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Informationen zum Dokument  BGer 1C_899/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_899/2013 vom 07.05.2014
 
{T 0/2}
 
1C_899/2013
 
 
Urteil vom 7. Mai 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
 
gegen
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).
1
2.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, der Hinweis im Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2013 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius sei nicht bloss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt, sondern er sei das Resultat einer Beratung des Spruchkörpers, an der sich die beteiligten Richter auf den Ausgang des Verfahrens festgelegt hätten. Damit erschienen die Richter im Hinblick auf den zu treffenden Sachentscheid als befangen. Die Annahme des Gerichts, es könne in Bezug auf die Umnutzung von Kellerräumlichkeiten zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin kommen, sei im Übrigen rechtlich unhaltbar, da Streitgegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzig die nachträgliche Bewilligung eines Vordachs sei.
2
2.3. Das Obergericht legt in seinem Beschluss vom 23. Januar 2013 dar, warum es eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin für möglich erachtet und dass es aus Gründen der verfahrensrechtlichen Fairness verpflichtet ist, die Beschwerdeführerin auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Auf diese Weise hat das Obergericht seine Pflichten im Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahrens wahrgenommen, ohne dass dadurch der Ausgang des Beschwerdeverfahrens als nicht mehr offen erscheinen würde. Auch dass der Beschluss nicht als Verfügung des verfahrensleitenden Richters, sondern durch den zum materiellen Entscheid zuständigen Spruchkörper gefasst wurde, lässt nicht auf die Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen im Hinblick auf den Prozessausgang schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung des Obergerichts zur Frage einer möglichen reformatio in peius und des Streitgegenstands nicht teilt und sie nach dem Sachurteil des Obergerichts zu Unrecht schlechter gestellt sein sollte, kann sie dies mit Beschwerde gegen das obergerichtliche Sachurteil rügen. Diesen Fragen ist im vorliegenden Entscheid nicht vorzugreifen.
3
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 7. Mai 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Haag
 
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