG nach dem Unfall gestützt auf einen Bericht der SUVA vom 25. Februar 2009 und des Unfallrapports des Arbeitsinspektorats vom 27. Januar 2009 verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit getroffen, namentlich u.a. die Verkehrswege und eine zusätzliche Sperrfläche markiert, die Lagerfläche im Ladebereich reduziert sowie bei der Einfahrt ins Rollenlager für LKW-Fahrer eine entsprechende Anmelde-/Aufenthaltszone eingerichtet hat (angefochtenes Urteil S. 13), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft zu, dass mit der Reduktion der Lagerfläche die Notwendigkeit, den Lastwagen bei der dritten Ladestation nach der Ladung der fünften Rolle nicht mehr nach vorn verschoben werden muss. Doch hat sich dieser Umstand im zu beurteilenden Fall nicht ausgewirkt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Sicht von der Fahrerkabine des Staplers beim Verladen der sechsten Rolle eingeschränkt war und das Opfer beim Durchqueren des Sektors vom Halleneingang bis zum Unfallort für den Staplerfahrer nur während weniger Sekunden sichtbar war. Denn die von den Sicherheitsverantwortlichen erlassenen Sicherheitsvorschriften waren ohne weiteres geeignet, einen Unfall wie den zu beurteilenden zu verhindern. Die Vorinstanz hat den Unfall denn auch darauf zurückgeführt, dass die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet worden sind und der Staplerfahrer den Ladevorgang nach dem Verschieben des LKW ohne Sichtkontakt zum Chauffeur fortgesetzt hat. Dass die Papierfabrik nachträglich zusätzliche, über die bisherigen Sicherheitsvorkehren hinausgehende Massnahmen ergriffen hat, bedeutet nicht, dass die im Zeitpunkt des Unfalls bestehenden Vorschriften ungenügend waren.
| 16 |
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, eine Verurteilung der für die Sicherheit verantwortlichen Personen der Firma B.________ AG wegen fahrlässiger Tötung erscheine weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt.
| 17 |
Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet. Sie begnüge sich damit, die bisherigen Ermittlungsergebnisse zusammenzufassen und setze sich nicht damit auseinander, welche Sicherheitsmassnahmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen und der konkreten innerbetrieblichen Verhältnisse hätten getroffen werden müssen und welche Mängel nicht mehr hätten toleriert werden dürfen. Erst wenn dieser Massstab eruiert worden sei, könne beurteilt werden, ob die damals getroffenen Sicherheitsmassnahmen genügt hätten. Diesen Anforderungen werde der angefochtene Entscheid nicht gerecht (Beschwerde S. 10 f).
| 18 |
6.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen).
| 19 |
6.3. Die Vorinstanz verletzt die Begründungspflicht nicht. Sie setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenügend auseinander. Insbesondere verwirft sie seinen Standpunkt, wonach die von den für die Sicherheit verantwortlichen Personen getroffenen Massnahmen ungenügend gewesen seien. Die vorinstanzliche Begründung hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
| 20 |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
| 21 |
7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
| 22 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 28. April 2014
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Der Gerichtsschreiber: Boog
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |