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Informationen zum Dokument  BGer 2C_867/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_867/2013 vom 01.05.2014
 
{T 0/2}
 
2C_867/2013
 
 
Urteil vom 1. Mai 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig, ungeachtet davon, ob sie auf einem Rechtsanspruch beruht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteile 2C_207/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1; 2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Auf einen Vollzugs-Schlussbericht sowie einen Arztbericht vom August bzw. September 2013, die der Beschwerdeführer erst mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht ins Recht legt, kann nicht eingegangen werden. Es handelt sich um unzulässige Noven (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 und 4.5). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. 
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Nidwalden wegen Diebstahls, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, räuberischer Erpressung, mehrfach versuchten und vollendeten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Delikte im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz durfte - obwohl keine Begründung des Strafurteils vorliegt - bereits gestützt auf die vom Strafgericht verhängte Strafe von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Straftaten seien auf seine Suchtproblematik zurückzuführen, und er habe mit "vermutlich reduzierter Urteilsfähigkeit" gehandelt, rügt er sinngemäss eine rechtswidrige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Vorinstanz an die rechtskräftigen Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist, welches allfällige schuldmildernde Umstände berücksichtigt (vgl. Urteil 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1); insbesondere besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_114/2013 vom 10. September 2013; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte demnach anhand der stetigen und mitunter schweren Delinquenz - auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten - von einem gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung und einem entsprechend hohen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff.; Urteile 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3 ; 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2).
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge der Suchtmittelabhängigkeit gesundheitlich psychisch wie physisch beeinträchtigt zu sein, sodass eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar sei. In verschiedenen von der Vorinstanz herangezogenen psychiatrischen Gutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei weder suizidgefährdet noch bestünden Anzeichen von Wahn oder Sinnestäuschung. Eine Verdachtsdiagnose der paranoiden Schizophrenie wurde nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer konsumierte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils Methadon sowie verschiedene Schlaf- und Beruhigungsmittel. Zur Abklärung der medizinischen Betreuungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer im Kosovo hat sich die Vorinstanz auf einen Consulting Bericht des Bundesamtes für Migration gestützt. Gemäss diesem Bericht, der sich auf die Erkenntnisse der Botschaft vor Ort stützt, sind in Pristina sowohl die Methadoneinnahme auf Verschreiben eines Arztes hin als auch eine Weiterführung der medikamentösen Behandlung (Schlaf- und Beruhigungsmittel) möglich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, allenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner in der Schweiz selbstständig erwerbstätigen Eltern, seinem Gesundheitszustand entsprechend medizinisch versorgt werden kann.
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3.3. Der mittlerweile 25-jährige Beschwerdeführer hält sich seit seinem 4. Lebensjahr und damit seit einer sehr langen Zeit in der Schweiz auf. Er bringt vor, bestens integriert zu sein. Der langen Anwesenheit ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein entsprechendes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat indessen keine Berufslehre abgeschlossen und war nie regelmässig erwerbstätig. Er ist gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verschuldet. Angesichts der Tatsache, dass er seit seinem 18. Lebensjahr wiederholt und schwer straffällig geworden ist, kann er auch nicht als sozial integriert gelten (vgl. Art. 4 lit. a VIntA [SR 142.205]). Insbesondere erwiesen sich sowohl die spezifischen Disziplinarmassnahmen der Schule als auch denjenigen der Jugendanwaltschaft oder der Strafverfolgung selbst als wirkungslos. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ausserdem davon ausgehen, seine Delinquenz - sie richtete sich unter anderem gegen die körperliche Integrität (versuchter Raub, räuberische Erpressung) - sei nicht allein auf Substanzabhängigkeit zurückzuführen. Im Gegensatz zum von ihm angerufenen Urteil des EGMR i.S. 
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3.4. Der Beschwerdeführer lebte offenbar vor Antritt des Strafvollzugs im Rahmen seiner Familiengemeinschaft. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern ist durch die erforderliche Methadoneinnahme, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, nicht dargetan (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 125 II 521 E. 5 S. 529). Die Beendigung seiner Anwesenheit ist für den Beschwerdeführer zweifelsohne mit einer grossen Härte verbunden. Immerhin sind dem kinderlosen Beschwerdeführer die sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat durch seine Eltern vertraut, auch spricht er unbestrittenermassen die Sprache seines Herkunftlandes. Zwar sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers nach einer sehr langen Anwesenheit in der Schweiz zweifellos bedeutend; sie vermögen in Anbetracht der wiederholten und zunehmend schwereren Delinquenz sowie einer erheblichen Rückfallgefahr das gewichtige sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts indessen nicht zu überwiegen.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
 
3. 
 
Lausanne, 1. Mai 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
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