BGer 9C_210/2014 | |||
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BGer 9C_210/2014 vom 06.05.2014 | |
{T 0/2}
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9C_210/2014
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Urteil vom 6. Mai 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ilir Daljipi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 4. Februar 2014.
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Sachverhalt: | |
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 und Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch der Z.________, geboren 1955, auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2002 fest, wobei bemerkt wurde, dass der ebenfalls festgelegte Anspruch für den Monat Dezember 2001 separat vergütet werde.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab. Es änderte den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 nach angedrohter Schlechterstellung insoweit von Amtes wegen ab, als es für den Ehemann betreffend den Zeitraum ab Juni 2009 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 36'000.- aufrechnete. Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Leistungen ab Juni 2009 neu berechne und danach über die gesamte Leistungsabrechnung neu befinde (Entscheid vom 4. Februar 2014).
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Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und des Einspracheentscheids. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
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1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV beginne der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, wenn die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht werde, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Der Anspruch stehe ihr darum bereits ab dem Zeitpunkt der Rentenberechtigung (1. Dezember 2000) zu. Diese Sicht ist unzutreffend, denn nach der Rechtsprechung (Urteil P 42/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.2.1) beginnt der EL-Nachzahlungsanspruch bei Anmeldung innert sechs Monaten seit Zustellung der AHV- oder IV-Rentenverfügung so wie von der Beschwerdegegnerin entschieden mit dem Monat der Anmeldung zum Rentenbezug. In diesem Sinne hatte die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2010 verfügt, woran weder der Einsprache- noch der vorinstanzliche Entscheid etwas geändert haben.
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1.2. Des Weitern rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16c ELV zur Mietzinsaufteilung. Gemäss Absatz 2 habe die Aufteilung (nur) grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Dies impliziere eine Abweichung im Falle der Enkeltochter, die als Kleinkind bei der Mietzinsaufteilung nicht zu gleichem Teil wie eine erwachsene Person zu berücksichtigen sei. Dieser Einwand dringt nicht durch. Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, wird lediglich beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind unterschieden, nicht aber bei der Mietzinsaufteilung. Jedenfalls ist die Anwendung des Grundsatzes nach Art. 16c Abs. 2 ELV nicht bundesrechtswidrig.
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1.3. Zutreffend ist auch, dass die Feststellungen im IV-Verfahren (Antrag des Ehemannes auf eine Invalidenrente) für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (der Ehefrau) grundsätzlich massgeblich sind, umso mehr, als der negative Rentenentscheid nicht angefochten wurde. Darum ist auch nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete. Denn ab April 2004 bezog der Ehemann weder SUVA- noch ALV-Taggelder, erhielt keine IV-Rente, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine Anstellung. Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten ab April 2004 bis Mai 2009 war aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Deshalb wurde in dieser Periode zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Gegen ein hypothetisches Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.- jährlich ist nichts einzuwenden, zumal ein solches Einkommen wesentlich unter den statistischen Durchschnittseinkommen für Tätigkeiten liegt, wie sie dem Ehemann zumutbar wären. Da die reformatio in peius gehörig angekündigt und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zum Rückzug ihrer Beschwerde eingeräumt worden ist, ist sie zulässig.
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1.4. Während die Beschwerdegegnerin für 2007/2008 ein volles hypothetisches Einkommen anrechnete und ab 1. Juni 2009 davon absah, ordnete das kantonale Gericht - im Rahmen einer gehörig angekündigten reformatio in peius - an, dass auch ab diesem Datum dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbare Einkünfte von jährlich Fr. 36'000.- pauschal in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen seien. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV), indem sie geltend machte, sie hätte guten Glaubens auf die Anrechnung der effektiv erzielten niedrigeren Entgelte gemäss in den Vorjahren geübter Verwaltungspraxis vertrauen dürfen. Davon abgesehen, dass diese verfassungsrechtliche Rüge den qualifizierten Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, wird das Argument allein schon dadurch entkräftet, dass keine nicht wieder gutzumachende, für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhebliche Dispositionen ersichtlich sind.
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2. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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3. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Mai 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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