BGer 5A_71/2014 | |||
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BGer 5A_71/2014 vom 30.04.2014 | |
{T 0/2}
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5A_71/2014
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Urteil vom 30. April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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3. E.________,
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4. F.________,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ungültigkeit / Erbteilung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. G.________ starb am 14. August 2007. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Schwester C.________, seinen Bruder D.________ sowie seine Nichten E.________ und F.________.
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A.b. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 23. Februar 2005 setzte der Erblasser A.________ zu seinem Alleinerben ein. Für den Fall, dass dieser vor ihm sterben sollte, bestimmte der Erblasser dessen Lebenspartnerin B.________ als Alleinerbin. Am 10. April 2007 verfasste der Erblasser eine eigenhändige letztwillige Verfügung, in der er alle vorherigen letztwilligen Verfügungen aufhob und seinen Nachlass zu einem Drittel A.________ und B.________ und zu je einem Drittel A.H.________ und B.H.________ vermachte. Am 11. April 2007 bestätigte der Erblasser bei der Gemeindeverwaltung Risch die Rücknahme der deponierten letztwilligen Verfügung vom 23. Februar 2005. Am 6. Juni 2007 wurde über den Erblasser eine Vormundschaft auf eigenes Begehren errichtet; zum Vormund wurde I.________ ernannt. Vom 6. bis 19. Juni 2007 hielt sich der Erblasser im Zuger Kantonsspital auf. Mit eigenhändig verfasster letztwilliger Verfügung vom 14. Juni 2007 widerrief er alle vor diesem Datum errichteten Testamente.
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B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und 100 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführer reichten ihre Klage am 8. Oktober 2008 ein. Auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht war damit noch das kantonale Zivilprozessrecht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber hatte die Vorinstanz die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden, denn das erstinstanzliche Urteil wurde nach dem 1. Januar 2011 eröffnet (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer können die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E. 7.1, 466 E. 2.4).
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Erwägung 3 | |
Umstritten ist die Frage, wie es zur Zeit der Errichtung der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 14. Juni 2007 um die Verfügungsfähigkeit von G.________ bestellt war.
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Erwägung 4 | |
4.1. Als Ergebnis seiner Beweiswürdigung hält das Obergericht fest, dass der Erblasser im Testierzeitpunkt am 14. Juni 2007 urteilsfähig war. Es setzt sich zunächst mit dem Inhalt des Testaments auseinander und kommt zum Schluss, beim fraglichen Widerruf sei von einer Verfügung mit leichtem bis mittelschwerem Schwierigkeitsgrad auszugehen. Weiter beschäftigt sich das Obergericht mit den ärztlichen Befunden und Akten, die sich zum gesundheitlichen Status des Erblassers äussern. Es konstatiert, dass sich in diesen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Urteilsunfähigkeit des Erblassers für den Zeitraum um den 14. Juni 2007 finden. Dieser Umstand stelle ein sehr starkes Indiz für die Urteilsfähigkeit des Erblassers dar. Was den Zustand des Erblassers beim konkreten Akt der Testamentserrichtung angeht, würdigt das Obergericht die Beobachtungen und Ausführungen der anwesenden Personen, nämlich der Assistenzärztin Dr. med. J.________ und des Vormunds I.________. Es hält dafür, in Anbetracht der unmissverständlichen schriftlichen Bestätigung der Ärztin zugunsten der Urteilsfähigkeit habe sich ihre Einvernahme als Zeugin erübrigt. Auch die Zeugenaussagen des Vormunds, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit gegeben habe, seien glaubhaft. Dass der Vormund dem Erblasser das Testament vom 14. Juni 2007 vorformuliert habe, sei nicht zu beanstanden; entscheidend sei, dass der Vormund mit dieser Verfügung nicht begünstigt worden ist. Weiter prüft das Obergericht das Memorandum von Rechtsanwalt L.________ vom 7. Mai 2007. Aus dessen Beobachtungen sei zu folgern, dass der Erblasser zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, nach seinem freien Willen zu handeln. Dabei habe es sich aber um eine temporäre geistige Schwäche gehandelt. Auch dem Umstand, dass der Erblasser unter Vormundschaft gestellt worden sei, kommt nach der Meinung des Obergerichts keine wesentliche Bedeutung zu, da die Vormundschaft auf eigenes Begehren und zum Schutz vor dem massiven Druck von Seiten des Beschwerdeführers 1 und der Familie H.________ errichtet worden sei. Ebenso wenig belege der Inhalt des Testaments vom 14. Juni 2007 eine grundlose Kehrtwende in der Nachlassplanung, die auf eine fehlende Urteilsfähigkeit hindeuten könnte. Schliesslich geht das Obergericht mit der ersten Instanz darin einig, dass auf die Abnahme diverser offerierter Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könne.
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4.2. Was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht vortragen, vermag das geschilderte vorinstanzliche Beweisergebnis nicht als offensichtlich unrichtig (s. E. 2.2) auszuweisen.
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4.2.1. Im Sinne einer "Hauptkritik" werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, alle Beweise, die dessen antizipierte Beweiswürdigung hätten in Frage stellen können, "grundlos negiert und in den Wind geschlagen" zu haben. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis. Dieses Recht ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde bisher aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1). Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 114 II 289 E. 2a S. 290; Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (zum Ganzen: BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit weiteren Hinweisen). Um durchzudringen, müssten die Beschwerdeführer deshalb in einem ersten Schritt dartun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und damit offensichtlich falsch festgestellt hat (vgl. Urteil 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.1). Das tun sie aber nicht.
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4.2.2. Auch die weiteren Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu erschüttern versuchen, erschöpfen sich in appellatorischer Kritik (vgl. E. 2). Dies gilt namentlich für den Vorwurf, das Obergericht habe das Zeugnis von K.________, der den Erblasser am 14. Juni 2007 besucht hatte, nicht gebührend gewürdigt. Es liegt im Wesen jeder Beweiswürdigung, dass das Gericht bei einer unterschiedlichen Sachdarstellung die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu bewerten hat (vgl. Urteil 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.2). Es ist nicht willkürlich, dass das Gericht schliesslich auf die Aussage der bei der Testamentserrichtung unmittelbar anwesenden Assistenzärztin Dr. med. J.________ und nicht auf die Einschätzung von K.________ abgestellt hat. Überdies stellt das Obergericht auch die Glaubwürdigkeit von K.________s Zeugenaussage in Frage, weist es doch darauf hin, dieser Zeuge habe seine Bestätigung auf telefonische Anfrage des Anwalts des Beschwerdeführer 1 hin geschrieben; überdies habe der Zeuge ein Interesse daran, dem Beschwerdeführer 1 als seinem Freund zu helfen. All das stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede.
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4.2.3. Auch vor Bundesgericht beharren die Beschwerdeführer darauf, dass der Erblasser das vom Vormund vorgelegte Testament "in Tat und Wahrheit" habe abschreiben müssen, um Ruhe vor dem Vormund zu haben, das Testament vom 14. Juni 2007 also das Werk des Vormunds gewesen sei. Diesbezüglich übersehen die Beschwerdeführer, was schon das Obergericht festhält: Wenn der Erblasser von ärztlicher Seite in dieser Zeit als antriebslos, müde etc. beschrieben wird, so beziehen sich diese Einschätzungen offenkundig auf die physische Verfassung des an Krebs erkrankten Erblassers. Allein daraus lässt sich keine verbindliche Aussage darüber herleiten, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage war, eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Die einzige diesbezügliche Aussage machte Dr. med. J.________ (s. E. 4.2.1). Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht der Vormundschaftsbehörde und dem Vormund zusätzlich unlautere Motive unterstellen, sind diese Vorwürfe neu. Damit sind die Beschwerdeführer nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Urteilsfähigkeit des Erblassers wird schliesslich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Erblasser möglicherweise die Absicht hatte, die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu begünstigen.
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Erwägung 5 |
Erwägung 6 | |
6.1. Das Obergericht verwirft diese Forderung. Was die Arbeitsleistungen angeht, kommt es zum Schluss, der Erblasser habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass es sich um unentgeltliche, aus Gründen der Freundschaft geleistete Verrichtungen handelte und kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Beschwerdeführer entstanden ist. Soweit es die Dienste der Beschwerdeführer als werkvertragliche Leistungen qualifizierte, sieht die Vorinstanz den Beweis für ein vereinbartes Entgelt als nicht erbracht. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, die offerierten Beweise willkürlich nicht abgenommen zu haben. Die von ihnen genannten Zeugen könnten bestätigen, dass sie "all diese Leistungen erbracht haben". Dass die Beschwerdeführer "dem Erblasser gewisse Dienstleistungen erbracht haben", hält das Obergericht jedoch für unbestritten. Inwiefern die fraglichen Zeugen aber darüber Auskunft hätten geben können, dass die Beschwerdeführer nicht aus blosser Gefälligkeit, sondern mit einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen für den Erblasser tätig wurden bzw. mit ihm für ihre Dienste ein Entgelt vereinbart hatten, tun die Beschwerdeführer in keiner Weise dar. In dieser Hinsicht erweist sich ihre Sachverhaltsrüge somit von vornherein als unbehelflich.
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6.2. Weiter hält das Obergericht fest, selbst wenn eine Vergütungspflicht angenommen würde, müsste die Forderung abgewiesen werden, weil die Beschwerdeführer sie nicht genügend substanziiert hätten. Das Obergericht hält den Beschwerdeführern entgegen, ihre Behauptungen blieben "sehr pauschal und wenig detailliert". Begleitumstände wie Ort und Zeit der Vorgänge würden nicht dargelegt. Auch wenn die angerufenen Zeugen aus der Nachbarschaft die fast tägliche Präsenz des Beschwerdeführers 1 bestätigen könnten, wäre damit noch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 durchschnittlich täglich 1.5 Stunden für den Erblasser arbeitete. Auch zur Bestätigung der Personentransporte wären diese Zeugen ungeeignet, könnten sie vom Richter doch nicht einmal nach den konkreten Daten dieser Transporte befragt werden. Das Fällen der Bäume sei zeitlich und örtlich undefiniert geblieben, weshalb darüber ebenfalls kein Beweis abgenommen werden könne. Dasselbe gelte für den Abbruch des Schweinestalls, bei dem zusätzlich die Parameter für die geforderte Entschädigung im Dunkeln blieben. Gegen all diese Erkenntnisse vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzukommen, wenn sie sich vor Bundesgericht mit der wiederum pauschalen Behauptung begnügen, die genannten Zeugen könnten bestätigen, dass sie "all diese Leistungen erbracht haben". Durfte das Obergericht die erwähnte Forderung aber schon mit der Begründung abweisen, die Beschwerdeführer hätten ihre Forderung nicht substanziiert, so kann offenbleiben, inwiefern die geforderte Summe Geldes den Beschwerdeführern allein aus Billigkeit zusteht, weil sie - wie sie beteuern - in ihrem Vertrauen auf den Bestand des sie begünstigenden Testaments enttäuscht wurden. Denn soweit der angefochtene Entscheid - wie hier - auf einer doppelten Begründung beruht, muss sich die Beschwerdeschrift auch mit beiden Begründungen auseinandersetzen (BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.). Erweist sich nämlich auch nur eine der Begründungen als bundesrechtskonform, ist es der Entscheid selbst (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 133 III 221 E. 7 S. 228). Im Übrigen sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass nur Kinder und Grosskinder so genannte Lidlohnansprüche geltend machen können (Art. 334 f. und 603 Abs. 2 ZGB). Es besteht kein Anlass, den gesetzlich festgelegten Kreis der lidlohnberechtigten Personen richterrechtlich zu erweitern (vgl. BRUNO MARCEL IMHOF, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, 1975, S. 41 ff.).
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Erwägung 7 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 30. April 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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