BGer 5A_190/2014 | |||
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BGer 5A_190/2014 vom 02.05.2014 | |
{T 0/2}
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5A_190/2014
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Urteil vom 2. Mai 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Parteientschädigung (Konkurseröffnung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
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vom 4. Februar 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der X.________ AG in der ordentlichen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Hünenberg über die Y.________ AG den Konkurs für Fr. 168'294.45 (Forderungsbetrag inkl. Kosten und Zinsen).
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B. | |
B.a. Dagegen reichte die Y.________ AG mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Konkurseröffnung sei gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuheben.
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B.b. In der kurz begründeten Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragte die X.________ AG, es sei ihr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zuzusprechen und es seien die Gerichtskosten der Y.________ AG aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 liess die X.________ AG eine in der Beschwerdeantwort erwähnte Honorarrechnung vom 15. Oktober 2013 über Fr. 484.90 zur Kenntnisnahme nachreichen.
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B.c. Mit Urteil vom 4. Februar 2014 hob das Obergericht in Gutheissung der Beschwerde der Y.________ AG den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 17. Dezember 2013 auf. Weil die Y.________ AG die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkursdekrets erst im Nachhinein geschaffen hatte, auferlegte es ihr gleichwohl eine Spruchgebühr von Fr. 600.-- und verurteilte sie in Ziffer 3 des Dispositivs zur Leistung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 484.90 (inkl. MWSt.).
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. März 2014 gelangt die X.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Parteientschädigung auf Fr. 1'070.80 zu erhöhen, eventualiter die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein obergerichtlicher Entscheid betreffend Weiterziehung eines Konkurses (Art. 174 SchKG), welcher streitwertunabhängig in den Anwendungsbereich der Beschwerde in Zivilsachen fällt (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Streitgegenstand ist letztinstanzlich einzig noch die Höhe des der Beschwerdeführerin vorinstanzlich zugesprochenen Parteikostenersatzes.
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Ausserhalb der Teilbereiche von Art. 95 Bst. c-e BGG kann mit Bezug auf kantonales Recht nur geltend gemacht werden, dessen Anwendung verletze Bundesrecht (z.B. das Willkürverbot, Art. 9 BV; BGE 133 I 201 E. 1 S. 203; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 252). Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht, gilt das Rügeprinzip. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was vom Beschwerdeführer gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde aufzuzeigen ist (BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 399).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Parteientschädigung als klar zu tief und rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Zudem rügt sie eine offensichtlich unzutreffende Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, denn der Betrag von Fr. 484.90, welcher ihr als Parteientschädigung zugesprochen worden sei, entspreche dem Betrag der im Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarrechnung vom 15. Oktober 2013. Die Vorinstanz sei offensichtlich irrtümlich davon ausgegangen, es habe sich dabei um die Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren gehandelt. Dies sei aber offenkundig nicht möglich, da die in der Rechnung aufgeführten Leistungen noch vor dem Konkurserkenntnis vom 17. Dezember 2013 erbracht worden seien. Tatsächlich habe sich die Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'070.80 belaufen.
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2.2. Der Beschwerdeführerin war es gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO freigestellt, im kantonalen Verfahren eine Kostennote einzureichen, worauf sie verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe stattdessen auf den Streitwert von Fr. 168'000.-- hingewiesen. Dass das Obergericht für die Bemessung der Parteientschädigung nicht auf diesen Streitwert abgestellt hat, ändert indessen nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin erst letztinstanzlich eingereichte Kostennote vom 19. Februar 2014 über Fr. 1'070.80 als unzulässiges Novum nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.3. Die Bemessung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Tarifrecht überlassen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 74 zu Art. 84 SchKG), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Im Rahmen der Willkürrüge ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin darlegt, inwiefern sich die obergerichtliche Entschädigung (von vorliegend Fr. 484.90) auch im Ergebnis als willkürlich erweist (s. E. 1.2 oben). Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn sich die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festgesetzt hat, auf ein unhaltbares Argument stützt oder wenn sie - wie vorliegend von der Beschwerdeführerin behauptet - einer nicht in dieser Absicht eingereichten Honorarrechnung irrtümlich die Bedeutung einer Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren beimisst. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der zugesprochene gesamthafte Betrag auch im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.2).
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2.4. Die Beschwerdeführerin führt vor Bundesgericht nicht näher aus, inwiefern die Parteientschädigung von Fr. 484.90, die das Obergericht im angefochtenen Entscheid ermessensweise festgesetzt hat, im Ergebnis unhaltbar sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren doch in ihrer kurzen Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur noch zur Frage der Kostenverteilung Stellung genommen. An der Sache vorbei gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Berechnung nach Streitwert, zumal sie vor Bundesgericht nunmehr eine Entschädigung nach Aufwand verlangt. Im Übrigen rügt sie auch nicht explizit eine willkürliche Anwendung der kantonalen Tarifbestimmungen durch das Obergericht, sondern beschränkt sich auf die, auch in der Begründung zu allgemein gehaltene und damit untaugliche Rüge der Verletzung von Bundesrecht (s. E. 1.2 oben). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr wäre vom Obergericht mit Sicherheit eine Parteientschädigung in Höhe der vor Bundesgericht beantragten Fr. 1'070.80 zugesprochen worden, hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren eine entsprechende Kostennote eingereicht. Nachdem sie von der Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote im obergerichtlichen Verfahren keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt diese Argumentation rein hypothetisch und spekulativ.
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2.5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich begründet, dass und inwiefern die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung im Ergebnis unhaltbar sein soll. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. Ist der Beschwerde somit kein Erfolg beschieden, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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