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Informationen zum Dokument  BGer 8C_813/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_813/2013 vom 30.04.2014
 
{T 0/2}
 
8C_813/2013
 
 
Urteil vom 30. April 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
N.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 14. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1961 geborene N.________ meldete sich am 29. Oktober 2004 wegen der Folgen eines Verhebetraumas vom 3. November 2003 (Schulter-Arm-Hand-Syndrom rechts) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte berufliche (vgl. u.a. Fragebogen für den Arbeitgeber der Firma O.________ vom 17. Dezember 2004) und medizinische Abklärungen (Akten der Branchen Versicherung Schweiz, worunter das interdisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 18. Juni 2006). Mit Verfügung vom 13. September 2006 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2004 zu.
1
A.b. Im Juli 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und zog u.a. das interdisziplinäre Gutachten des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ vom 21. Mai 2012 (mit Ergänzungen vom 9. Juli 2012) bei. Hiezu liess der Versicherte nach Erlass des Vorbescheids die Stellungnahme des Dr. med. H.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 18./19. August 2012 (inklusive Fotografien der Handrücken) auflegen. Mit Verfügung vom 26. November 2012 gelangte die Verwaltung zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert, weswegen die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufzuheben war.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der N.________ die Berichte des Spitals Y.________, Institut für Radiologie, vom 12. Dezember 2012 und 2. Juli 2013 sowie des Dr. med. H.________ vom 16. August 2013 auflegen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 14. Oktober 2013).
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C. Mit Beschwerde lässt N.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin unbefristet eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins seit wann rechtens; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es "vor der neuen Beurteilung ein gerichtlich angeordnetes, orthopädisch-rheumatologisch-neurologisches Fachgutachten mit umfassender klinischer Untersuchung der rechten und der linken Schulter sowie der Wirbelsäule, einer spezifischen Abklärung einer Algodystrophie an der rechten oberen Extremität und einer ergänzenden EFL" einhole. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand ausweislich der medizinischen Akten seit der rechtskräftigen Zusprechung der ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 13. September 2006) bis zu deren Neuprüfung (Verfügung vom 26. November 2012) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Prozessthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz mit Blick auf den von der IV-Stelle geltend gemachten Revisionstatbestand zutreffend erkannt hat, dass auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ vom 21. Mai 2012 (mit Ergänzungen vom 9. Juli 2012) abzustellen war. Danach konnten die von den medizinischen Sachverständigen des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ im Gutachten vom 18. Juni 2006 beschriebenen, auf das Schulter-Arm-Syndrom rechts zurückzuführenden Einschränkungen soweit bestätigt werden, als der Explorand die mit körperlich mittel- bis schwer belastenden Verrichtungen, wie sie in den angestammten Berufstätigkeiten als Arbeiter in der Landwirtschaft und als ungelernter Metzger anfallen, weiterhin nicht auszuüben vermochte. Indessen konnte die diagnostizierte Algodystrophie im Bereich des rechten Schultergelenks und der rechten Hand (CRPS [chronic regional pain syndrom]) aufgrund der klinischen Untersuchungsergebnisse eindeutig nicht mehr festgestellt werden, weshalb der angegebenen persistierenden Bewegungseinschränkung der rechten oberen Extremität kein wesentliches Substrat mehr zuzuordnen war. Damit war die Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der gutachterlichen Explorationen bei den Ärzten des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ zu erklären. Dem Versicherten waren nunmehr körperlich leicht belastende Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zuzumuten.
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3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugt das Gutachten der medizinischen Sachverständigen des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ vom 21. Mai 2012 (mit Ergänzungen vom 9. Juli 2012) gerade in Bezug auf das zur Diskussion stehende Beweisthema (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2 ff.). Sie legten einlässlich dar, dass neu aufgrund der aktuellen klinischen wie radiologischen Befunde keine Algodystrophie mehr zu diagnostizieren war. Im Einzelnen hielten sie u.a. fest, dass die Muskulatur des rechten Schultergelenks und des rechten Armes sowie die Beschwielung an der rechten Handfläche im Vergleich zur linken oberen Extremität nicht vermindert waren. Dieser Befund stellt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ein starkes Indiz dar, dass er den dominanten rechten Arm und die rechte Hand, anders noch als im Zeitpunkt der Beurteilung des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ (Gutachten vom 18. Juni 2006), im Alltag nunmehr uneingeschränkt einsetzte. Die im Vorbescheidverfahren aufgelegten fotografischen Aufnahmen, welche das kantonale Gericht in seiner Beweiswürdigung nicht explizit erwähnt hat, belegen einzig, dass beide Handrücken gleichermassen rötlich gefärbt sind. Wohl haben die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ prognostiziert, dass der Versicherte wegen der unfallbedingten Algodystrophie an der rechten oberen Extremität während längerer Zeit eine Schonhaltung werde einnehmen müssen, die sich ungünstig auf die gesundheitliche Entwicklung im linken Körperbereich sowie der Wirbelsäule werde auswirken können. Indessen trat diese Prognose ausweislich der von den Gutachtern des ärztlichen Abklärungszentrums Q.________ erhobenen klinischen und radiologischen Befunde nicht ein. Etwas anderes ergibt sich aus den vorinstanzlich aufgelegten Berichten nicht. Vielmehr stellte der Radiologe des Spitals Y.________ im Bereiche des linken Schultergelenks im Wesentlichen altersentsprechende Veränderungen fest (Bericht vom 12. Dezember 2012), und er konnte im Bereiche der Lendenwirbelsäule auf Niveau des Lendenwirbelkörpers LWK4/5 neben einer breitbasigen Diskusprotrusion (ohne Nervenwurzelkompromittierung) lediglich eine kleine rechtslaterale Herniation mit möglichem Kontakt zur L4-Nerven-Wurzel rechts diagnostizieren (Bericht vom 2. Juli 2013). Inwiefern dadurch bezogen auf das Beweisthema Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, ist auch angesichts des letztinstanzlich eingereichten Berichts des Dr. med. H.________ vom 8. November 2013 nicht ersichtlich, weshalb offenbleiben kann, ob damit ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ins bundesgerichtliche Verfahren eingebracht worden ist.
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3.3. Insgesamt ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt bei Erlass der Revisionsverfügung vom 26. November 2012 nicht mehr an gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, die ihn bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an der Ausübung einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit hinderten. Von den eventualiter beantragten Abklärungen ist in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Der vorinstanzlich gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommene Einkommensvergleich wird in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet, weshalb der kantonale Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Im Ergebnis war daher dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten, nunmehr ab dem Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung vom 26. November 2012 folgenden Monats ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
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Erwägung 4
 
4.1. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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4.2. Im gleichzeitig vom Bundesgericht behandelten unfallversicherungsrechtlichen Verfahren 8C_814/2013 lässt der Beschwerdeführer dieselben Rechtsbegehren mit analoger Begründung stellen. Die praxisgemäss im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'800.- wird daher auf Fr. 1'900.- festgelegt. Dementsprechend sind die Gerichtskosten auf die Hälfte der üblicherweise festzulegenden Fr. 800.- zu reduzieren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Martin Kuhn wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'900.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Metzger, Bern, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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