BGer 4D_18/2014 | |||
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BGer 4D_18/2014 vom 02.05.2014 | |
{T 0/2}
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4D_18/2014
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Urteil vom 2. Mai 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________ und B.A.________,
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2. C.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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D.D.________ und E.D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 12. Februar 2014.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegner das Mietverhältnis betreffend die von den Beschwerdeführern bewohnte Wohnung im Mehrfamilienhaus in U.________ kündigten und die Anfechtung der Kündigung durch die Beschwerdeführer erfolglos blieb;
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dass das Regionalgericht Oberland die Beschwerdeführer in der Folge mit Entscheid vom 27. Januar 2014 verurteilte, die Wohnung im Mehrfamilienhaus in U.________ bis spätestens Montag, 10. Februar 2014 um 10:00 zu räumen und zu verlassen;
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dass die Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erklärten, den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2014 anfechten zu wollen und unter anderem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Februar 2014 erklärten, Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu erheben, im Wesentlichen mit der Begründung, das Obergericht habe über die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden;
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dass das Obergericht des Kantons Bern das von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2014 erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegennahm und den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit bereits mit Verfügung vom 12. Februar 2014 abwies;
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dass somit die mit Eingabe vom 25. Februar 2014 gestellten Begehren im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverzögerung bereits im Zeitpunkt der Einreichung gegenstandslos waren;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht nach Erhalt der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2014 mit Eingabe vom 26. Februar 2014 erklärten, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten;
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dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 27. Februar 2014 abwies;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. März 2014 mitteilten, gegen die Beschwerdegegner, deren Rechtsvertreter, den Richter des Regionalgerichts Oberland und den am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs bzw. Korruption eingereicht zu haben;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2014 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass die Beschwerdeführer im Weiteren zutreffend ausführen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten und nach Art. 98 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Urteil 4A_452/2008 vom 6. November 2008 E. 1);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedentlich eine Verletzung von Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) vorwerfen, ohne jedoch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen;
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dass die Beschwerdeführer zwar Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK erwähnen, jedoch nicht mit Aktenhinweisen aufzeigen, inwiefern eines ihrer konkreten Vorbringen in Verletzung des Gehörsanspruchs übergangen worden wäre, sondern in diesem Zusammenhang lediglich unzulässige Kritik am erstinstanzlichen Entscheid üben;
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dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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