BGer 2C_752/2013 | |||
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BGer 2C_752/2013 vom 02.05.2014 | |
{T 0/2}
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2C_752/2013
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Urteil vom 2. Mai 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Fristwiederherstellung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit Verfügung vom 20. April 2009 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen an, die Schweiz am Tag der Beendigung der am 9. November 2006 durch das Bezirksgericht Dielsdorf angeordneten ambulanten Massnahme zu verlassen. Die hiegegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Bei der genannten Verfügung blieb es auch, nachdem das Migrationsamt zwischenzeitlich eine frühere Wegweisung angeordnet, das kantonale Verwaltungsgericht aber die alten Verhältnisse wieder hergestellt hatte.
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Am 4. November 2011 teilte das Migrationsamt A.________ mit, die ambulante Massnahme sei am 19. Dezember 2011 beendet und er habe deshalb die Schweiz an diesem Tag zu verlassen.
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A.b. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 ersuchte A.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. April 2009 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Am 5. Dezember 2011 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein, wurde aber rechtsmittelweise verpflichet, dies zu tun (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. März 2012). Daraufhin wies das Migrationsamt das Gesuch am 29. Juni 2012 ab. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement am 16. April 2013 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
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A.c. A.________ führte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Mai 2013 über seinen generalbevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dessen Präsident forderte diesen mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 auf, bis zum 23. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 schrieb der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerde deshalb wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ab.
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B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Anfechtungsobjekt ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses das Begehren des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung gestützt auf kantonales Verfahrensrecht (Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG]) abgewiesen hat. Damit wird dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg versperrt: Tritt der angefochtene Entscheid in Rechtskraft, gilt dies auch für den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2013, womit dieses die Beschwerde gegen einen Departementsentscheid betreffend Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses vom Protokoll abgeschrieben hat (vorne lit. A.c). Der angefochtene Entscheid schliesst damit das Verfahren ab; es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den - da in der Hauptsache (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario], BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4) - eben dieses Rechtsmittel offen steht. Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht unter diesen Umständen kein Raum (Art. 113 BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), sowie der kantonalen Verfassungsrechte (Art. 95 lit. c BGG) geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351).
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die hier massgebenden Vorschriften lauten wie folgt:
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2 Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
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Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
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3.2. Die Bestimmung der ZPO, auf welche sich Art. 30
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3.3. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, in der Praxis werde leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO nur mit Zurückhaltung angenommen. Es sei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen, wobei auch die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dabei müsse sich aber der Gesuchsteller das Verhalten seines Rechtsvertreters anrechnen lassen. Vorliegend habe der Rechtsvertreter die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau bereits in der Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2013 (vgl. vorne lit. A.c) thematisiert und darin auch einen Beschwerdegrund erblickt. Die im Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsgesuch vorgetragenen medizinischen Befunde - die Ehefrau betreffend - ergäben sich im Wesentlichen ebenfalls bereits aus den Beilagen zur Beschwerde vom 1. Mai 2013. Die Argumentation des Gesuchstellers, wonach die Auswirkungen der psychischen Störung seiner Ehefrau im Alltag nicht erkennbar gewesen seien, verfange deshalb nicht. Auch hätte es die Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters bei diesem Wissensstand geboten, sich vor Ablauf der Frist beim Gesuchsteller zu erkundigen, ob die Zahlung erfolgt sei.
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3.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Ausführungen als unhaltbar und damit willkürlich erscheinen lassen könnte:
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das zusammen mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 65/66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 2. Mai 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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