BGer 1B_164/2014 | |||
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BGer 1B_164/2014 vom 06.05.2014 | |
{T 0/2}
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1B_164/2014
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Urteil vom 6. Mai 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Beschlagnahme, Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. April 2014.
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Erwägungen: | |
1. Gegen X.________ wird ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs geführt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beschlagnahmte mit Verfügung vom 13. November 2013 zwei Dokumente, welche der Beschuldigte X.________ am 14. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 25. November 2013 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2014 nicht eintrat. Auf die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 nicht ein (1B_83/2014).
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2. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (Postaufgabe 5. März 2014) beantragte X.________, "die beschlagnahmten BG/CD's in Höhe von USD 97'000'000'000.00 und Eigentümer Konten und Depots für Eigentümer Prof. A.________ und Mag. X.________" seien unverzüglich freizugeben. Gleichzeitig stellte X.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Y.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern behandelte den Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände als Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. November 2013 und trat darauf mit Beschluss vom 4. April 2014 nicht ein. Gleichzeitig wies sie das Ausstandsgesuch ab.
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3. X.________ führt mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 29. April 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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